Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 29.07.1992

Rechtsprechung
   BayObLG, 23.07.1992 - 3Z AR 102/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2397
BayObLG, 23.07.1992 - 3Z AR 102/92 (https://dejure.org/1992,2397)
BayObLG, Entscheidung vom 23.07.1992 - 3Z AR 102/92 (https://dejure.org/1992,2397)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Juli 1992 - 3Z AR 102/92 (https://dejure.org/1992,2397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3; FGG § 65a
    Gewöhnlicher Aufenthalt bei mehrjährigem Klinikaufenthalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Mittelpunkt; Lebensführung; Abgabestreit; Inkrafttreten; Betreuungsgesetz; Bestand; Entscheidung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, Abgabe

Verfahrensgang

  • AG Günzburg - 2 AR 428/92
  • AG Landsberg/Lech - XVII 237/92
  • BayObLG, 23.07.1992 - 3Z AR 102/92

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 670
  • FamRZ 1993, 89
  • Rpfleger 1993, 63
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 24.02.1992 - 3Z AR 3/92

    Zuständigkeitswechsel infolge des Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes

    Auszug aus BayObLG, 23.07.1992 - 3Z AR 102/92
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die am Abgabestreit beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken liegen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG in entsprechender Anwendung, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG , Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1989, 1; 1992, 44/45 f).

    a) Auf Grund des Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 ist eine an diesem Tage bereits anhängige Betreuungssache an das Gericht abzugeben, in dessen Bezirk der Betroffene an diesem Tage seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BayObLGZ 1992, 44; Nr. 33).

    Denn die bis zum 31.12.1991 gegebene Zuständigkeit eines Vormundschaftsgerichts (§ 36 FGG , § 38 FGG a.F.) bleibt auch dann, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 1.1.1992 im Bezirk eines anderen Vormundschaftsgerichts hatte und das Betreuungsverfahren deshalb an dieses andere Gericht abzugeben ist (BayObLGZ 1992, 44; Nr. 33), bestehen, bis dieses andere Gericht das Verfahren übernommen hat (BayObLGZ 1992, 44/46).

  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 103/73

    Internatsaufenthalt eines fünfjährigen Kindes im Ausland; Der gewöhnliche

    Auszug aus BayObLG, 23.07.1992 - 3Z AR 102/92
    Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt für den Internatsaufenthalt (BGH FamRZ 1975, 272/273 m.w.Nachw.), muss aber auch für einen Klinikaufenthalt gelten, wenn dieser nicht an die Stelle des bisherigen Daseinsmittelpunktes treten soll (vgl. BGHZ 78, 293/295 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Auszug aus BayObLG, 23.07.1992 - 3Z AR 102/92
    Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt für den Internatsaufenthalt (BGH FamRZ 1975, 272/273 m.w.Nachw.), muss aber auch für einen Klinikaufenthalt gelten, wenn dieser nicht an die Stelle des bisherigen Daseinsmittelpunktes treten soll (vgl. BGHZ 78, 293/295 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 07.07.1988 - AR 3 Z 43/88

    Zustimmung des Pfleglings zur Abgabe einer Pflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 23.07.1992 - 3Z AR 102/92
    In einem solchen Fall kann das gemeinschaftliche obere Gericht zwar die Abgabe des Betreuungsverfahrens gleichwohl für gerechtfertigt erklären, wenn nach den gesamten Umständen und unter Berücksichtigung des Wohles des Betroffenen sowie der Interessen des Betreuers das um die Übernahme angegangene Gericht die Sache voraussichtlich leichter und zweckmäßiger führen kann als das abgebende Gericht (BayObLGZ 1988, 236/237 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 12.01.1989 - AR 3 Z 111/88
    Auszug aus BayObLG, 23.07.1992 - 3Z AR 102/92
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die am Abgabestreit beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken liegen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGG in entsprechender Anwendung, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG , Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1989, 1; 1992, 44/45 f).
  • BayObLG, 19.07.1984 - BReg. 1 Z 51/84

    Vorliegen eines Sorgerechtsmissbrauchs der Eltern eines türkischen Kindes;

    Auszug aus BayObLG, 23.07.1992 - 3Z AR 102/92
    Das war dort, wo sich der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung befand (BayObLGZ 1984, 184/188 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.02.2009 - VI ZR 28/08

    Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender

    Denn der gewöhnliche Aufenthalt wird durch eine zeitweilige Abwesenheit auch von längerer Dauer nicht aufgehoben, sofern - wie im Streitfall - die Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - NJW 1993, 2047, 2048 ; BayObLG, NJW 1993, 670; Spickhoff in Bamberger/Roth, BGB, Stand 1. Januar 2008, Art. 40 EGBGB Rn. 32).
  • OLG Stuttgart, 07.01.2008 - 5 U 161/07

    Unerlaubte Handlung: Verletzung eines Beifahrers bei einem vom Fahrer

    Dieser wurde durch die 3-monatige Ausbildung in Südafrika nicht beseitigt, weil es sich insoweit um eine vorübergehende Abwesenheit gehandelt hat (OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.06.1961 - 4 W 58/61 - ... NJW 1961, 1586; BayObLG, Beschl. v. 23.07.1992 - 32 AR 102/92 - NJW 1993, 670).
  • LG Kassel, 10.02.2006 - 3 T 67/06

    Berufsbetreuervergütung: Vergütungssatz bei vorübergehendem Aufenthalt des

    Er wird dort im Sinne des tatsächlichen Lebensmittelpunktes der Person verstanden, von dem nur gesprochen werden könne, wenn am Ort eine gewisse Einbindung, z.B. in familiärer, sozialer oder beruflicher Hinsicht, stattgefunden habe (BayObLG, FamRZ 1993, 89; FamRZ 1993, 449; OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1341; Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15. Auflage, § 65 Rdnr. 3; Deinert, FamRZ 2005, 954, 957).

    Durch einen von vornherein als vorübergehend angelegten Aufenthalt werde daher, so die ganz h.M., regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der §§ 65, 65 a FGG begründet (BayObLG, FamRZ 1993, 89; OLG Karlsruhe, FamRZ 19956, 1341; Deinert, FamRZ 2005, 954, 957; vgl. Keidel/Kuntze/Kayser, a.a.O, § 65 Rdnr. 3).

  • OLG Karlsruhe, 12.12.1995 - 11 AR 26/95
    Klinikaufenthalte führen selbst dann, wenn die Betroffene dadurch für ein oder gar zwei Jahre von ihrem bisherigen tatsächlichen Lebensmittelpunkt ferngehalten würde, nicht dazu, daß nunmehr der gewöhnliche Aufenthalt am jeweiligen Klinikort besteht (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 89 = Rpfl 1993, 63 für den Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik für bis zu zwei Jahren; Beschluß des Senats - 11 AR 3/93 - vom 23.2.1993 für einen zweijährigen Ausbildungsaufenthalt einer Betreuten in einer Sonderberufsfachschule - unveröffentlicht - unter Hinweis auf BGH FamRz 1975, 272, 273).
  • BayObLG, 15.06.2000 - 3Z AR 23/00

    Gerichtliche Zuständigkeit in Betreuungssachen

    Durch ihre vorübergehende Aufnahme in den beiden Münchener Krankenhäusern ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht dorthin verlegt worden (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 89 ; OLG Karlsruhe BtPrax 1996, 72 ; OLG Stuttgart BtPrax 1997, 161 ).
  • BayObLG, 26.04.1996 - 3Z AR 27/96

    Übersendung eines Vorgangs vom Eilgericht an das allgemein zuständige Gericht

    Durch die lediglich vorübergehende Aufnahme der Betroffenen im Therapie-Zentrum Burgau zur Durchführung der neurologischen Frührehabilitation ist deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht dorthin verlegt worden (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 89 ; OLG Karlsruhe BtPrax 1996, 72 ; Knittel BtG § 65 FGG Rn. 10).
  • BayObLG, 05.02.2002 - 3Z AR 6/02

    Bestellung des vorläufigen Betreuers durch Eilgericht - Abgabe an zuständiges

    Durch seine vorübergehenden Aufnahmen in den genannten Kliniken ist dort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet worden (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 89; OLG Karlsruhe BtPrax 1996, 72; OLG Stuttgart BtPrax 1997, 161).
  • BayObLG, 15.03.1996 - 3Z AR 18/96

    Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Betroffenen in einem Verfahren der

    b) Danach kann im vorliegenden Fall das Notariat I Schwäbisch Hall örtlich nur zuständig sein, wenn der Betroffene am 2.2.1996 (vgl. § 65 Abs. 1 FGG ) seinen gewöhnlichen Aufenthalt, also den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung (BayObLG Rpfleger 1993, 63 ; OLG Karlsruhe aaO.; Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. § 65 FGG Rn. 4), in dessen Bezirk hatte.
  • BayObLG, 07.02.1996 - 3Z AR 6/96

    Bedürfnis der Fürsorge

    Durch einen von vornherein nur als vorübergehend angelegten Aufenthalt wird regelmäßig kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet (BayObLG NJW 1993, 670 ; Knittel BtG § 65 FGG Rn. 8).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 76/92, 3 Z BR 91/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5241
BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 76/92, 3 Z BR 91/92 (https://dejure.org/1992,5241)
BayObLG, Entscheidung vom 29.07.1992 - 3Z BR 76/92, 3 Z BR 91/92 (https://dejure.org/1992,5241)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Juli 1992 - 3Z BR 76/92, 3 Z BR 91/92 (https://dejure.org/1992,5241)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BtG Art. 9 § 5
    Entscheidung über ein vorher eingelegtes Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht (Leitsatz)

    Wirkung der Aufhebung bei Rückgabe zum 1.1.1992

Verfahrensgang

  • LG Ansbach - 4 T 579/90 T 505/92
  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 76/92, 3 Z BR 91/92

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 670
  • FamRZ 1993, 223
  • Rpfleger 1993, 325
  • BayObLGZ 1992, 255
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 17.01.1992 - 3Z BR 5/92
    Auszug aus BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 76/92
    »Ist nach dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes über ein Rechtsmittel gegen eine vorher angeordnete Pflegschaft zu entscheiden und war auch bereits ein Pfleger bestellt, so ist die Pflegschaftsanordnung zwar aufzuheben, aber erst mit Wirkung ab einer neuen Entscheidung des Amtsgerichts über eine Betreuerbestellung (Fortführung von BayObLGZ 1992, 9 = FamRZ 1992, 722).«.

    Um ihm diese Möglichkeit zu eröffnen, müssen die vorangegangenen Entscheidungen aufgehoben werden (BayObLGZ 1992, 9/10; Damrau/Zimmermann BtG Art. 9 § 5 Rn. 12).

    Da nach der gegebenen Verfahrenslage eine Sachentscheidung in der Rechtsmittelinstanz nicht möglich ist, muss es genügen, die Wirkung der Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung bis zu einer erneuten Entscheidung des Amtsgerichts über die Betreuung aufzuschieben (vgl. schon BayObLGZ 1992, 9/10).

  • KG, 28.01.1992 - 1 W 5827/91

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückgabe einer Sache an das

    Auszug aus BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 76/92
    Allerdings kann die Entscheidung des Amtsgerichts nicht mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden, weil sonst der Schutz der Betroffenen durch die Betreuung entfiele; insoweit befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Kammergericht (NJW 1992, 984).
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