Rechtsprechung
   BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Einkommensanrechnung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Arbeitslosenhilfe: Anrechnung von Einkommen eines in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners

  • hartzkampagne.de

    Bestimmtheit des Begriffs eheähnliche Gemeinschaft

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  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einer nahestehenden Person bei Gewährung von Arbeitslosenhilfe

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anrechnung von Einkommen in eheähnlicher Gemeinschaft

Verfahrensgang

  • SG Fulda, 27.11.1986 - S-1c/Ar-196/85
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 87, 234
  • NJW 1993, 643
  • NZS 1993, 72
  • ZMR 1993, 317
  • NJ 1993, 48
  • FamRZ 1993, 164
  • DVBl 1993, 167
  • BB 1992, 2366
  • DB 1993, 236



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Wird zitiert von ... (712)  

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09  

    Hartz IV

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 87, 234 [255 f.]; 100, 59 [90]; 195 [205]).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07  

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 96, 1 ).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93  

    BSHG § 122 S. 1; SGB I § 60 Abs. 1

    Eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. des § 122 S. 1 BSHG liegt nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (im Anschluß an BVerfGE 87, 234 (264f.) = NJW 1993, 643 = NZS 1993, 72 - Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

    Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen" (BVerfGE 87, 234 (264) = NJW 1993, 643 = NZS 1993, 72).

    Rechtlich nicht geregelte Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau hinsichtlich der Bemessung der Regelsatzhilfe und der Anrechenbarkeit von Einkommen und Vermögen den für nicht getrennt lebende Ehegatten geltenden Vorschriften zu unterwerfen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, zwischen ihnen also eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht (vgl. BVerfGE 87, 234 (264, 265) = NJW 1993, 643 = NZS 1993, 72).

    Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, daß sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl.BVerfGE 87, 234 (265) = NJW 1993, 643 = NZS 1993, 72).

    Das sicher gewichtigste Indiz stellt dabei - beispielhaft - eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar (vgl. BVerfGE 87, 234 (265) = NJW 1993, 643 = NZS 1993, 72).

    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der VGH zu beachten haben, daß die vom BVerfG benannten Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (lange Dauer des Zusammenlebens, Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen - BVerfGE 87, 234 (265) = NJW 1993, 643 = NZS 1993, 72) weder abschließend sind noch kumulativ vorliegen müssen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen.

    Stellen die Partner einer Gemeinschaft zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicher, bevor sie ihr persönliches Einkommen für die Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, kann im Regelfall auf das Vorliegen auch der inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. BVerfGE 87, 234 (264) = NJW 1993, 643 = NZS 1993, 72 sowie BVerfG(1. Kammer des Ersten Senats), NVwZ 1995, 370), geschlossen werden.

    Zwar setzt die Annahme, es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor, die Feststellung von Intimbeziehungen nicht voraus, so daß behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner unzulässig sind (vgl.BVerfGE 9, 20 (32f.) = NJW 1959, 283; BVerfGE 87, 234 (268f.) = NJW 1993, 643 = NZS 1993, 72).

    Ist der vermögende Partner hierzu nicht bereit, sondern allenfalls zu einer darlehensweisen Überbrückungshilfe, so besteht - wie im Falle der Verwendung des Einkommens ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen (BVerfGE 87, 234 (265) = NZS 1993, 72) - eine eheähnliche Gemeinschaft noch nicht oder nicht mehr.

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