Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93 ()   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 138, § 182 Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 313 Satz 1

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Formlose Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages und Sittenwidrigkeit eines Time-Sharing-Modells

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Grundstückskauf durch vollmachtlosen Vertreter: Notarielle Beurkundung der Genehmigungserklärung des Vertretenen nicht erforderlich

mehr
  • archive.org

    §§ 177 I, 182 II, 313 S. 1 BGB
    Formlose Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages; Sittenwidrigkeit eines Anteilsverkaufs in sog. Timesharing-Modell

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sittenwidrigkeit eines Eigentumswohnungsverkaufs in sog. Timesharing-Modell

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nichtigkeit des Verkaufs eines Anteils an einer Eigentumswohnung im Time-Sharing-Modell bei siebenfachem Preis gegenüber normalem Wohnungskauf

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sittenwidrigkeit überteuerter Ferienwohnrechte (IBR 1994, 304)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 125, 218
  • NJW 1994, 1344
  • ZIP 1994, 538
  • MDR 1994, 985
  • DNotZ 1994, 764
  • WM 1994, 746
  • BB 1994, 817
  • DB 1994, 979
  • Rpfleger 1994, 408
  • IBR 1994, 304



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)  

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99  

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, dann ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. z.B. BGHZ 125, 218, 227; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232, vom 21. März 1997 - V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156 und vom 26. November 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 81/99  

    Handelsrecht - Zurechnung der Kenntnis des Vertreters nach § 166 Abs. 1 BGB

    Für den Fall, dass sich der Vertretene beim Vertragsabschluss eines Vertreters bedient, ist jedoch allein der Vertreter der vom Notar zu belehrende Beteiligte im Sinne von § 6 Abs. 2, § 17 BeurkG; die Warn- und Schutzfunktion der Beurkundung für die an dem Rechtsgeschäft Beteiligten - die für § 15 Abs. 3 GmbHG ohnehin ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom 25. September 1996 - VIII ZR 172/95, NJW 1996, 3338 unter II 1 d m. w. N.) - erreicht daher unmittelbar nur den Vertreter (BGHZ 125, 218, 225), ohne dass es dabei darauf ankommt, ob der Vertreter bevollmächtigt war oder vollmachtlos gehandelt hat.

    Im Übrigen erstreckt sich die Beurkundungspflicht des Vertretergeschäfts nicht auf die Genehmigung vollmachtlosen Handelns durch den Vertretenen (§ 182 Abs. 2 BGB; klarstellend: BGHZ 125, 218, 220 ff.); die Genehmigung kann daher - anders als dies das Berufungsgericht offenbar annehmen will - dem Abschluss des beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäftes nicht gleichgestellt werden.

    Ist dieser redlich, so darf er - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon ausgehen, dass die Genehmigung das mit dem Vertreter tatsächlich Vereinbarte erfasst, weil der Genehmigende den (tatsächlichen) Vertragsinhalt kennt oder zumindest kennen kann (vgl. auch BGHZ 125, 218, 225 zur Begründung, warum die Genehmigung anders als eine Vollmacht nicht genehmigungsbedürftig ist).

  • BGH, 07.06.2000 - VIII ZR 268/99  

    Zur Formfreiheit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters

    Der Entscheidung über die Formbedürftigkeit bestimmter Erklärungen kommt jedoch nicht unerhebliche rechtspolitische Bedeutung zu; sie ist daher grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BGHZ 125, 218, 223).

    Hinzukommt, daß der materiell-rechtliche Schutz des § 313 Satz 1 BGB vom Gesetzgeber auch an anderen Stellen nur unvollständig ausgestaltet worden ist (vgl. im einzelnen: BGHZ 125, 218, 223/224).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht