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   BFH, 13.08.1993 - VI R 51/92   

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https://dejure.org/1993,2122
BFH, 13.08.1993 - VI R 51/92 (https://dejure.org/1993,2122)
BFH, Entscheidung vom 13.08.1993 - VI R 51/92 (https://dejure.org/1993,2122)
BFH, Entscheidung vom 13. August 1993 - VI R 51/92 (https://dejure.org/1993,2122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4 und Abs. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3, Abs. 5, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Mitgliederbeiträge - Berufsverband - Umsatzsteuer - Berufsverband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 569
  • NJW 1994, 1367
  • BB 1993, 2370
  • BB 1994, 267
  • DB 1993, 2466
  • BStBl II 1994, 33
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.01.1988 - V R 48/85

    Umsatzsteuer - Steuerfreiheit

    Auszug aus BFH, 13.08.1993 - VI R 51/92
    Der BFH hat sich bereits in den Urteilen vom 28. Januar 1988 V R 48/85 (Der Betrieb - DB - 1989, 156), vom 7. Juni 1988 VIII R 76/85 (BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97) und vom 21. September 1989 IV R 28/89 (BFH/NV 1990, 360) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Wirtschaftsrat ein Berufsverband ist und er deshalb gemäß § 4 Nr. 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 steuerfreie Umsätze tätigt bzw. die Beitragszahlungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehbar sind.

    Nach den Ausführungen des V. Senats (DB 1989, 156, 158) reicht es für die Entscheidung, es handele sich bei dem Wirtschaftsrat um einen Berufsverband, nicht allein aus, daß die Satzung einen derartigen Schluß zuläßt.

    Als Sachzuwendungen in diesem Sinne hat der V. Senat (DB 1989, 156, 158, zu 2 b bb) gewertet, daß nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz der Wirtschaftsrat Wirtschaftstage "der CDU" veranstaltet und dafür als Allein- oder Mitverantwortlicher gezeichnet hat.

  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 76/85

    Beitragszahlungen an einen Berufsverband als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 13.08.1993 - VI R 51/92
    Der BFH hat sich bereits in den Urteilen vom 28. Januar 1988 V R 48/85 (Der Betrieb - DB - 1989, 156), vom 7. Juni 1988 VIII R 76/85 (BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97) und vom 21. September 1989 IV R 28/89 (BFH/NV 1990, 360) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Wirtschaftsrat ein Berufsverband ist und er deshalb gemäß § 4 Nr. 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 steuerfreie Umsätze tätigt bzw. die Beitragszahlungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehbar sind.

    Insoweit wird auf das Urteil des VIII. Senats in BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97 Bezug genommen.

    Der Verein versteht sich nach seiner Satzung vom 10. März 1983 nicht mehr wie zuvor als ein Zusammenschluß deutscher Unternehmer auf berufsständischer Basis (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97), sondern als ein Zusammenschluß von Unternehmern und unternehmerisch Tätigen.

  • BFH, 17.05.1952 - I D 1/52
    Auszug aus BFH, 13.08.1993 - VI R 51/92
    In allen drei Fällen, die die Jahre 1975 und 1976, 1978 und 1979 sowie 1983 betrafen, führten die Revisionen zur Aufhebung der jeweiligen Vorentscheidung und Zurückverweisung an das FG mit der Auflage, durch Feststellungen über die Mittelverwendung aufzuklären, ob die tatsächliche Verbandstätigkeit durch Verfolgung der allgemein-politischen Belange ein berufsverbandsschädliches Ausmaß im Sinne der Grundsätze des BFH-Gutachtens vom 17. Mai 1952 I D 1/52 S (BFHE 56, 591, BStBl III 1952, 228) erreicht habe.

    Denn nach den Grundsätzen des BFH-Gutachtens in BFHE 56, 591, BStBl III 1952, 228 könne insbesondere die Tätigkeit dafür entscheidend sein, ob es sich sachlich noch um einen Berufsverband handele und nicht um die in die äußere Form eines Berufsverbands gekleidete Organisation einer politischen Vereinigung.

  • BFH, 02.10.1992 - VI R 11/90

    Keine Werbungskosten durch Aufwendungen für ehrenamtliche Verbandstätigkeit

    Auszug aus BFH, 13.08.1993 - VI R 51/92
    Dies hat der Senat für sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband, die nicht Beiträge sind und deren Werbungskostenabzug nach der Grundnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen ist, bereits mit Urteil vom 2. Oktober 1992 VI R 11/90 (BFHE 169, 185, BStBl II 1993, 53) unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 EStG entschieden.

    Insoweit könnte sich der Streitfall von dem Urteilsfall in BFHE 169, 185, BStBl II 1993, 53 unterscheiden, in dem nach der Satzung ausschließlich die Interessen der Wirtschaft vertreten und das Verantwortungsbewußtsein des freien Unternehmers geweckt und gestärkt werden sollte.

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen

    Auszug aus BFH, 13.08.1993 - VI R 51/92
    Zur Begründung dieser Auffassung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, 370, rechte Spalte, dritter Absatz, und vom 27. April 1990 VI R 35/86, BFH/NV 1990, 701, 702), an der festgehalten wird, Bezug genommen.
  • BFH, 27.04.1990 - VI R 35/86

    Anforderungen an die Geltendmachung von Werbungskosten - Erzielung von Einkünften

    Auszug aus BFH, 13.08.1993 - VI R 51/92
    Zur Begründung dieser Auffassung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, 370, rechte Spalte, dritter Absatz, und vom 27. April 1990 VI R 35/86, BFH/NV 1990, 701, 702), an der festgehalten wird, Bezug genommen.
  • BFH, 21.09.1989 - IV R 28/89

    Voraussetzungen einer Abzugsfähigkeit von Betragszahlung an einen Berufsverband

    Auszug aus BFH, 13.08.1993 - VI R 51/92
    Der BFH hat sich bereits in den Urteilen vom 28. Januar 1988 V R 48/85 (Der Betrieb - DB - 1989, 156), vom 7. Juni 1988 VIII R 76/85 (BFHE 154, 462, BStBl II 1989, 97) und vom 21. September 1989 IV R 28/89 (BFH/NV 1990, 360) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Wirtschaftsrat ein Berufsverband ist und er deshalb gemäß § 4 Nr. 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1967 steuerfreie Umsätze tätigt bzw. die Beitragszahlungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abziehbar sind.
  • BFH, 01.07.1994 - VI R 50/93

    Werbungskosten bei Wirtschaftsjunioren

    Unter Hinweis auf diese Entscheidung sind nach dem Senatsurteil vom 13. August 1993 VI R 51/92 (BFHE 171, 569 [BFH 13.08.1993 - VI R 51/92], BStBl II 1994, 33) Mitgliedsbeiträge an den Wirtschaftsrat der CDU e. V. bei einem Geschäftsführer einer GmbH nur dann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn der Wirtschaftsrat der CDU e. V. als Berufsverband jedenfalls auch die spezifischen beruflichen Interessen der leitenden Angestellten einschließlich der Geschäftsführer und Vorstände vertritt.

    In einem solchen Fall liegt die Annahme, die Mitgliedschaft sei jedenfalls auch durch der Lebensführung zuzurechnende Gesichtspunkte veranlaßt, um so näher, je weniger der Verband die spezifischen Interessen des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs oder seines Berufsstandes vertritt (vgl. BFH in BFHE 171, 569 [BFH 13.08.1993 - VI R 51/92], BStBl II 1994, 33).

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2000 - 3 Wx 448/99

    Fortführung eines Wohngeldverfahrens durch den ausgeschiedenen Verwalter;

    Die Jahresabrechnung stellt fest, welche Lasten und Kosten tatsächlich angefallen sind, ob diese durch die eingegangenen Vorschüsse gedeckt sind und welcher Saldo sich zugunsten oder zulasten des einzelnen Wohnungseigentümers unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Vorschüsse errechnet (BGH NJW 1994, 1367).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.04.1995 - 1 K 2662/93

    Einkommensteuer; Mitgliedsbeiträge an den Wirtschaftsrat der CDU

    Nachdem der BFH das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 1992 - damaliges Aktenzeichen: 1 K 1019/91 - aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen hat ( BFH-Urteil vom 13. August 1993 - VI R 51/92 ; Blatt 87 Prozeßakte; Bundessteuerblatt II 1994, 33) macht der Kläger unter Vorlage des Jahresberichts 1987 (Beilage Prozeßakte), des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1987 (Blatt 115 Prozeßakte), der entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnung (Blatt 119 Prozeßakte), des Betriebsprüfungsberichts des Finanzamts für Großbetriebsprüfung .
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