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   BVerfG, 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89   

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BVerfG, 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89 (https://dejure.org/1992,1337)
BVerfG, Entscheidung vom 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89 (https://dejure.org/1992,1337)
BVerfG, Entscheidung vom 24. September 1992 - 1 BvR 1443/89 (https://dejure.org/1992,1337)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 § 33; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung - Veranlagungszeiträume 1984 und 1985

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Werbungskosten - Kinderbetreuung - Außergewöhnliche Belastung - Haushaltshilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 647
  • FamRZ 1993, 288
  • WM 1993, 89
  • BB 1992, 2349
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89
    Zwar mindert die für die Steuerpflichtigen unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne solche Unterhaltsverpflichtungen, und sie darf deshalb ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG weder vom Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 82, 60 [86 f.] m.w.N.) noch - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - von der Rechtsprechung unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 58, 369 [374]).

    Das bedeutet jedoch nur, daß der Staat bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit den Unterhaltsaufwand für Kinder der Steuerpflichtigen in dem Umfang als Gegenstand der Besteuerung außer Betracht lassen muß, in dem die Unterhaltsaufwendungen zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind (vgl. BVerfGE 82, 60 [88]).

    Entscheidend ist vielmehr, daß durch den allgemeinen Kinderlastenausgleich (Kinderfreibeträge, Kindergeld) die Aufwendungen der Eltern für ihre Kinder steuerlich - bezogen auf das Existenzminimum - hinreichend abgegolten werden (vgl. BVerfGE 82, 60 [91 f., 95 f.]).

    Da unter dem Blickwinkel des Grundgesetzes elterliche Betreuungsleistungen gleichwertig neben den sonstigen Unterhaltsleistungen durch Bereitstellung der notwendigen Barmittel stehen und es somit verfassungsrechtlich keinen Unterschied macht, ob diese Betreuungsleistungen von den Eltern persönlich erbracht werden oder ob sie eine andere Person, z. B. eine Hausgehilfin, zu ihrer Erfüllung verpflichten (vgl. BVerfGE 47, 1 [24]), kann es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG darstellen, wenn Kosten für Unterhalt und Betreuung von Kindern im Rahmen des Kinderlastenausgleichs grundsätzlich nur pauschal - ohne Beachtung der Einzelfälle - berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 [91 f.]; auch BVerfGE 84, 348 [359 f.]).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89
    Da unter dem Blickwinkel des Grundgesetzes elterliche Betreuungsleistungen gleichwertig neben den sonstigen Unterhaltsleistungen durch Bereitstellung der notwendigen Barmittel stehen und es somit verfassungsrechtlich keinen Unterschied macht, ob diese Betreuungsleistungen von den Eltern persönlich erbracht werden oder ob sie eine andere Person, z. B. eine Hausgehilfin, zu ihrer Erfüllung verpflichten (vgl. BVerfGE 47, 1 [24]), kann es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG darstellen, wenn Kosten für Unterhalt und Betreuung von Kindern im Rahmen des Kinderlastenausgleichs grundsätzlich nur pauschal - ohne Beachtung der Einzelfälle - berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 [91 f.]; auch BVerfGE 84, 348 [359 f.]).

    Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar dann möglich, wenn diejenigen, die eine berufliche Tätigkeit aufnehmen möchten, dazu nur unter der Voraussetzung in der Lage wären, daß sie die Aufwendungen für eine Hausgehilfin steuerlich absetzen könnten (vgl. BVerfGE 47, 1 [21 f.]).

  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89
    Zwar mindert die für die Steuerpflichtigen unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne solche Unterhaltsverpflichtungen, und sie darf deshalb ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG weder vom Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 82, 60 [86 f.] m.w.N.) noch - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - von der Rechtsprechung unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 58, 369 [374]).
  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Versagung der Abzugsfähigkeit von Kosten einer Haushaltshilfe nicht nur Frauen betrifft (vgl. BVerfGE 43, 213 [225]; 48, 346 [365 f.]).
  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Versagung der Abzugsfähigkeit von Kosten einer Haushaltshilfe nicht nur Frauen betrifft (vgl. BVerfGE 43, 213 [225]; 48, 346 [365 f.]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89
    Daß für Alleinerziehende bezüglich der Kinderbetreuungskosten andere Maßstäbe gelten, hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (vgl. BVerfGE 61, 319 [349 ff.]).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1992 - 1 BvR 1443/89
    Da unter dem Blickwinkel des Grundgesetzes elterliche Betreuungsleistungen gleichwertig neben den sonstigen Unterhaltsleistungen durch Bereitstellung der notwendigen Barmittel stehen und es somit verfassungsrechtlich keinen Unterschied macht, ob diese Betreuungsleistungen von den Eltern persönlich erbracht werden oder ob sie eine andere Person, z. B. eine Hausgehilfin, zu ihrer Erfüllung verpflichten (vgl. BVerfGE 47, 1 [24]), kann es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG darstellen, wenn Kosten für Unterhalt und Betreuung von Kindern im Rahmen des Kinderlastenausgleichs grundsätzlich nur pauschal - ohne Beachtung der Einzelfälle - berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 82, 60 [91 f.]; auch BVerfGE 84, 348 [359 f.]).
  • BSG, 10.03.1993 - 14b REg 2/92

    Einkommensanrechnung - Eheähnliche Lebensgemeinschaft

    - die für Alleinerziehende bezüglich der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Vergleich zu Eheleuten erleichterten Voraussetzungen (BVerfGE 61, 319; BVerfG 3. Kammer des 1. Senats vom 24. September 1992 - 1 BvR 1443/89 - NJW 1993, 647).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 2 BvR 1455/98

    Zur Versagung der einkommensteuerrechtlichen Abzugsfähigkeit der

    So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluß vom 24. September 1992 (1 BvR 1443/89, NJW 1993, S. 647) erneut seine bereits früher geäußerte Auffassung (unter Hinweis auf Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1984 - 1 BvR 24/84 -, HFR 1985, S. 238) bestätigt, wonach die einkommensteuerliche Nichtberücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe (Kinderfrau, Kinderpflegerin) zur Kinderbetreuung bei zusammenveranlagten und beiderseits berufstätigen Ehegatten in der Regel verfassungsrechtlich unbedenklich sei.
  • BFH, 16.12.1998 - X R 68/98

    Kinderbetreuungsaufwand; VZ vor Inkrafttreten des JStG 1997

    Die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung entsprach der ständigen Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG, der wegen der situationsbedingten Unterschiede zwischen zusammenveranlagten Ehepaaren und Alleinstehenden bei beiderseits berufstätigen Ehegatten eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit der steuerrechtlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung verneint hat (BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80, BVerfGE 61, 319, 348 ff., BStBl II 1982, 717, 727; zuletzt Beschluß vom 24. September 1992 1 BvR 1443/89, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 275).
  • FG Münster, 27.06.1997 - 11 K 164/95

    Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis ohne Rentenversicherungspflicht

    Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind (BVerfG, Beschluss vom 24. September 1992 - 1 BvR 1443/89 -, HFR 1993, 90 m.w.N.).

    Hiervon kann im Streitfall, gemessen an der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Kläger keine Rede sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 1992 - 1 BvR 1443/89 -, aaO.).

  • BFH, 02.12.1998 - X R 48/97

    Kinderbetreuungsaufwand bis einschließlich 1999

    Die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung entsprach der ständigen Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG, der wegen der situationsbedingten Unterschiede zwischen zusammenveranlagten Ehepaaren und Alleinstehenden bei beiderseits berufstätigen Ehegatten eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit der steuerrechtlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung verneint hat (BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80, BVerfGE 61, 319, 348 ff., BStBl II 1982, 717, 727; zuletzt Beschluß vom 24. September 1992 1 BvR 1443/89, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 275).
  • BFH, 02.12.1998 - X R 9/96

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Kinderbetreuungsaufwand; VZ vor

    Die der Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung entsprach der ständigen Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG, der wegen der situationsbedingten Unterschiede zwischen zusammenveranlagten Ehepaaren und Alleinstehenden bei beiderseits berufstätigen Ehegatten eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit der steuerrechtlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung verneint hat (BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80, BVerfGE 61, 319, 348 ff., BStBl II 1982, 717, 727; zuletzt Beschluß vom 24. September 1992 1 BvR 1443/89, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 275).
  • FG Münster, 18.09.1996 - 10 K 1993/96
    Derartige Kosten sind - verfassungsrechtlich unbedenklich - pauschal durch den allgemeinen Kinderlastenausgleich (Kindergeld bzw. wahlweise Kinderfreibeträge) abgegolten (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 24.09.1992, 1 BvR 1443/89 , DStR 1993, 275).
  • BFH, 31.07.1997 - III R 31/90

    Beschäftigung einer Haushaltshilfe

    Das zu versteuernde Einkommen des Klägers betrug (lt. Bescheid vom 27. März 1987) im Streitjahr 89.891 DM (vgl. hierzu auch den BVerfG-Beschluß vom 24. September 1992 1 BvR 1443/89, mitgeteilt u. a. in Deutsches Steuerrecht 1993, 275).
  • FG Hessen, 22.05.1997 - 7 K 761/96

    Abzug notwendiger Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete

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  • FG Baden-Württemberg, 11.09.1997 - 5 K 210/96

    Verfassungswidrigkeit der einkommensteuerliche Nichtberücksichtigung von Kosten

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  • BFH, 06.12.1996 - VI R 80/96

    Rüge einer Verletzung hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 4 K 27/95

    Klagebfugnis beider Ehegatten bei Ablehnung des Antrags auf Eintragung eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.03.1999 - 3 K 2176/97

    Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgabe; Gebot der Trennung

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 6 K 149/96

    Eintragung eines Freibetrages für doppelte Haushaltsführung in die

  • SG Stade, 12.08.2011 - S 19 SO 89/11

    Unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte

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