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   EGMR, 16.12.1992 - 72/1991/324/394   

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https://dejure.org/1992,33186
EGMR, 16.12.1992 - 72/1991/324/394 (https://dejure.org/1992,33186)
EGMR, Entscheidung vom 16.12.1992 - 72/1991/324/394 (https://dejure.org/1992,33186)
EGMR, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - 72/1991/324/394 (https://dejure.org/1992,33186)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 718
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 24.01.2001 - 3 StR 324/00

    Beweisgewinnung durch GPS

    § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO stellt jedoch ein den Eingriff legitimierendes Gesetz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar (vgl. BGHSt 44, 13, 16 f. für § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), weil diese Vorschrift die Voraussetzungen für eine verdeckte Überwachung durch technische Mittel klar regelt und die "GPS"-Observierung in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unbedingt notwendig war (vgl. EuGHMR JZ 2000, 993; NJW 1993, 718, 719; NJW 1992, 3088 und NJW 1979, 1755, 1756 ff.).
  • OLG Köln, 31.05.2016 - 15 U 197/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Betreiber einer

    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 9.11.2010 - C-92/09, MMR 2011, 122, juris Rn. 59 m.w.N.; vgl. zum Begriff des "Privatlebens" auch EGMR, Urt. v. 16.12.1992 - 72/1991/324/396, NJW 1993, 718) ist mit dem Begriff des "Privatlebens" ein weiterer Anwendungsbereich als der der "Privatsphäre" umfasst, der sich nicht nur auf üblicherweise als privat geltende Umstände des Betroffenen, sondern unter anderem auch auf die berufliche Tätigkeit erstreckt.
  • OLG Köln, 10.08.2017 - 15 U 188/16

    Google-Treffer

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 9.11.2010 - C-92/09, MMR 2011, 122, juris Rn. 59 m.w.N.; vgl. zum Begriff des "Privatlebens" auch EGMR, Urt. v. 16.12.1992 - 72/1991/324/396, NJW 1993, 718) ist mit dem Begriff des "Privatlebens" ein weiterer Anwendungsbereich als der der "Privatsphäre" umfasst, der sich nicht nur auf üblicherweise als privat geltende Umstände des Betroffenen, sondern unter anderem auch auf die berufliche Tätigkeit erstrecken kann (vgl. auch Senat, Urt. v. 13.10.2016 - 15 U 189/15 -, juris).
  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 33/17

    Haftung des Betreibers einer Suchmaschine und einer für ihn tätigen

    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 9.11.2010 - C-92/09, MMR 2011, 122, juris Rn. 59 m.w.N.; vgl. zum Begriff des "Privatlebens" auch EGMR, Urt. v. 16.12.1992 - 72/1991/324/396, NJW 1993, 718) ist mit dem Begriff des "Privatlebens" ein weiterer Anwendungsbereich als der der "Privatsphäre" umfasst, der sich nicht nur auf üblicherweise als privat geltende Umstände des Betroffenen, sondern unter anderem auch auf die berufliche Tätigkeit erstreckt.
  • VG München, 15.06.2023 - M 19 X 23.2536

    Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung eines Führerscheins

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 EMRK (EGMR, U.v. 16.12.1992 - 72/1991/324/394 - juris Rn. 29 ff.; U.v. 16.4.2002 - 37971/97 - BeckRS 2015, 48057; EuGH, U.v. 22.10.2002 - C-94/00 - EuZW 2003, 14 - LS 1, Rn. 99) fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfG, B.v. 24.5.1977 - 2 BvR 988/75 - juris Rn. 55).
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