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   BFH, 26.11.1993 - VI R 67/91   

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BFH, 26.11.1993 - VI R 67/91 (https://dejure.org/1993,903)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1993 - VI R 67/91 (https://dejure.org/1993,903)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1993 - VI R 67/91 (https://dejure.org/1993,903)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 574
  • NJW 1994, 1552 (Ls.)
  • BB 1994, 350
  • DB 1994, 458
  • BStBl II 1994, 248
  • BStBl II 1994, 28
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.04.1992 - VI R 141/89

    Kosten für Fremdsprachenunterricht als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VI R 67/91
    Hier können Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht, durch den Grundkenntnisse und nicht ein berufsspezifisches Vokabular erworben werden sollen, dann Fortbildungskosten sein, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Urteilsfall in BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666, in dem der Kläger gerade die spanische Sprache und nicht irgendeine andere Fremdsprache deshalb erlernen wollte, weil er bereits in Verhandlungen wegen einer Tätigkeit in Spanien gestanden hatte.

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 1/93

    Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen vor Vorlage einer berichtigten Rechnung

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VI R 67/91
    Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache erlernt werden, können ausnahmsweise dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Lehrgang nicht im Ausland durchgeführt wird und wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (Ergänzung des BFH-Urteils vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 786).

    Die Revision des FA ist nicht bereits deswegen begründet, weil der Senat mit Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 103/92 (BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 786) entschieden hat, Aufwendungen für einen Lehrgang, der Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache vermittele, seien nicht als Werbungskosten abziehbar.

  • BFH, 22.07.1993 - VI R 103/92

    Aufwendungen für einen Grundkurs in einer gängigen Fremdsprache sind keine

    Auszug aus BFH, 26.11.1993 - VI R 67/91
    Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache erlernt werden, können ausnahmsweise dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Lehrgang nicht im Ausland durchgeführt wird und wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (Ergänzung des BFH-Urteils vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 786).

    Die Revision des FA ist nicht bereits deswegen begründet, weil der Senat mit Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 103/92 (BFHE 171, 552, BStBl II 1993, 786) entschieden hat, Aufwendungen für einen Lehrgang, der Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache vermittele, seien nicht als Werbungskosten abziehbar.

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 14/04

    Aufwendungen eines Ausländers für Deutschkurs sind nichtabziehbare Kosten der

    Während der Steuerpflichtige durch das Erlernen der Fremdsprache lediglich eine persönliche Bereicherung erfährt und seine Bildung erweitert (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1993 VI R 67/91, BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 348), gewährleisteten die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse die soziale Integration der Klägerin im privaten Alltag und ermöglichten ihr eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld (vgl. FG Köln, a.a.O.; Morsbach, Anm. EFG 2004, 489, 490).
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Beim Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache könne deshalb typisierend nur und erst dann angenommen werden, dass die beruflichen Interessen diejenigen der allgemeinen Lebensführung bei weitem überwögen, wenn zwischen der jeweiligen Fremdsprache und der beruflichen Tätigkeit ein konkreter sachlicher und ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe (Hinweis auf BFH-Urteile vom 26. November 1993 VI R 67/91, BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248; vom 24. April 1992 VI R 141/89, BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).

    Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Grundkenntnisse einer Fremdsprache vermittelt werden, sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH-Urteile in BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248, und in BFHE 167, 525, BStBl II 1992, 666).

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248 angenommen, ein ausreichender Bezug des Erwerbs von Sprachkenntnissen zur Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen könne jedenfalls solange nicht angenommen werden, als der subjektive Wunsch nach einer beruflichen Veränderung sich nicht durch eine Bewerbung hinreichend konkretisiert habe.

  • OLG Koblenz, 29.10.2014 - 5 U 732/14

    Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einer Lasik-Operation

    Eine Leistungsklage hat auch nicht insoweit Vorrang, als sie partiell erhoben werden kann (BGH NJW 1994, 1552 ).
  • FG Baden-Württemberg, 11.07.1996 - 6 K 87/95

    Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von

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  • BFH, 18.04.1996 - VI R 75/95

    Aufwendungen für einen Meisterlehrgang als vorab entstandene Werbungskosten

    Der Senat hat zwar, worauf das FA besonders hinweist, in seinem Urteil vom 26. November 1993 VI R 67/91 (BFHE 172, 574, BStBl II 1994, 248) für die Annahme von Fortbildungskosten einen konkreten und engen Zusammenhang der Maßnahme mit der Berufstätigkeit sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht gefordert.
  • FG Köln, 30.09.1998 - 11 K 981/94

    Kosten eines Fremdsprachenkurses als Werbungskosten

    Nach Schluß der mündlichen Verhandlung haben die Kläger mit zunächst als Telefax übermitteltem Schreiben vom 30.09.1998 ergänzend auf die BFH-Urteile vom 26.11.1993 - VI R 67/91, BStBl II 1994, 248 und vom 24.04.1992, VI R 141/89, BStBl II 1992, 656 (richtig wohl 666) hingewiesen und die Auffassung vertreten, daß nach dieser Rechtsprechung der geltend gemachte Aufwand für einen Lehrgang, der zu Grundkenntnissen führe, anzuerkennen sei.

    Wegen der in jedem Einzelfall bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Zuordnung von Aufwendungen für Fremsprachenunterricht zum Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache kann deshalb typisierend nur und erst dann, wenn zwischen der jeweiligen Fremdsprache und der beruflichen Tätigkeit ein konkreter sachlicher und ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, angenommen werden, daß die beruflichen Interessen diejenigen der allgemeinen Lebensführung bei weitem überwiegen (vgl. BFH in BStBl II 1994, 248, 249).

  • FG Brandenburg, 20.06.2001 - 6 K 2164/00

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Sprachintensivausbildung im Ausland

    Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht im Inland, durch den Grundkenntnisse und nicht ein berufsspezifisches Vokabular erworben werden soll, können dann Fortbildungskosten sein, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (vgl. BFH Urteile vom 24. April 1992 VI R 141/89, BStBl II 1992, 666; vom 26. November 1993 VI R 67/91, BStBl. II 1994, 248) Denn es ist zu berücksichtigen, dass viele Menschen Grundkenntnisse einer gängigen Fremdsprache erlernen, die diese Kenntnisse nicht beruflich verwenden, sondern eine persönliche Bereicherung erfahren und ihre Bildung erweitern wollen.

    (vgl. BFH Urteile vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BStBl. II 1980, 746; vom 26. November 1993 VI R 67/91, BStBl. II 1994, 248 vom 16. Januar 1998 VI R 46/87 a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 24.08.2006 - 1 K 11438/02

    Berücksichtigung von Aufwendungen einer Kasachin für den Erwerb eines deutschen

    Die Rechtsprechung hat zwar einen ausreichenden Bezug des Erwerbs von Sprachkenntnissen zur Berufstätigkeit solange verneint, als der subjektive Wunsch nach einer beruflichen Veränderung sich nicht durch eine Bewerbung hinreichen konkretisiert hat (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1993 - VI R 67/91 -, BStBl II 1994, 248).
  • FG Niedersachsen, 17.05.2000 - 13 K 252/96

    Abzug von Aufwendungen für einen Französisch-Intensivkurs eines

    An letzterem fehlte es bei dem Spanischgrundkurs einer Sachgebietsleiterin bei einer - wohl inländischen - Verwaltungsbehörde, weil sich der subjektive Wunsch nach einer beruflichen Veränderung noch nicht durch eine Bewerbung bei einer - wohl ebenfalls inländischen - Oberbehörde hinreichend konkretisiert hatte (BFH-Urteil vom 26. November 1993 VI R 67/91, BStBl II 1994, 248).
  • FG Baden-Württemberg, 04.07.1997 - 14 K 175/94

    Aufwendungen eines Lehrers für Auslandsreisen; Abgrenzung Werbungskosten zu

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  • FG Hamburg, 23.06.1999 - V 33/97

    Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für den

  • FG Köln, 05.03.2001 - 4 K 1737/00

    Aufwendungen für ein Erststudium als Berufsausbildungskosten

  • FG Hamburg, 04.10.1995 - V 186/93

    Notwendiger Gegenstand einer Kalgeschrift; Bezeichnung der Steuerart, des

  • FG Niedersachsen, 08.08.2006 - 1 K 11438/02

    Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Kasachin für den Erwerb eines Deutschen

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2001 - 1 K 776/00

    Aufwendungen für Auslandssprachkurse als Werbungskosten; Einkommensteuer 1998

  • BFH, 15.07.1994 - VI R 69/93

    Abziehbarkeit von Kosten eines im Ausland durchgeführten Fremdsprachenkurses als

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2004 - 10 K 28/04

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Snowboard-, Snow blades- und

  • FG Münster, 23.10.1997 - 8 K 1625/94
  • FG Hessen, 04.11.1997 - 2 K 2838/97

    Sprachkurs; Fortbildungskosten - Sprachkurs als Fortbildungskosten

  • FG München, 15.03.2004 - 13 K 15/00

    Aufwendungen für Sprachkurs als Werbungskosten; Einkommensteuer 1998

  • FG Hamburg, 02.03.2005 - VI 254/03

    Berufliche Veranlassung eines Französisch-Sprachkurses

  • FG München, 09.04.1997 - 1 K 2278/94

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für einen Sprachkurs auf Malta;

  • FG Hessen, 04.03.1997 - 3 K 3279/95

    Aufwendungen für den Besuch eines Italienisch-Sprachkurses als Werbungskosten bei

  • FG Hessen, 26.09.1995 - 1 K 295/95

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Seminar zur Steigerung der

  • FG München, 15.10.1997 - 1 K 3355/95

    Aufwendungen einer im Krankenhaus beschäftigten Röntgenassistentin für die

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