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   BVerfG, 13.08.1993 - 2 BvR 1469/93   

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https://dejure.org/1993,2016
BVerfG, 13.08.1993 - 2 BvR 1469/93 (https://dejure.org/1993,2016)
BVerfG, Entscheidung vom 13.08.1993 - 2 BvR 1469/93 (https://dejure.org/1993,2016)
BVerfG, Entscheidung vom 13. August 1993 - 2 BvR 1469/93 (https://dejure.org/1993,2016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Besuchsrechts von Untersuchungsgefangenen durch Familienangehörige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungsgefangener - Besuche - Einschränkungen - Freiheitsentzug - Räumliche und personelle Ausstattung - Justizvollzugsanstalt - Verfassungsverletzung - Haftzweck - Anstaltsordnung - Erhebliche Belastung - Verfassungsrechtliche Werteordnung - Ehe und Familie - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3059
  • NVwZ 1994, 58 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 1296
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvB 2/51

    Vollstreckung eines Urteils des BVerfG

    Auszug aus BVerfG, 13.08.1993 - 2 BvR 1469/93
    Die Situation des Beschwerdeführers gebietet den Erlaß einer Anordnung gemäß den §§ 35, 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG , um die Verwirklichung des vom Bundesverfassungsgericht gefundenen Rechts in dem unerläßlichen Maße sicherzustellen (vgl. BVerfGE 6, 300 [304]).
  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 13.08.1993 - 2 BvR 1469/93
    Wie alle grundrechtseinschränkenden Bestimmungen ist auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (BVerfGE 42, 95 [100]).
  • BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06

    Besuch in der Untersuchungshaft; Schutz der Familie (Persönliche Beziehungen zu

    Das Gericht hat auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei der Entscheidung über Besuche Familienangehöriger in der Untersuchungshaft entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 42, 95 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 1993 - 2 BvR 1469/93 -, NJW 1993, S. 3059 und vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NStZ 1994, S. 604 ff.) nicht übersehen.
  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06

    Recht auf Besuchsempfang im Maßregelvollzug (routinemäßiges Abhängigmachen von

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wiederholt die besondere Bedeutung hervorgehoben worden, die dem in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie bei der Entscheidung über Besuche von Ehegatten und Familienangehörigen in der Untersuchungshaft zukommt (vgl. BVerfGE 42, 95 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 1993 - 2 BvR 1469/93 -, NJW 1993, S. 3059; vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, StV 1993, S. 592 ; vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NStZ 1994, S. 604 , und vom 23. Oktober 2006 - 2 BvR 1797/06 -, StraFo 2006, S. 490 ).
  • OLG Hamburg, 28.04.2009 - 2 Ws 85/09

    Untersuchungshaft: Beschlagnahme und Beförderungsausschluss von Gefangenenpost;

    Bei Bestimmung von Art und Maß der Beschränkungen nach § 119 Abs. 3 StPO sind wertentscheidende verfassungsrechtliche Normierungen wie der Schutz der Familie durch die staatliche Ordnung nach Art. 6 GG zu beachten, woraus Anforderungen zur Erhaltung von Kontaktmöglichkeiten zwischen einem Untersuchungsgefangenen und dessen Kindern folgen (vgl. allg. BVerfG in NStZ 1994, 604 und in NJW 1993, 3059).
  • OLG Hamm, 05.06.2001 - 3 Ws 208/01

    beschränkende Auflage, Telefonerlaubnis, Telefonat aus der Untersuchungshaft,

    Allerdings rechtfertigen, wie der Senat bereits mehrfach und in ständiger Rechtsprechung sowie in Übereinstimmung mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung im Übrigen entschieden hat, die von den Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaft angeführten organisatorischen Gründe für sich genommen nicht die Versagung der begehrten Telefongenehmigung (vgl. Senat, Beschluss vom 28.01.1997 - 3 Ws 58/97 OLG Hamm; OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 303; OLG Stuttgart, StV 1995, 260; vgl. auch BVerfG, NJW 1993, 3059; NStZ 1994, 604 = StV 1994, 585; BGHSt 42, 95).
  • OLG Bremen, 04.09.1995 - Ws 134/95

    Anspruch eines in Jugendhaft befindlichen Jugendlichen auf Besuch seiner

    Wie alle grundrechteinschränkenden Bestimmungen ist auch diese Vorschrift an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen; ihre Auslegung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, daß ein Untersuchungsgefangener noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (BVerfGE 15, 82, 295; 34, 384, 395 ff.; 35, 5, 9 ff.; 35, 311; 42, 95, 100; BVerfG FamRZ 1993, 1296 ; BVerfG StV 1993, 592 ).
  • OLG Hamm, 06.05.2004 - 1 Ws 104/04

    Abgrenzung von Langzeitbesuch und längerem Besuch in Justizvollzugsanstalt

    Daraus folgt, dass die zuständigen Gerichte und Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um im angemessenen Umfang Besuche von Ehegatten, Verlobten und Kindern von Untersuchungsgefangenen zu ermöglichen (vgl. BVerfG StV 1994, 585; NJW 1993, 3059).
  • KG, 10.08.1999 - 4 Ws 146/99

    Strafprozeßrecht: Besondere Sicherungsmaßnahmen für einen bedrohten

    Zwar sind bei den im Sinne des § 119 Abs. 3 StPO unvermeidlichen Beschränkungen auch die personelle Ausstattung der Justizvollzugsanstalt und die sich daraus ergebenden Grenzen in Betracht zu ziehen (vgl. BVerfG NJW 1993, 3059 ; BVerGE 42, 95 >101<), jedoch dürfen dadurch Elemente der verfassungsrechtlich festgelegten Wertordnung nicht berührt werden.
  • OLG Bamberg, 18.01.1995 - Ws 632/94

    Festlegung einer Besuchsregelung in der Justizvollzugsanstalt entsprechend der

    Daraus folgt, daß das für die Haftausgestaltung zuständige Gericht dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 StVollzG Besuche vom nichtehelichen Lebensgefährten sowie von dem aus dieser Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kind in dem Umfang zu gestatten hat, der ohne Beeinträchtigung der Ordnung der Anstalt möglich ist, etwa nach Maßgabe des für verheiratete Strafgefangene in der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth vorgesehenen Umfangs (BVerfG in NJW 1993, 3059 ; BVerfGE 56, 363 f, 384 f).
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