Rechtsprechung
   BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92   

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BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92 (https://dejure.org/1992,572)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.1992 - 4 NB 11.92 (https://dejure.org/1992,572)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 1992 - 4 NB 11.92 (https://dejure.org/1992,572)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zurückstellung eines Baugesuchs - Veränderungssperre - Berechnung im Einzelfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Veränderungssperre als Streitgegenstand eines Normenkontrollverfahrens; Bauplanungsrecht: Berechnung der individuellen Dauer einer Veränderungssperre

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zurückstellung eines Baugesuchs und Veränderungssperre (IBR 1992, 374)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 549 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 1090
  • VBlBW 1992, 468
  • BauR 1992, 746
  • ZfBR 1992, 185
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 N 1.80

    Umfang der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92
    Auch aus der Handhabung des Verfahrensrechts können sich Fragen von grundsätzlicher und damit von vorlagefähiger Bedeutung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 ; Beschluß vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131 ).
  • LG Hagen, 04.05.1976 - 11 S 29/76
    Auszug aus BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92
    § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB führt mithin dazu, daß der Beginn und damit auch das Ende einer Veränderungssperre individuell unterschiedlich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 insoweit nicht abgedruckt = NJW 1977, 440 ).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92
    Auch aus der Handhabung des Verfahrensrechts können sich Fragen von grundsätzlicher und damit von vorlagefähiger Bedeutung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 ; Beschluß vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131 ).
  • BVerwG, 11.08.1989 - 4 NB 23.89

    Antragsbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92
    So soll das Erfordernis eines erlittenen oder zu erwartenden Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verhindern, daß Popularanträge gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 ; Beschluß vom 11. August 1989 - BVerwG 4 NB 23.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 41 = NVwZ 1990, 57).
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92
    § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB führt mithin dazu, daß der Beginn und damit auch das Ende einer Veränderungssperre individuell unterschiedlich sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 insoweit nicht abgedruckt = NJW 1977, 440 ).
  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92
    So soll das Erfordernis eines erlittenen oder zu erwartenden Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verhindern, daß Popularanträge gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 ; Beschluß vom 11. August 1989 - BVerwG 4 NB 23.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 41 = NVwZ 1990, 57).
  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 79.68

    Anrechnung des Zeitablaufs bei Verhängung einer Veränderungssperre während des

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1992 - 4 NB 11.92
    § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird entsprechend auf Fälle angewandt, in denen es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrages gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 = NJW 1971, 445; a.A. Gaentzsch, BauGB, 1991, § 17 Rdnr. 3).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von einer Veränderungssperre nicht berührt wird, kann deshalb ebenso wenig Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein wie die Frage, ob eine Veränderungssperre für ein bestimmtes Vorhaben wegen einer vorangegangenen Zurückstellung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Wirkungen mehr besitzt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - ZfBR 1992, 185).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2015 - 3 S 276/15

    Veränderungssperre unter Beschränkung auf bestimmte Vorhaben - entsprechende

    50 bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2020 - 8 S 1081/19

    Unzulässige Einschränkung durch Festsetzung eines Gewerbegebiets - Anrechnung von

    Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - IV C 79.68 -, Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 S. 2 sowie Beschlüsse vom 27.04.1992 - 4 NB 11.92 -, Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5, vom 05.05.2011 - 4 B 12.11 -, BRS 78 Nr. 130 und vom 21.03.2013 - 4 B 1.13 -, BauR 2013, 1254; hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.09.2015 - 3 S 276/15 -, VBlBW 2016, 27, vom 28.10.1999 - 5 S 439/98 -, BRS 62 Nr. 121, und vom 11.02.1993 - 5 S 2471/92 -, VBlBW 1993, 348; Senatsurteil vom 10.12.1993, a.a.O.; grds. ablehnend Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, 113. Lfg.
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Voraussetzung für den Erlaß einer Veränderungssperre ist lediglich, daß der ihr zugrundeliegende Planaufstellungsbeschluß ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121;Beschlüsse vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG/BauGB Nr. 6 undvom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 - 2 B 18.11

    Kein Anspruch auf Baugenehmigung für geplantes Laufhaus an der Potsdamer Straße

    Die Klägerin beruft sich zwar darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitraum, der nach angemessener Bearbeitungsfrist dadurch vergeht, dass ein Bauantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonst verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird (sog. faktische Zurückstellung), in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre anzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1970 - IV C 79.68 -, NJW 1971, S. 445, und vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, juris Rn. 43, Beschlüsse vom 27. April 1992 - 4 NB 11.92 -, juris Rn. 19, und vom 5. Mai 2011 - 4 B 12.11 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

    Mit dieser Regelung wird zugunsten des Betroffenen der Beginn der Geltungsdauer der Veränderungssperre individuell vorverlegt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - ZfBR 1992, 185; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 - NJW 1971, 445 zur verzögerlichen Bearbeitung des Bauantrages).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - 2 D 30/15

    Normenkontrollantrag gegen eine zeitlich begrenzte Veränderungssperre;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1992- 4 NB 11.92 -, BRS 54 Nr. 76; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 41 f.

    - 4 NB 11.92 -, BRS 54 Nr. 76 = juris Rn. 19, Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79.68 -, BRS 23 Nr. 88 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 55, und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris Rn. 19.

  • BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14

    Anrechnung der Dauer der Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Dauer einer

    Den Interessen des durch eine solche Maßnahme Betroffenen trägt die Regelung dadurch Rechnung, dass der Beginn der Geltungsdauer der Veränderungssperre zu seinen Gunsten individuell vorverlegt wird (Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 S. 17 f. ; Beschlüsse vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5 S. 10 und vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 44.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 6 S. 14) und die Veränderungssperre damit auch eher als für andere endet.
  • VG Stuttgart, 30.03.2021 - 2 K 5949/20

    Wiederholtes Stellen von Bauanträgen

    Da es sich sowohl bei der Zurückstellung als auch bei der Veränderungssperre um grundstücksbezogene Maßnahmen handelt und der Bauantragsteller nicht notwendigerweise mit dem Grundeigentümer identisch sein muss, ist § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch dann anwendbar, wenn die Zurückstellung zwar dasselbe Grundstück betrifft wie die nachfolgende Veränderungssperre, von dieser aber insofern abweicht, als sie sich auf ein anderes Vorhaben und eine andere Person bezieht (BVerwG, Beschl. v. 27.04.1992 - 4 NB 11.92 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.2002 - 3 S 107/02 - juris; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, 82. Lieferung Mai 2012, § 17 Rn. 17).

    Ihre Dauer kann sich im Einzelfall um anrechnungsfähige Zeiten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB insoweit verschieben, als dadurch der Beginn der Frist vorverlegt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.1992 - 4 NB 11.92 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 29.03.2007 - 4 BN 11.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Veränderungssperre; andere Planung.

    Eine Divergenz im Hinblick auf die Anrechnung berücksichtigungsfähiger Zeiten (Zurückstellung eines Baugesuchs) kann im Übrigen schon deshalb nicht vorliegen, weil diese Anrechnung nicht die Rechtsgültigkeit einer satzungsrechtlich angeordneten Veränderungssperre, sondern die Berechnung der zulässigen Dauer einer Veränderungssperre im Einzelfall betrifft (Beschlüsse vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5 = BRS 54 Nr. 76 und vom 20. November 2006 - BVerwG 4 B 50.06 - juris Rn. 14).

    Die Frage, welche Zeiten bei dieser Anrechnung berücksichtigungsfähig sind, ist nicht Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle (Beschluss vom 27. April 1992 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2021 - 2 D 134/20

    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in

  • BVerwG, 15.08.2000 - 4 BN 35.00

    Voraussetzungen für den Erlss einer Veränderungssperre

  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 2 N 11.1018

    Normenkontrollantrag; Bebauungsplan; Abwägung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2015 - 2 D 65/14

    Erteilungsbegehren bzgl. eines Bauvorbescheids für eine Moschee; Verhinderung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2001 - 7 A 2983/98

    Sicherung der Erschließung für einen Lebensmittelmarkt; Zulässigkeit einer

  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 NB 44.92

    Bauplanungsrecht: Voraussetzungen für den Erlassß einer erneuten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2012 - 2 B 202/12

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Zurückstellungsbescheids bzgl. eines

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2002 - 3 S 107/02

    Unmittelbar vor einer Veränderungssperre erfolgte Zurückstellung ist zeitlich

  • BVerwG, 20.11.2006 - 4 B 50.06

    Begriff des zentralen Versorgungsbereichs i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB; Anrechnung

  • BVerwG, 21.03.2013 - 4 B 1.13

    Zur entsprechenden Anwendung der gemeindlichen Verlängerung der Geltungsdauer der

  • BVerwG, 29.03.2007 - 4 BN 13.07

    Erfordernis eines zeitlichen Abstandes hinsichtlich der Verhängung einer erneuten

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2007 - 8 S 1584/06

    Normenkontrolle; Bauleitplan; Außer-Kraft-Treten einer Veränderungssperre;

  • BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92

    Verlängerung einer baurechtichen Veränderungssperre

  • BVerwG, 29.03.2007 - 4 BN 12.07

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Notwendigkeit eines

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2001 - 3 S 605/01

    Veränderungssperre - notwendige Konkretisierung der Planungsziele

  • OVG Sachsen, 10.03.2023 - 1 C 10/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; uneigentliche Eventualantragshäufung;

  • BVerwG, 25.03.2003 - 4 B 9.03

    Geltungsdauer eines Veränderungssperre für den Grundstückseigentümer bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2009 - 10 D 40/07

    Überprüfung einer (Verlängerung) einer Veränderungssperre zur Sicherung der

  • BVerwG, 05.05.2011 - 4 B 12.11

    Entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2000 - 10 A 696/96

    Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung einer Spielhalle;

  • VG Berlin, 18.05.2018 - 19 K 372.15
  • OVG Brandenburg, 13.01.2004 - 3 B 274/03

    Bauleitplanung: Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre

  • VG Düsseldorf, 23.05.2003 - 9 K 697/01

    Erlass einer Veränderungssperre durch die Gemeinde zur Sicherung der Planung für

  • VG Aachen, 06.03.2007 - 3 K 1674/05

    Anspruch auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1994 - 11a B 184/94

    Veränderungssperre; Sicherung planerischer Ziele; Sperrwirkung; Unterbindung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2005 - 2 S 111.05

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre; Aufstellung eines Bebauungsplans

  • VG Stade, 13.04.2005 - 1 A 309/04

    Rechtmäßigkeit eines negativen Bauvorbescheides für die Zulassung von

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 69/95

    Antragsbefugnis der Anwohner für ein Normenkontrollverfahren: Zufahrtsstraße zu

  • VG Gießen, 19.07.2010 - 1 K 318/10

    Klage von Aldi auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen

  • VG Düsseldorf, 19.02.2001 - 25 K 1227/98

    Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2178
BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89 (https://dejure.org/1992,2178)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1992 - 5 C 27.89 (https://dejure.org/1992,2178)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - 5 C 27.89 (https://dejure.org/1992,2178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    BAföG - Elternunabhängigkeit - Arbeitslosigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 549 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 1204
  • FamRZ 1992, 1481
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.10.1984 - 5 C 34.81

    Berechnung des Gegenstandswerts

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84; BVerwG, Urteil v. 4.6. 1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 16.77

    Anspruch auf Ausbildungsförderung eines adoptierten Kindes - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84; BVerwG, Urteil v. 4.6. 1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 30.79

    Anspruch eines Ausländers auf Ausbildungsförderung nach vorhergehender

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84; BVerwG, Urteil v. 4.6. 1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 89.80

    Ausbildungsförderung für Ausländer - Aufenthaltsdauer der Eltern -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Während § 8 II BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, dass die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in § 8 II Nr. 2 BAföG abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Afö zu ermöglichen (BVerwGE 58, 353, 356 = FamRZ 1980, 84; BVerwG, Urteil v. 4.6. 1981 - 5 C 30.79 -, Buchholz, 436.36, § 8 BAföG Nr. 2, S. 2 f. = FamRZ 1981, 1114; BVerwGE 65, 282, 285 = FamRZ 1982, 1047; BVerwGE 70, 185, 187 = FamRZ 1985, 213), ist die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG, wie oben schon ausgeführt, der Anknüpfungspunkt dafür, dass der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1990 - 16 A 2629/88

    Erwerbstätigkeit; Selbstunterhalt durch Tätigkeit; Auszubildender

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Zeiten einer Arbeitslosigkeit können, wovon zutreffend auch die Vorinstanz ausgegangen ist, als Zeiten einer zur Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung führenden Erwerbstätigkeit in Betracht kommen (a. A. Humborg, a.a.O., § 11 Rz. 27.8; vgl. auch OVG Münster, Urteil v. 25.4. 1990 - 16 A 2629/88 -, NVwZ-RR 1990, 612).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 5 B 87.83

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 C 27.89
    Die Erwerbstätigkeit in § 11 III S. 1 Nr. 3 BAföG ist ähnlich wie in § 11 III S. 1 Nr. 4 BAföG (dazu s. Senatsbeschluss v. 13.12.1984 - 5 B 87.83 -, Abdruck S. 4) ein Anzeichen dafür, dass der Auszubildende gegen seine Eltern keinen Unterhaltsanspruch auf Finanzierung einer Ausbildung mehr hat.
  • VGH Hessen, 07.03.2013 - 10 A 1717/12

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 27/89 - (juris, Rdnrn. 10 ff.) nicht unter Berücksichtigung von Zeiten geringer Erwerbstätigkeit einen Durchschnittsverdienst ermittelt.

    25 Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn die von dem Auszubildenden vor Aufnahme seiner Ausbildung ausgeübte Tätigkeit so beschaffen war, dass aus deren Ertrag auch finanzielle Vorsorge gegen die Folgen von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit getroffen werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 5 C 27/89 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 19 = juris).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 (a.a.O.) nicht allein auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, sondern auch darauf abgestellt, dass Dritte während der Arbeitslosigkeit nicht ergänzend für den Unterhalt des Auszubildenden aufzukommen brauchen.

    Der Senat sieht sich bestätigt durch das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 - 5 C 27/89 - (FamRZ 1992, 1381 = NVwZ 1992, 1204 = juris, Rdnrn. 10 ff.).

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

    Die Fähigkeit, sich aus dem Ertrag einer Tätigkeit selbst, d.h. unabhängig von Dritten, zu unterhalten, bedeutet im Hinblick darauf zumindest die Möglichkeit, die laufenden Bedürfnisse des täglichen Lebens ausschließlich aus eigenen Mitteln zu befriedigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - ).

    Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Zeiten einer Arbeitslosigkeit als Zeiten einer zur Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung führenden Erwerbstätigkeit in Betracht kommen, wenn der Betroffene nach Ausübung einer beruflichen Tätigkeit arbeitslos geworden ist und während der Zeit der Arbeitslosigkeit, ohne einer förderungsfähigen Ausbildung nachzugehen, finanzielle Leistungen erhielt, auf die er aufgrund der vorangegangenen Erwerbstätigkeit einen Rechtsanspruch hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.10.1996 - 5 B 149.96

    Bestehen eines Anspruchs auf elternunabhängige Ausbildungsförderung -

    Nach der (typisierenden) Vorstellung des Gesetzgebers sollen die Eltern davon ausgehen dürfen, daß sie in der Zukunft nicht mehr auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - ; BVerwGE 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 19/93]).

    Das gilt insbesondere für den Bezug von Arbeitslosengeld (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 a.a.O.; BVerwGE 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 19/93]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2004 - 4 A 4251/02

    Verwaltungsprozessrechtliche Voraussetzungen der Begründung einer Abweichungsrüge

    Im übrigen weicht das angefochtene Urteil aber auch nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 - 5 C 27.89 - (FamRZ 1992, 1481 = NVwZ 1992, 1204), vom 16. März 1994 - 11 C 19.93 - (BVerwGE 95, 252 = FamRZ 1994, 1138 = NVwZ-RR 1995, 68) und vom 8. Juni 1994 - 11 C 7.94 - (NVwZ 1995, 72 = FamRZ 1994, 1493) sowie vom Beschluss des OVG NRW vom 13. November 2000 - 16 E 779/00 - (FamRZ 2001, 571) ab.

    Sollte der Beklagte mit seinen Ausführungen auf Seite 5 der Antragsbegründung vom 4. Dezember 2002 eine weitere Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992, aaO., rügen wollen, fehlt es bereits an der Darlegung, dass das Verwaltungsgericht von dem wörtlich wiedergegebenen Rechtssatz bezüglich der erforderlichen Beständigkeit, d.h. einer im Prinzip auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit, mit einem gegenteiligen Rechtssatz abgewichen ist.

  • BVerwG, 22.06.1993 - 11 B 28.93

    Ausbildungsförderung - Erwerbstätigkeit - Sicherung der Lebensgrundlage -

    Nach dieser Rechtprechung ist die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG geforderte Erwerbstätigkeit, wenn der Auszubildende sie in dem notwendigen zeitlichen Umfang nachweisen kann, ein Anzeichen dafür, daß die vor ihrer Aufnahme abgeschlossene Berufsausbildung des Auszubildenden diesem bereits eine ausreichende Lebensgrundlage bietet und er deshalb keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen seine Eltern auf Finanzierung einer weiteren Ausbildung hat (Beschluß vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 5 B 87.83 - ; s. auch Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2003 - 7 S 1441/03

    Kein Anordnungsanspruch wegen Rechtsprechungsänderung; BAföG für Ausländer -

    Mit dieser Regelung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Arbeit der Eltern des Auszubildenden, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, dass Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung im Bundesgebiet möglich sind (vgl. hierzu Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 8 RdNrn. 50, 50.1, 61, sowie BVerwG, Urteil vom 11.10.1984, FamRZ 1985, 213, Urteil vom 14.05.1992, FamRZ 1992, 1481).
  • OVG Niedersachsen, 23.10.2003 - 12 LC 4/03

    Gewährung von elternunabhängiger Ausbildungsförderung; Voraussetzungen für die

    Von einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 BAföG kann deshalb nur gesprochen werden, wenn die von dem Auszubildenden vor Aufnahme seiner Ausbildung ausgeübte Tätigkeit so beschaffen war, dass aus deren Ertrag auch Vorkehrungen gegen die insoweit bestehenden Lebensrisiken finanziert werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.5.1992 - 5 C 27/89 - , NVwZ 1992, 1204; Humborg, a.a.O., § 11 Rn. 27.4).
  • VG Braunschweig, 29.10.2002 - 5 A 49/02

    Streit über den Umfang der Gewährung von elternunanhängigem BAföG; Zulässigkeit

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn nicht nur der laufende Lebensunterhalt gesichert, sondern auch finanzielle Vorsorge gegen die Folgen von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit getroffen werden konnte; welche Mittel für die Deckung des laufenden Bedarfes erforderlich sind, ist wiederum nach den Maßstäben des Sozialhilferechts zu bestimmen (vgl. Urteile vom 14. Mai 1992 - 5 C 27/89 -, NVwZ 1992, 1204, sowie vom 16.3.1994 - 11 C 19/93 - BVerwGE 95, 252 ff.).
  • BVerwG, 08.06.1994 - 11 C 7.94

    Ausbildungsförderung - Arbeitslosigkeit - Ausbildung - Beitragspflicht

    Soweit in der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 19 = NVwZ 1992, 1204; BVerwG, NVwZ 1995, 68 (in diesem Heft)) - worauf der Bekl. zu Recht hinweist - ausgeführt worden ist, die Einbeziehung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in den Erwerbstätigkeitszeitraum nach § 11 III 1 Nr. 4 BAföG setze voraus, daß der Auszubildende keiner förderungsfähigen Ausbildung nachgehe, bedarf diese Voraussetzung, an der im Grundsatz festzuhalten ist, einer differenzierenden Einschränkung.
  • BVerwG, 24.04.1996 - 5 B 1.96

    Begriff der "Erwerbstätigkeit" nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

    Während § 8 Abs. 2 BAföG durch das Erfordernis der Erwerbstätigkeit der Tatsache Rechnung tragen will, daß die Arbeit des ausländischen Auszubildenden oder seiner Eltern, auf deren Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes und deren Erwerbstätigkeit in Nr. 2 abgestellt wird, nicht unwesentlich dazu beiträgt, Sozialinvestitionen wie die Ausbildungsförderung zu ermöglichen, ist die Erwerbstätigkeit in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG der Anknüpfungspunkt dafür, daß der Auszubildende von seinen Eltern die Finanzierung einer Ausbildung nicht mehr verlangen kann (vgl. Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - NVwZ 1992, 1204/1205>).
  • VG Hannover, 25.04.2006 - 10 A 1339/06

    Ausbildungsförderung; Student; Zahlung von Steuern

  • VG Hannover, 25.04.2006 - 10 A 8489/05

    Abgabe; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Ausländer; Ausnahme; BAföG; Beitrag;

  • VG Braunschweig, 23.02.2017 - 3 A 425/15

    Au-Pair; BAföG; elternunabhängige Förderung; Erwerbstätigkeit

  • VG München, 10.01.2001 - M 30 K 99.4156

    Verschonen der Eltern vor einer Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens nach

  • VG Gießen, 30.07.1997 - 3 E 531/97

    ELTERNUNABHÄNGIGE FÖRDERUNG; ERWERBSTÄTIGKEIT

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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 88.92   

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https://dejure.org/1992,4188
BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 88.92 (https://dejure.org/1992,4188)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1992 - 5 B 88.92 (https://dejure.org/1992,4188)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1992 - 5 B 88.92 (https://dejure.org/1992,4188)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    BAföG - Ausbildungsförderungsanspruch Deutscher im Ausland - Voraussetzungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 549 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 1205
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 3.78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 88.92
    Wie der beschließende Senat bereits in seinem auch in der Beschwerde genannten Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - klargestellt hat, wird nach § 4 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich für die Ausbildung im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, also dann geleistet, wenn der Auszubildende eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Ausbildungsstätte besucht.

    Die Ausbildung an einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte wird dagegen nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BAföG gefördert (BVerwGE 59, 1 ).

    Mithin wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 BAföG regelmäßig nur dann geleistet, wenn der Auszubildende den weitaus überwiegenden Teil seiner Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes durchführt (vgl. ebenfalls schon BVerwGE 59, 1 ).

    § 6 Satz 1 BAföG dient im übrigen, wie der Senat gleichfalls bereits entschieden hat, der Vermeidung von Härten (BVerwGE 59, 1 ).

    Angesichts dieser Offenheit des Gesetzes für die im Ausland lebenden Deutschen bedurfte es, gründend auf der Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland auch für diesen Personenkreis (vgl. Begründung zum Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6), einer ergänzenden förderungsrechtlichen Regelung nur noch insoweit, als im Einzelfall dem Auszubildenden der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht zuzumuten ist oder die beabsichtigte Ausbildung dort nicht durchgeführt werden kann (s. BVerwGE 59, 1 ).

    Auch dies ist bereits dem schon wiederholt zitierten Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 zu entnehmen (vgl. BVerwGE 59, 1 ).

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 10.07.1992 - 5 B 88.92
    Angesichts dieser Offenheit des Gesetzes für die im Ausland lebenden Deutschen bedurfte es, gründend auf der Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland auch für diesen Personenkreis (vgl. Begründung zum Entwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6), einer ergänzenden förderungsrechtlichen Regelung nur noch insoweit, als im Einzelfall dem Auszubildenden der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht zuzumuten ist oder die beabsichtigte Ausbildung dort nicht durchgeführt werden kann (s. BVerwGE 59, 1 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 7 S 2965/04

    Ausbildungsförderung für französischen Erasmus-Studenten - Gemeinschaftsrecht

    Das wirft die Frage auf, ob diese Garantie eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 6 BAföG in dem Sinne gebietet, dass Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hinsichtlich der Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland und eine Ergänzungsausbildung analog § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG im Inland nicht anders behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Inland (a. A. für die Zeit vor Inkrafttreten des Art. 18 EG noch BVerwG, Urt. v. 18.10.1979, a. a. O.; Beschl. v. 10.07.1992 - 5 B 88.92 - NVwZ 1992, 1205), oder ob die förderungsrechtliche Ungleichbehandlung gemeinschaftsrechtskonform ist, weil sie in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, der mit dieser Regelung verfolgt wird (vgl. EuGH, Slg. I-2002, 6191 - D-Hoop - Rn. 36; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 10.07.1992, a. a. O. zur Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2013 - 4 LC 240/11

    Teilen des ständigen Wohnsitzes der sorgeberechtigten Eltern durch einen

    So habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 10. Juli 1992 (5 B 88.92) festgestellt, dass es im Rahmen der speziellen Härtefallregelung des § 6 BAföG nicht auf die Regelung über die Freizügigkeit im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ankomme.
  • OVG Bremen, 19.02.2008 - 2 B 286/07

    Auslandsstudium

    Für Auslandsdeutsche sei die Förderung der Ausbildung in ihrem Aufenthaltsland vor diesem Hintergrund nur dann gerechtfertigt, wenn ihnen der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zuzumuten sei oder die beabsichtigte Ausbildung dort nicht durchgeführt werden könne (bestätigt durch BVerwG, B. v. 10.07.1992 - 5 B 88.92 -).
  • OVG Saarland, 30.01.2012 - 3 B 430/11

    Ausbildungsförderung gemäß § 6 BAföG für das Studium eines deutschen

    bereits BVerwG, Urteil vom 18.10.1979 - 5 C 3/78 - und Beschluss vom 10.7.1992 - 5 B 88/92 -, zitiert nach juris.
  • VG Münster, 12.01.2010 - 6 K 2465/08

    BAföG-Beschränkung für Auslandsdeutsche europarechtswidrig

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1992 - 5 B 88.92 -, NVwZ 1992, 1205, mit weiteren Nachweisen, insbesondere BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6.
  • VG Mainz, 20.06.2013 - 1 K 217/13

    Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland

    BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1992 - 5 B 88.92 -, NVwZ 1992, 1205, mit weiteren Nachweisen, insbesondere BT- Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6.
  • VG Augsburg, 23.02.2010 - Au 3 K 09.1515

    Auslandsstudium; ständiger Wohnsitz; besondere Umstände des Einzelfalls

    Das Bundesverwaltungsgericht zog zur Begründung einer restriktiven Auslegung von § 6 BAföG heran, dass für in Deutschland lebende Deutsche der Besuch ausländischer Ausbildungsstellen in § 5 Abs. 2 BAföG zeitlich beschränkt, also im Gegensatz zu der Förderung nach § 6 BAföG ein volles Auslandsstudium nicht förderfähig war (vom 10.7.1992 NVwZ 1992, 1205).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1995 - 7 S 1039/94

    Ausbildungsförderung: Auslandssemester

    Denn unabhängig von einer möglicherweise EG-Recht verletzenden Benachteiligung bei der Förderung durch einen ausländischen Staat ist jedem dort ständig wohnhaften Deutschen die Möglichkeit eröffnet, seine Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes durchzuführen und hierfür uneingeschränkt nach Maßgabe des BAföG Ausbildungsförderung zu erhalten (BVerwGE 59, 1, 4f.; Beschl. v. 10.7.1992, NVwZ 1992, 1205).
  • VG Saarlouis, 23.07.2012 - 3 K 795/11

    Auslandsförderung für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland

    BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1992 - 5 B 88.92 -, NVwZ 1992, 1205, mit weiteren Nachweisen, insbesondere BT-Drucks. VI/1975 S. 24 zu § 6.
  • VG Karlsruhe, 15.11.2006 - 10 K 615/06

    Zur Ausbildungsförderung für ein Studium ohne Inlandsbezug, hier: Madrid.

    Nach Auffassung der Kammer werden die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrages nicht berührt; zumindest ist eine förderungsrechtliche Ungleichbehandlung gemeinschaftsrechtskonform, weil sie in einem angemessen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht (ähnlich zu § 6 BAföG für die Zeit vor Inkrafttreten des Art. 18 EGV: BVerwG, Urt. v. 18.10.1979 - 5 C 3/78 -, BVerwGE 59, 1; Beschl. v. 10.07.1992 - 5 B 88.92 - NVwZ 1992, 1205; a.A. VG Aachen, Vorlage-Beschl. v. 22.11.2005 a.a.O.; offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.2006 - 7 S 2965/2004 - juris, Vensa).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.1999 - 16 A 3374/99

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland

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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.01.1992 - 5 C 41.89   

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https://dejure.org/1992,1857
BVerwG, 23.01.1992 - 5 C 41.89 (https://dejure.org/1992,1857)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1992 - 5 C 41.89 (https://dejure.org/1992,1857)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1992 - 5 C 41.89 (https://dejure.org/1992,1857)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 339
  • NJW 1993, 549 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 1206
  • FamRZ 1992, 1232
  • DÖV 1992, 670
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 8.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 65, 141 [BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80], mit weiteren Nachweisen) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 - ; BVerwGE 89, 339 [BVerwG 23.01.1992 - 5 C 41/89]) läßt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber dabei insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gesetzt.

    Wenn bei der Einführung des Erlaßtatbestandes (damals § 18 b Abs. 2 Satz 1 BAföG) mit dem 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) entsprechend der seinerzeit verfolgten familienpolitischen Zielsetzung (vgl. BVerwGE 89, 339 [BVerwG 23.01.1992 - 5 C 41/89]; BT-Drucks. 8/2467 S. 24 und 30; 8/2868 S. 23) allein an das - gegenüber anderen sicher häufigere und typischere - Erscheinungsbild einer Familie angeknüpft worden ist, in der frühere Förderungsempfänger Kinder erziehen und betreuen, so läßt dies Anhaltspunkte für, eine unsachliche Gestaltung des Gesetzes nicht erkennen.

  • VG Köln, 21.01.2002 - 5 K 5761/00

    Antrag auf Gewährung eines sogenannten Kinderteilerlasses bezüglich des

    Räumt der Gesetzgeber dem Bürger einen Anspruch auf staatliche Leistungen ein und begünstigt er dabei einzelne Gruppen, dann verletzt er die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung, inbesondere aus dem Gestzeszweck, für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtpunkt anführen läßt und wenn die besonderen Wertentscheidungen der Verfassung beachtet bleiben, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1992 - 5 C 41/89 -, FamRZ 1992, S. 1232 (1233).

    Das Opfer an beruflicher Entfaltung zugunsten der Kindererziehung ist familienpolitisch wünschenswert und deshalb zu fördern, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1992, a.a.O..

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1997 - 16 A 4981/96

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u. a. BVerfGE 65, 141 , mit weiteren Nachweisen) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 11 S. 1, 2; BVerwGE 89, 339 ) läßt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber dabei insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gesetzt.

    Wenn bei der Einführung des Erlaßtatbestandes (damals § 18 b Abs. 2 Satz 1 BAföG) mit dem 6. BAföG- Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) entsprechend der seinerzeit verfolgten familienpolitischen Zielsetzung (vgl. BVerwGE 89, 339 ; BT-Drucks. 8/2467 S. 24 und 30; 8/2868 S. 23) allein an das - gegenüber anderen sicher häufigere und typischere - Entscheidungsbild einer Familie angeknüpft worden ist, in der frühere Förderungsempfänger Kinder erziehen und betreuen, so läßt dies Anhaltspunkte für eine unsachliche Gestaltung des Gesetzes nicht erkennen.

  • BVerwG, 09.08.1995 - 5 B 87.95

    Verfassungsmäßigkeit des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 3

    In seinem auch im Berufungsurteil angeführten Urteil vom 23. Januar 1992 - BVerwG 5 C 41.89 - (BVerwGE 89, 339 [BVerwG 23.01.1992 - 5 C 41/89]) hat der Senat, nachdem er als "unwesentlich" im Sinne des § 18 b Abs. 2 BAföG F. 1988 eine Erwerbstätigkeit nur dann angesehen hatte, wenn ihre Dauer kürzer als die Hälfte der durchschnittlichen, also der allgemein üblichen Arbeitszeit ist, diese Beurteilung auch für den Fall bestätigt, daß der Darlehensnehmer aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Vergünstigungen dieser Vorschrift unter den in ihr genannten Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen.
  • BVerwG, 18.06.1996 - 5 B 190.95

    Auslegung des Begriffs "unwesentlich erwerbstätig" im Sinne des § 18 b Abs. 5 S.

    Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von den in der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Senats vom 23. Januar 1992 - BVerwG 5 C 41.89 (BVerwGE 89, 339) und 5 C 64.88 (FamRZ 1992, 1231) - zugelassen werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.1996 - 16 A 5362/95

    Anspruch auf Teilerlaß einer Darlehensschuld i.R. der Ausbildungsförderung;

    Der Begriff "unwesentlich" dient vor diesem Hintergrund der Bezeichnung einer bestimmten zeitlichen Relation zwischen Erwerbstätigkeit und Kindererziehung und soll sicherstellen, daß die gewährte Entlastung nur solchen Personen zugute kommt, die - verglichen mit der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollerwerbstätigen - der Kindererziehung tatsächlich Vorrang vor der Erwerbstätigkeit einräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 5 C 41.89 - BVerwGE 89, 339 = NVwZ 1992, 1206 = FamRZ 1992, 1232).
  • BVerwG, 24.04.1996 - 5 B 1.96

    Begriff der "Erwerbstätigkeit" nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

    Denn das Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, Darlehensnehmer mit geringem Einkommen, die der Kindererziehung tatsächlich Vorrang vor der Erwerbstätigkeit einräumen, aus familienpolitischen Gründen über den Rückzahlungsaufschub nach § 18 a BAföG hinaus noch stärker von den Darlehensschulden zu entlasten und ihnen damit ihren Verzicht zu erleichtern (vgl. BVerwGE 89, 339 [BVerwG 23.01.1992 - 5 C 41/89]).
  • VG Köln, 16.12.2010 - 26 K 1366/10

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung des Kinderteilerlasses durch das 22.

    Durch die Formulierung "nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig" sollte sichergestellt werden, dass die gewährte Entlastung nur denjenigen zugutekam, die der Kindererziehung tatsächlich Vorrang vor der Erwerbstätigkeit einräumten, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 5 C 41/89 - juris Rnr. 12.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 27.05.1992 - 10 S 1009/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2139
VGH Baden-Württemberg, 27.05.1992 - 10 S 1009/92 (https://dejure.org/1992,2139)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.05.1992 - 10 S 1009/92 (https://dejure.org/1992,2139)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Mai 1992 - 10 S 1009/92 (https://dejure.org/1992,2139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wiedererlangung der Kraftfahreignung - Nachweis der Drogenenthaltsamkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 549
  • NVwZ 1993, 495 (Ls.)
  • NZV 1993, 45
  • VBlBW 1992, 384
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1986 - 10 S 1922/86

    Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei früherem Heroinkonsum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1992 - 10 S 1009/92
    Das gilt auch für die Fälle des regelmäßigen Konsums oder der Abhängigkeit von Drogen (vgl. die Beschlüsse des Senats v. 15.9.1986 - 10 S 1922/86 -, v. 17.2.1992 - 10 S 62/92 - und vom 15.4.1992 - 10 S 612/92 -).

    Eine Klärung dieser Umstände könnte nur durch eine umfassende medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgen (vgl. § 15 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVZO; Beschl. d. Senats vom 15.9.1986 - 10 S 1922/86 -).

    Der Senat hat schon wiederholt in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß ein ungeeigneter Kraftfahrer jahrelang unauffällig bleiben kann, gleichwohl aber die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer vorhanden ist und sich jederzeit aktualisieren kann (vgl. etwa den Beschluß v. 15.9.1986 - 10 S 1922/86 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1989 - 10 S 1622/89

    Fahrerlaubnis - zur Eignung bei dringendem Verdacht des Drogenkonsums

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1992 - 10 S 1009/92
    Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage besteht der dringende Verdacht, daß der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben etwa von Juni 1991 bis November 1991 regelmäßig Heroin und Haschisch zu sich genommen hat, wegen der bisher nicht widerlegten Gefahr, diese Rauschmittel weiter zu konsumieren, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (vgl. im einzelnen das Urteil des Senats vom 6.9.1988 - 10 S 2334/87 -, VBlBW 1989, 146 sowie den Beschluß des Senats vom 19.7.1989 - 10 S 1622/89 -, VBlBW 1990, 27 = DAR 1990, 35).

    Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung, daß die ärztlichen Urinuntersuchungen (Drogenscreenings) unter behördlicher Überwachung überraschend angesetzt werden, um zu verhindern, daß der Proband seinen etwaigen Drogenkonsum darauf einrichten und damit das Untersuchungsergebnis manipulieren kann (vgl. etwa die Beschlüsse des Senats v. 19.7.1989, a.a.O. und vom 1.8.1989 - 10 S 1833/89 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1988 - 10 S 2334/87

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Haschischkonsum - Echorausch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1992 - 10 S 1009/92
    Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage besteht der dringende Verdacht, daß der Antragsteller, der nach seinen eigenen Angaben etwa von Juni 1991 bis November 1991 regelmäßig Heroin und Haschisch zu sich genommen hat, wegen der bisher nicht widerlegten Gefahr, diese Rauschmittel weiter zu konsumieren, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (vgl. im einzelnen das Urteil des Senats vom 6.9.1988 - 10 S 2334/87 -, VBlBW 1989, 146 sowie den Beschluß des Senats vom 19.7.1989 - 10 S 1622/89 -, VBlBW 1990, 27 = DAR 1990, 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1991 - 10 S 2323/91

    Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen - Sachverhaltsermittlungspflicht der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1992 - 10 S 1009/92
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß in Fällen der vorliegenden Art die Fahreignung zunächst verloren gegangen war und ihre Wiedererlangung eine im persönlichen Bereich des Betroffenen liegende Angelegenheit ist, die er selbst - insbesondere durch Vorlage eines Gutachtens nach § 15 b Abs. 2 StVZO - im einzelnen darlegen muß (vgl. zur Ermittlung der für die Kraftfahreignung maßgeblichen Tatsachen den Beschluß des Senats v. 24.9.1991 - 10 S 2223/91 -, NZV 1992, 88).
  • VG Karlsruhe, 11.05.1999 - 4 K 485/99
    Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen in aller Regel schon dann der Vorrang einzuräumen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (stand. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 21.02.1978-X 535/77-, Beschl. v. 17.12.1991 -10 S 2855/91 -u. v. 27.05.1992 -10 S 1009/92 -).

    Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht der dringende Verdacht, dass die Antragstellerin wegen der nicht widerlegten Gefahr, Rauschmittel weiter zu konsumieren, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 27.05.1992 a.a.O. m. w. N.).

    War die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund von Rauschmittelkonsum ausgeschlossen, so kann die Eignung aus ärztlicher Sicht nur dann wieder bejaht werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass keine Abhängigkeit mehr besteht oder - sofern keine Abhängigkeit bestand - Rauschmittel nicht mehr regelmäßig eingenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 27.05.1992 a.a.O.).

    Wurden Rauschmittel lediglich regelmäßig eingenommen, ohne dass eine Abhängigkeit bestand, so kann die Wiedererlangung der Fahreignung bereits durch eine mindestens einjährige Abstinenz nachgewiesen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.05.1992 a.a.O.).

    Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Fahreignung - wohl unstrittig - zunächst verloren gegangen war und ihre Wiedererlangung eine im persönlichen Bereich des Betroffenen liegende und seiner Mitwirkungspflicht unterfallende Angelegenheit ist, die er selbst im Einzelnen darlegen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.05.1992 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 05.10.2023 - 11 CS 23.1413

    Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Konsum von Amphetamin

    Somit greift hier die Erwägung, dass der Betroffene Umstände, die in seiner Person bzw. in seinem Lebenskreis liegen, selbst im Einzelnen darlegen muss (vgl. dazu auch VGH BW, B.v. 27.5.1992 - 10 S 1009/92 - NJW 1993, 549 = juris Rn. 4; s. allgemein zur Mitwirkungsobliegenheit im Fahrerlaubnisrecht § 26 Abs. 2 VwVfG; Kalus, DAR 2023, 241/243 f.; zur Darlegungs- und Beweislast bei Umständen im Lebenskreis des Betroffenen vgl. auch BayVGH, B.v. 12.10.2022 - 11 CS 22.1883 - Blutalkohol 60, 171 = juris Rn. 22; ff.; BVerwG, U.v. 26.1.1979 - IV C 52.76 - DÖV 1979, 602 = juris Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 10 S 182/01

    Fahreignungsgutachten: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrt

    Das Gebot der Unparteilichkeit wird auch von den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit vom Februar 2000 (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen - Mensch und Sicherheit Heft M 115 [zu dessen Verwertung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.1991 - 10 S 440/91 - Beschl. v. 27.05.1992 - 10 S 1009/92 - Beschl. v. 09.08.1994 - 10 S 1430/94 - und Beschl. v. 10.11.1998 - 10 S 1216/98 -]) unter Ziff. 2.2 und 2.3 deutlich herausgestellt.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 10 S 639/98

    Fahrerlaubnisentziehung: Zweifel an der Kraftfahreignung bei Cannabiskonsum -

    Darüber hinaus ist es erforderlich, daß ein Drogenscreening unter behördlicher Überwachung überraschend angesetzt wird, um zu verhindern, daß der Betroffene seinen etwaigen Drogenkonsum darauf einrichten und damit das Untersuchungsergebnis manipulieren kann (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 27.05.1992 - 10 S 1009/92 -, VBlBW 1992, 384 = NZV 1993, 45 und vom 26.09.1994 - 10 S 2013/94).
  • OVG Saarland, 28.04.1993 - 1 W 32/92

    Untersuchung; Entziehung; Fahrerlaubnis; Theoretisch; Theoretische Kenntnisse;

    Sie wird auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, daß der Antragsgegner - soweit ersichtlich - bisher nicht durch gravierende Verkehrsverstöße auffällig geworden ist (so zutreffend: VGH Mannheim, NJW 1993, 549 ).
  • VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 10 K 3593/00

    Fahrerlaubnisentziehung - gelegentlicher Cannabis-Konsum)

    Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen in aller Regel schon dann der Vorrang einzuräumen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., B.v. 17.12.1991, - 10 S 2855/91 - u. v. 27.05.1992 - 10 S 1009/92 -, VBlBW 1992, 384 = NJW 1993, 549).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.1993 - 3 S 2/93

    Begründung der Sofortvollzugsanordnung, Sofortvollzug bei der

    Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muß das nach § 4 Abs. 1 StVG nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, daß diese Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, denn es besteht gerade daran ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, daß die Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für ihre Sicherheit ausgehen, keinen Tag länger hingenommen werden (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.5.1992 - 10 S 1009/92 - sowie Urt. v. 21.2.1978, DÖV 1978, 450).
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