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   BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92   

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BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92 (https://dejure.org/1994,725)
BVerwG, Entscheidung vom 07.01.1994 - 6 C 34.92 (https://dejure.org/1994,725)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Januar 1994 - 6 C 34.92 (https://dejure.org/1994,725)
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Stiefvater-Nachname I

§ 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 21
  • NJW 1994, 1425
  • NVwZ 1994, 695 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 439
  • DVBl 1994, 638
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92
    Es genügt insoweit, daß sie diesem Wohl "förderlich" ist (Aufgabe der Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere BVerwGE 67, 52).

    Hiergegen hat der Beigeladene die vom Oberverwaltungsgericht wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - (BVerwGE 67, 52) zugelassene Revision eingelegt.

    Diese Auffassung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat ihren Niederschlag insbesondere in den Urteilen vom 10. März 1983 (u. a. BVerwG 7 C 6.81, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 47 sowie BVerwG 7 C 58.82, BVerwGE 67, 52 = Buchholz a.a.O. Nr. 50) gefunden.

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602) sei § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar.

    Dazu sieht er sich zum einen durch die Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (vgl. Beschluß vom 5. März 1991, BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 40.83

    Stiefkinder - Änderung des Familiennamens - Kindeswohl - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92
    Zwar kam es sowohl nach der früheren als auch nach der im Jahre 1983 eingeleiteten späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es um die Namensänderung ehelicher Kinder nach der Scheidung der Ehe geht, auch im Falle des Widerspruchs des Vaters für die Entscheidung über die Namensänderung stets auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. Beschluß vom 12. September 1975 - BVerwG 7 B 95.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 37 sowie Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 40.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 52), so daß sich aus den seit 1983 gestellten strengeren Anforderungen nicht immer wesentliche Unterschiede bei den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und der gegen sie angerufenen Gerichte in derartigen Fällen ergeben haben dürften.

    Schon nach der bisherigen Rechtsprechung war aber jedenfalls das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl nicht so zu verstehen, daß damit die Grenze markiert wurde, jenseits derer das Wohl des Kindes gefährdet erscheint; die Erforderlichkeit war insbesondere nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht war oder nicht (vgl. dazu das erwähnte Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 40.83 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1992 - 10 A 2045/86

    Änderung der Familiennamens; Deutsches Recht; Österreichischer Staatsangehöriger;

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92
    Unabhängig davon hält der jetzt für Entscheidungen in Namensänderungssachen zuständige erkennende Senat im Ergebnis mit dem OVG Lüneburg (NJW 1992, 997) und dem VGH Mannheim (NJW 1991, 3297) schon aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen im Gegensatz zum OVG Münster (NJW 1992, 2500) es für angezeigt, eine nach § 3 NÄG vom sorgeberechtigten Elternteil für die ihm anvertrauten Kinder beantragte Anpassung an dessen Familiennamen im Wege der Namensänderung bereits zu gewähren, wenn sie für das Wohl der Kinder "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen.
  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 112.78
    Auszug aus BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92
    Damit hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung geändert, wonach bei der gebotenen Interessenabwägung darauf abzustellen war, ob die beantragte Namensänderung "dem Wohl des Kindes förderlich ist" (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nrn. 2 und 42).
  • OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89

    Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92
    Unabhängig davon hält der jetzt für Entscheidungen in Namensänderungssachen zuständige erkennende Senat im Ergebnis mit dem OVG Lüneburg (NJW 1992, 997) und dem VGH Mannheim (NJW 1991, 3297) schon aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen im Gegensatz zum OVG Münster (NJW 1992, 2500) es für angezeigt, eine nach § 3 NÄG vom sorgeberechtigten Elternteil für die ihm anvertrauten Kinder beantragte Anpassung an dessen Familiennamen im Wege der Namensänderung bereits zu gewähren, wenn sie für das Wohl der Kinder "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90

    Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92
    Unabhängig davon hält der jetzt für Entscheidungen in Namensänderungssachen zuständige erkennende Senat im Ergebnis mit dem OVG Lüneburg (NJW 1992, 997) und dem VGH Mannheim (NJW 1991, 3297) schon aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen im Gegensatz zum OVG Münster (NJW 1992, 2500) es für angezeigt, eine nach § 3 NÄG vom sorgeberechtigten Elternteil für die ihm anvertrauten Kinder beantragte Anpassung an dessen Familiennamen im Wege der Namensänderung bereits zu gewähren, wenn sie für das Wohl der Kinder "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen.
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 6.81

    Rechtmäßigkeit eines Namenänderungsbescheids - Änderung des Familiennamens

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92
    Diese Auffassung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts hat ihren Niederschlag insbesondere in den Urteilen vom 10. März 1983 (u. a. BVerwG 7 C 6.81, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 47 sowie BVerwG 7 C 58.82, BVerwGE 67, 52 = Buchholz a.a.O. Nr. 50) gefunden.
  • BVerwG, 12.09.1975 - VII B 95.74

    Änderung des Familiennamens eines minderjährigen ehelichen Kindes -

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92
    Zwar kam es sowohl nach der früheren als auch nach der im Jahre 1983 eingeleiteten späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren, in denen es um die Namensänderung ehelicher Kinder nach der Scheidung der Ehe geht, auch im Falle des Widerspruchs des Vaters für die Entscheidung über die Namensänderung stets auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. Beschluß vom 12. September 1975 - BVerwG 7 B 95.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 37 sowie Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 40.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 52), so daß sich aus den seit 1983 gestellten strengeren Anforderungen nicht immer wesentliche Unterschiede bei den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und der gegen sie angerufenen Gerichte in derartigen Fällen ergeben haben dürften.
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NÄG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils nicht schon dann vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich ist, sondern nur, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist (Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere BVerwGE 95, 21).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in "Scheidungskinderfällen" in seiner jüngeren Rechtsprechung im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 5. März 1991 - BVerfG 1 BvL 83/86 und 24/88 - (BVerfGE 84, 9) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (Urteile vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 = Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 sowie - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73).

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

    In derartigen Fällen besteht im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG dann ein wichtiger Grund zur Änderung des Kindesnamens, wenn andere vorrangige Interessen nicht überwiegen (Bestätigung von BVerwGE 95, 21).

    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21, ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).

    In seinem Urteil vom 7. Januar 1994 hat es der Senat daher als wichtigen Grund ausreichen lassen, daß die Namensänderung dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21, 23).

    Er hat lediglich - an objektive Interessen anknüpfend - als wichtigen Grund für die Namensänderung ausreichen lassen, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21, 23).

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwGE 95, 21 - ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl. I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).

    In seinem Urteil vom 7. Januar 1994 hat es der Senat daher als wichtigen Grund ausreichen lassen, daß die Namensänderung dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21 (23) [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92]).

    Er hat lediglich - an objektive Interessen anknüpfend - als wichtigen Grund für die Namensänderung ausreichen lassen, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21 (23) [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92]).

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