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   BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92   

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BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92 (https://dejure.org/1992,1663)
BayObLG, Entscheidung vom 24.11.1992 - 1Z BR 73/92 (https://dejure.org/1992,1663)
BayObLG, Entscheidung vom 24. November 1992 - 1Z BR 73/92 (https://dejure.org/1992,1663)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    HeimG § 14 Abs. 1 S. 1 a.F.; BGB § 134
    Nichtigkeit eines Testaments nach dem Heimgesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit eines Testaments wegen Verstoßes gegen das Heimgesetz durch Einsetzung eines Pflegeheims als Alleinerbin; Eintritt der gesetzlichen Erbfolge wegen Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung aufgrund Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot; Eintreten des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 134; HeimG § 14 Abs. 1 Satz 1 a.F.
    Einsetzung des Altenheimträgers als Erben im Testament eines Heimbewohners

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1143
  • MDR 1993, 244
  • DNotZ 1993, 453
  • FamRZ 1993, 479
  • BayObLGZ 1992, 344
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90

    Mögliche Nichtigkeit einer testamentarischen Verfügung zugunsten des Heimträgers

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92
    Für die Kenntnis des Heimträgers genügt das Wissen eines Mitarbeiters, den der Heimträger als Ansprechpartner für die Heimbewohner bestimmt hat und der wegen seiner Stellung im Heim wesentlichen Einfluß auf die konkrete Lebenssituation der Heimbewohner ausüben kann (hier: Heimleiter), auch wenn der Mitarbeiter zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Heimträgers gegenüber den Heimbewohnern nicht berechtigt ist (Ergänzung zu BayObLGZ 1991, 251).«.

    Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268) und entspricht sowohl der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1991, 251/255 mit ausführlicher Begründung und w.Nachw.) wie auch der in der Begründung zum Entwurf des erwähnten Änderungsgesetzes zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 11/5120 Begründung Abschn. B zu Nr. 14; dort wird ausdrücklich auch auf die Sicherung der Testierfreiheit der Heimbewohner abgestellt).

    aa) Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28.6.1991 (BayObLGZ 1991, 251/255 f.) dargelegt hat, erfaßt das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG nicht jede einseitige letztwillige Verfügung schlechthin.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 28.6.1991 (aaO) entschieden, daß bei einer Zuwendung des Heimbewohners durch einseitige letztwillige Verfügung für das "sich gewähren lassen« zu der Verfügung selbst das Wissen des Heimträgers um das Vorhandensein der Zuwendung noch zu Lebzeiten des Heimbewohners hinzutreten muß.

  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 190/83

    Zurechnung von Wissen des Kompaniechefs im Rahmen der Abwicklung von

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92
    Auch geht es nicht allein darum, ob in einem Fall, in dem das Gesetz selbst auf das Wissen einer Person abstellt (vgl. die Zusammenstellung bei Waltermann AcP 192, 181/183 f.), das Wissen des Vertreters zu fordern ist, oder ob das Wissen einer mit der Behandlung der Angelegenheit betrauten anderen Hilfsperson genügt (vgl. dazu etwa BGHZ 83, 293/296 und 106, 163/167 einerseits, BGH NJW 1985, 2583 andererseits; eingehende Darstellung der Problematik zuletzt bei Waltermann aaO passim).

    In vergleichbarer Weise hat die Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen der betrauten Person zurechnen lassen muß (BGHZ 83, 293/296 und BGH NJW 1985, 2583; Palandt/Heinrichs § 166 Rn. 6 m.w.Nachw.; vgl. auch Waltermann aaO S. 198 ff.).

  • BVerwG, 26.01.1990 - 7 B 86.89

    Testament - Heimbewohner - Heimträger - Annahmeverbot von Vermögensvorteilen

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92
    Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. BVerwG NJW 1990, 2268) und entspricht sowohl der Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1991, 251/255 mit ausführlicher Begründung und w.Nachw.) wie auch der in der Begründung zum Entwurf des erwähnten Änderungsgesetzes zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 11/5120 Begründung Abschn. B zu Nr. 14; dort wird ausdrücklich auch auf die Sicherung der Testierfreiheit der Heimbewohner abgestellt).

    Es soll von vornherein verhindert werden, daß der Heimträger mit Rücksicht auf empfangene oder versprochene Zuwendungen einzelne Bewohner bevorzugt behandelt oder benachteiligt, und dadurch ein Anreiz für die Heimbewohner entsteht, sich eine bevorzugte Behandlung durch besondere Freigebigkeit in Form von Zuwendungen zu erkaufen (vgl. BVerwGE 78, 357/360 sowie BVerwG NJW 1990, 2268, ferner das Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 25.10.1991, abgedruckt in NDV 1991, 434/435 unter 3.2, jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92
    Auch geht es nicht allein darum, ob in einem Fall, in dem das Gesetz selbst auf das Wissen einer Person abstellt (vgl. die Zusammenstellung bei Waltermann AcP 192, 181/183 f.), das Wissen des Vertreters zu fordern ist, oder ob das Wissen einer mit der Behandlung der Angelegenheit betrauten anderen Hilfsperson genügt (vgl. dazu etwa BGHZ 83, 293/296 und 106, 163/167 einerseits, BGH NJW 1985, 2583 andererseits; eingehende Darstellung der Problematik zuletzt bei Waltermann aaO passim).

    In vergleichbarer Weise hat die Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen der betrauten Person zurechnen lassen muß (BGHZ 83, 293/296 und BGH NJW 1985, 2583; Palandt/Heinrichs § 166 Rn. 6 m.w.Nachw.; vgl. auch Waltermann aaO S. 198 ff.).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 57.85

    Keine nachträgliche Genehmigung einer Schenkung des Heimbewohners an den

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92
    Es soll von vornherein verhindert werden, daß der Heimträger mit Rücksicht auf empfangene oder versprochene Zuwendungen einzelne Bewohner bevorzugt behandelt oder benachteiligt, und dadurch ein Anreiz für die Heimbewohner entsteht, sich eine bevorzugte Behandlung durch besondere Freigebigkeit in Form von Zuwendungen zu erkaufen (vgl. BVerwGE 78, 357/360 sowie BVerwG NJW 1990, 2268, ferner das Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 25.10.1991, abgedruckt in NDV 1991, 434/435 unter 3.2, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 139/88

    Nichtigkeit von Verträgen zwischen Heimpersonal und -insassen

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92
    § 14 Abs. 1 HeimG soll der daraus folgenden Schutzbedürftigkeit des Heimbewohners Rechnung tragen (BGHZ 110, 235/239).
  • BayObLG, 12.02.1992 - 1Z BR 9/92

    Testierfähigkeit einer Erblasserin; Zurechnung der Kenntnis über eine

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92
    In seinem Beschluß vom 12.2.1992 (FamRZ 1992, 975) hat der Senat offengelassen, ob insbesondere bei größeren Organisationen der Kreis der Personen weiter zu fassen ist, deren Kenntnis die Wirkung des § 14 Abs. 1 HeimG herbeizuführen geeignet ist.
  • BGH, 06.12.1988 - XI ZR 81/88

    Anfechtbarkeit einer Tilgungsbestimmung

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92
    Auch geht es nicht allein darum, ob in einem Fall, in dem das Gesetz selbst auf das Wissen einer Person abstellt (vgl. die Zusammenstellung bei Waltermann AcP 192, 181/183 f.), das Wissen des Vertreters zu fordern ist, oder ob das Wissen einer mit der Behandlung der Angelegenheit betrauten anderen Hilfsperson genügt (vgl. dazu etwa BGHZ 83, 293/296 und 106, 163/167 einerseits, BGH NJW 1985, 2583 andererseits; eingehende Darstellung der Problematik zuletzt bei Waltermann aaO passim).
  • BayObLG, 02.06.1982 - BReg. 1 Z 45/81

    Zum Erbrecht bei Ausländergrundstücken in Österreich

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1992 - 1Z BR 73/92
    Da das Nachlaßgericht inzwischen den Beteiligten zu 2 bis 4 den beantragten Erbschein erteilt hat, ist die weitere Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Einziehung dieses Erbscheins zulässig und in diesem Sinne umzudeuten (vgl. BayObLGZ 1982, 236/239 sowie Keidel/Winkler FGG 13.Aufl. § 84 Rn.4 und 5 m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 434/98

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verbot der Errichtung eines

    Gemessen an diesen Grundsätzen stellt das Testierverbot des § 14 HeimG a.F. eine verhältnismäßige Einschränkung der Testierfreiheit dar (BVerwG, NJW 1990, S. 2268; BGH, ZEV 1996, S. 145 f.; BayObLG, NW 1992, S. 55 f.; NJW 1993, S. 1143 f.).

    Bei fehlender Kenntnis des Begünstigten ist das Testament stets wirksam (BayObLG, NJW 1992, S. 55 ff.; NJW 1993, S. 1143 ff.; BGH vom 24. Januar 1996, BGHR, HeimG § 14 Abs. 1 Satz 1 Vermögensvorteil 2).

  • KG, 14.05.1998 - 1 W 3540/97

    Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung eines Heimbewerbers zugunsten des

    Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetz mit der Folge, daß gegen sie verstoßende Rechtsgeschäfte gemäß § 134 BGB nichtig sind (allg.M., vgl. nur BGHZ 110, 235/239 = NJW 1990, 1603; BVerwGE 78, 357 = NJW 1988, 984/985; BayObLGZ 1991, 251 = FamRZ 1991, 1355/1356;. BayObLGZ 1992, 344 = FamRZ 1993, 479/481, jew. m.w.N.).

    1a Z 3/90">BayObLGZ 1991, 251/256; 1992, 344/348f.; Staudinger/Otte a.a.O. Rdn. 145 sowie Einl. §§ 1922ff. Rdn. 66; Rossak a.a.O. S.44 m.w.N. in Fn. 32; vgl.a.: Dahlem/Giese/lgl/Klie, HeimG § 14 Rdn. 10; Kunz/Ruf/Wiedmann, HeimG, 7. Aufl., HeimG, § 14 Rdn. 7f.).

    Sofern der Heimträger daher im Anschluß an die Kenntniserlangung dem Heimbewohner die durch § 14 Abs. 1 HeimG gegebene Rechtslage deutlich macht und auf die Notwendigkeit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG hinweist, ist die Leistung noch nicht versprochen oder gewährt; es bleibt Raum für die Einholung einer Ausnahmegenehmigung (vgl.a. BayObLGZ 1992, 344/350, das ebenfalls von der Möglichkeit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach Kenntniserlangung ausgeht; unzutreffend daher Rossak, a.a.O. S. 146).

    Hat der Heimträger nach seiner Organisation auch andere Personen als seine gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gegenüber den Heimbewohnern in einer Weise betraut, daß diese ihn nach seiner Organisation in dem jeweiligen Bereich repräsentieren, muß er sich bereits nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch das Wissen dieser Personen zurechnen lassen (vgl. BayObLGZ 1992, 344/349; Rossak a.a.O. S. 45, jew. m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 21.03.2013 - 8 W 253/11

    Erbeinsetzung des Heimträgers: Kenntnis des Heimträgers von seiner Erbeinsetzung

    Ein "sich gewähren lassen" setzt vielmehr voraus, dass zu der Zuwendungshandlung das Einverständnis des Empfängers der Zuwendung hinzutritt und sich deshalb das Eintreten des Vermögensvorteils auf ein Einvernehmen zwischen dem Testierenden und dem Bedachten gründet (BayObLG NJW 1992, 55; BayObLGZ 1992, 344; Kammergericht NJW-RR 1999, 2; OLG Karlsruhe ZEV 2011, 424).

    Hingegen ergibt sich weder aus dem Inhalt dieses Schreibens noch aus anderen Umständen eine Kenntnis des Beteiligten Ziff. 1, sei es in Form einer Kenntnis auf Seiten seiner Organe, eines Heimleiters oder anderer Personen, deren Kenntnis zurechenbar wäre (vgl. dazu BayObLGZ 1992, 344; OLG Karlsruhe ZEV 1996, 146).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2004 - 6 S 40/04

    Ausnahmegenehmigung für testamentarische Verfügung eines Heimbewohners zu Gunsten

    1a Z 3/90">NJW 1992, 55; Beschluss vom 24.11.1992, NJW 1993, 1143; ähnlich der Rechtsgedanke des § 151 BGB, wonach eine Annahmeerklärung entbehrlich ist, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist).

    In der Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass der Träger die Genehmigung "unverzüglich" nach der Kenntnisnahme des Testaments beantragen könne (OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, a.a.O.; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 24.11.1992, a.a.O.), die Leistung sei mangels ausdrücklich oder schlüssig erklärten Einverständnisses des Heimträgers noch nicht versprochen, wenn er im Anschluss an die Kenntniserlangung dem Heimbewohner die Rechtslage deutlich mache und auf die Notwendigkeit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung hinweise (KG, Beschluss vom 14.05.1998, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2010 - 11 Wx 120/09

    Begriff des Gewährenlassens von Vorteilen i.S. von § 14 Abs. 1 HeimG

    An einem solchen Einvernehmen fehlt es aber, wenn der Heimträger von einem Heimbewohner bedacht wird, ohne dass er zu Lebzeiten des Testierenden hiervon Kenntnis erlangt hat (vgl. BayObLG aaO.; BayObLG NJW 1993, 1143 ; KG RPfl 1998, 428 ff.).

    Ein weiterer Schutzzweck zielt auf die Sicherung der Testierfreiheit der Bewohner, darüber hinaus ist das Ziel, eine unterschiedliche (privilegierende oder benachteiligende), sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung der Heimbewohner zu vermeiden und so den Heimfrieden zu sichern (vgl. Bt-Drs. 11/5120 S. 17; Kuntz/Butz/Wiedemann aaO., § 14 Rn. 1; BayObLGZ NJW 1993, 1143 f.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.1998, 1 BvR 434/98, ZEV 1998, 312 f.).

  • KG, 12.01.2018 - 6 W 13/17

    Nichtigkeit des Testaments eines Altenheimbewohners zugunsten des Heimträgers:

    1a Z 3/90">NJW 1992, S. 55 ff.; NJW 1993, S. 1143 ff.; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000 - 1Z BR 69/00 -, Rn. 19 zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004 - 1Z BR 40/04 -, unter II2a, FamRZ 2005, 142; KG, Beschluss vom 14.05.1998 - 1 W 3540/97 -, FamRZ 1998, 1542, 1544).
  • OLG Stuttgart, 24.06.2010 - 8 W 241/10

    Verfahren der Erbscheinseinziehung: Wirksamkeit der Nacherbeneinsetzung eines

    1a Z 3/90">NJW 1992, 55; BayObLG FamRZ 1992, 975; BayObLG NJW 1993, 1143; OLGR Saarbrücken 1998, 92; KG Berlin NJW-RR 1999, 2; BVerfG NJW 1998, 2964; BayObLG NJW 2000, 1875; BayObLG NJW-RR 2001, 295; OLG Frankfurt NJW 2001, 1504; BayObLG FamRZ 2003, 1882).
  • OLG Bremen, 24.02.1999 - 4 UF 16/99

    Genehmigungsfähigkeit des entgeltlichen Erwerbs eines Kommanditanteils durch

    Diese - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (BVerfG NJW 1998, 2964 = DNotZ 1999, 56 ) - Regelung erfaßt auch einseitige letztwillige Verfügungen, sofern sie mit Kenntnis des Heimträgers getroffen werden (BayObLG NJW 1992,. 55 f. = DNotZ 1992, 258 = MittRhNotK 1991, 257 ; BayObLGZ 1993, 1143 ff. = DNotZ 1993, 453 = MittRhNotK 1993, 33 ).
  • BayObLG, 13.09.2000 - 1Z BR 68/00

    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach § 14 Abs. 5 HeimG

    Dessen Kenntnis ist dem Heimträger nur dann als eigene zuzurechnen, wenn der Beteiligte zu 1 von der Träger-GmbH zwar nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung, aber doch als Ansprechpartner für die Heimbewohner in den wesentlichen Heimangelegenheiten bestellt worden ist und aus der Sicht des Heimbewohners wegen seiner Stellung im Heim (z.B. Heimleiter) wesentlichen Einfluß auf dessen konkrete Lebenssituation ausüben kann (BayObLG FamRZ 1993, 479, 481 NJW 1993, 1143/1145; KG NJW-RR 1999, 2/4; Rossak ZEV 1996, 41/45).
  • OLG Oldenburg, 19.02.1999 - 5 W 29/99

    Verbot der Vorteilsannahme des Trägers eines Altenheims; Erteilung eines

    Diese - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (BVerfG, NJW 1998, 2964 ) - Regelung erfasst auch einseitige letztwillige Verfügungen, sofern sie mit Kenntnis des Heimträgers getroffen werden (BayOblG, NJW 1992, 55 ff.; 1993, 1143 ff. [BayObLG 09.12.1992 - 2 Z BR 98/92]).
  • OLG Celle, 05.01.2012 - 6 U 90/11

    Nichtigkeit einer Schenkung seitens eines Heimbewohners als Umgehung des § 14

  • BGH, 24.01.1996 - IV ZR 84/95

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung - Einordnung

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