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   BVerfG, 15.02.1993 - 2 BvR 1746/91   

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    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Bergheim, 12.03.1991 - 43 Cs 127/91
  • LG Köln, 22.04.1991 - 105 Qs 314/91
  • LG Köln, 23.10.1991 - 105 Qs 776/91
  • BVerfG, 15.02.1993 - 2 BvR 1746/91

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 2735



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Wiederaufnahme

    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an diesem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. und vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024).

    Im Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Strafbefehl ist es daher rechtsstaatlich geboten, sich aus den Akten aufdrängende, klar auf der Hand liegende Fehler bei der Tatsachenfeststellung zu beachten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. m.w.N.).

    Demnach kann einer im Wiederaufnahmeverfahren vorgetragenen Tatsache nur dann entgegengehalten werden, sie sei nicht neu im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO, sondern als allgemein- bzw. gerichtskundig bereits Gegenstand der Urteilsfindung geworden, wenn sie zuvor in der geschilderten Art und Weise in das Strafverfahren eingeführt worden ist, das heißt im Strafbefehlsverfahren Eingang in die Verfahrensakten und in den Text des Strafbefehls selbst gefunden hat, sei es als dort explizit aufgeführtes Beweismittel oder in sonstiger Art und Weise (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735; LG Landau, Beschluss vom 12. September 2002 - 2 Qs 19/02 -, juris; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997, § 359 Rn. 88).

  • BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 486/05  

    Todesurteile von 1944 gegen zwei Jugendliche kraft Gesetzes aufgehoben - daher

    Zur Beseitigung von Fehlentscheidungen lassen die §§ 359 ff. StPO in engen Grenzen die Durchbrechung der Rechtskraft von Strafurteilen zu und lösen damit den Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (vgl. BVerfGE 22, 322 ; BVerfG, Beschluss vom 6. November 1974 - 2 BvR 407/74 -, MDR 1975, S. 468 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 , vom 30. April 1993 - 2 BvR 525/93 -, NJW 1994, S. 510, vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18/02 und 76/02 -, StV 2003, S. 225).
  • BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02  

    Wiederaufnahme eines durch Strafbefehl abgeschlossenen Strafverfahrens

    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993 S. 2735 f. und vom 7. September 1994, 2 BvR 2093/93, NJW 1995, S. 2024).

    Dabei ist es rechtsstaatlich geboten, sich aus den Akten aufdrängende, klar auf der Hand liegende Fehler bei der Tatsachenfeststellung zu beachten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993 S. 2735 f. m.w.N.).

mehr
  • BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Wiederaufnahmeverfahren bei nova

    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f.).
  • BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 430/06  
    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an diesem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. und vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024).

    Im Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Strafbefehl ist es daher rechtsstaatlich geboten, sich aus den Akten aufdrängende, klar auf der Hand liegende Fehler bei der Tatsachenfeststellung zu beachten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. m.w.N.).

    Demnach kann einer im Wiederaufnahmeverfahren vorgetragenen Tatsache nur dann entgegengehalten werden, sie sei nicht neu im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO, sondern als allgemein- bzw. gerichtskundig bereits Gegenstand der Urteilsfindung geworden, wenn sie zuvor in der geschilderten Art und Weise in das Strafverfahren eingeführt worden ist, das heißt im Strafbefehlsverfahren Eingang in die Verfahrensakten und in den Text des Strafbefehls selbst gefunden hat, sei es als dort explizit aufgeführtes Beweismittel oder in sonstiger Art und Weise (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735; LG Landau, Beschluss vom 12. September 2002 - 2 Qs 19/02 -, juris; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997, § 359 Rn. 88).

  • BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 429/06  
    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an diesem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. und vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024).

    Im Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Strafbefehl ist es daher rechtsstaatlich geboten, sich aus den Akten aufdrängende, klar auf der Hand liegende Fehler bei der Tatsachenfeststellung zu beachten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. m.w.N.).

    Demnach kann einer im Wiederaufnahmeverfahren vorgetragenen Tatsache nur dann entgegengehalten werden, sie sei nicht neu im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO, sondern als allgemein- bzw. gerichtskundig bereits Gegenstand der Urteilsfindung geworden, wenn sie zuvor in der geschilderten Art und Weise in das Strafverfahren eingeführt worden ist, das heißt im Strafbefehlsverfahren Eingang in die Verfahrensakten und in den Text des Strafbefehls selbst gefunden hat, sei es als dort explizit aufgeführtes Beweismittel oder in sonstiger Art und Weise (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735; LG Landau, Beschluss vom 12. September 2002 - 2 Qs 19/02 -, juris; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1997, § 359 Rn. 88).

  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen im

    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG ) und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG , das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 [127 f.]; 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993, 2735 f.).
  • BVerfG, 03.05.1995 - 2 BvR 1023/94  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts in einem

    Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes; der Betroffene wird hierdurch in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf effektiven Rechtsschutz verletzt (vgl. auch BVerfGE 21, 191 [194 f.]; 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 11. Januar 1995, 2 BvR 1685/93, Umdruck S. 7; zum strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993, S. 2735 f. und Beschluß vom 7. September 1994, 2 BvR 2093/93, EuGRZ 1994, S. 591 ff.).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 2 BvR 1685/93  

    Verfassungswidriger Ausschluß eines sog. Zweitantrages im strafrechtlichen

    Für einen sogenannten Zweitantrag folgt aus § 1 Abs. 6 StrRehaG mithin, daß sich immer dann, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen in substantieller Weise eng ausgelegt und der Rechtsbehelf - gemessen an seinem Ziel der Durchbrechung der Rechtssicherheit um der materiellen Gerechtigkeit willen - ineffektiv wird, ein Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG ) ergibt, durch den der Betroffene in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf effektiven Rechtsschutz verletzt wird (vgl. zum strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren vgl. 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993, S. 2735 f. und Beschluß vom 7. September 1994, 2 BvR 2093/93, EuGRZ 1994, S. 591 ff.).
  • BVerfG, 04.02.2002 - 2 BvR 1240/01  

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags

    Nähere Ausführungen dazu wären angebracht gewesen, zumal die mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbare Auslegung der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO, wie sie den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegt, auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 ff.; vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 f. und vom 27. September 1995 - 2 BvR 2575/94 - in JURIS).
  • BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 2575/94  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung neuer Tatsachen oder

  • VerfGH Thüringen, 29.07.2004 - VerfGH 17/02  

    Staats- und Verfassungsrecht, Verfassungsbeschwerde; Prüfungsbefugnis; Willkür;

  • VerfGH Berlin, 30.08.2002 - VerfGH 93/01  

    Art 20 Abs 3 GG, Art 7 Verf BE, Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE, § 359 Nr 5

  • LG Landau/Pfalz, 12.09.2002 - 2 Qs 19/02  

    Die Wiederaufnahme des Verfahrens bei irrtümlichem Erlass eines Strafbefehls

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