Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93; GSSt 3/93   

Kassenarzt

§ 52 StGB, Aufgabe der Figur der "fortgesetzten Handlung" (jedenfalls für bestimmte Tatbestände)

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 40, 138
  • NJW 1994, 1663
  • MDR 1994, 700
  • NStZ 1994, 383
  • NJ 1994, 527
  • StV 1994, 306



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Wird zitiert von ... (249)  

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03  

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Seit diese Rechtsfigur durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 ( BGHSt 40, 138) im wesentlichen - so auch für den Straftatbestand des Betruges - aufgegeben worden ist, stellt sich das Problem der tatsächlichen Aufklärung und zutreffenden konkurrenzrechtlichen Bewertung von Tatserien unter Mitwirkung mehrere Beteiligter neu.

    Abgesehen davon, daß diese Ansicht in einem kaum erklärbaren Widerspruch zu der gleichzeitig bejahten Möglichkeit einer gewerbsmäßig begangenen Fortsetzungstat stand, kann aus ihr nunmehr schon deshalb nichts mehr abgeleitet werden, weil die Rechtsfigur der Fortsetzungstat für Betrugsserien nicht mehr anzuerkennen ist ( BGHSt 40, 138).

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94  

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang kann hier kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung sein (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 1994, 1663, 1668).
  • BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10  

    Anforderungen an die Verlesung des Anklagesatzes (Recht auf ein faires Verfahren:

    Die vom Großen Senat für Strafsachen in der Entscheidung zur fortgesetzten Tat hervorgehobene Pflicht des Staatsanwalts, in der Anklageschrift die Anklagevorwürfe nicht nur pauschalierend und ungenau darzustellen, sondern sämtliche Vorwürfe exakt zu beschreiben und zu konkretisieren (vgl. BGHSt 40, 138, 150, 161) ändert sich durch eine Einschränkung des zu verlesenden Teils der Anklage nicht.

    Gerade die aufgrund unzureichender Konkretisierung des Tatumfangs auftretenden Probleme etwa bei den Fragen der Verjährung oder des Strafklageverbrauchs waren Gründe, welche den Großen Senat für Strafsachen zur Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung bewogen haben (vgl. BGH [GSSt], Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt 40, 138, 148 ff.).

    Die vom Großen Senat für Strafsachen in der Entscheidung zur fortgesetzten Tat hervorgehobene Pflicht des Staatsanwalts, in der Anklageschrift die Anklagevorwürfe nicht nur pauschalierend und ungenau darzustellen, sondern sämtliche Vorwürfe exakt zu beschreiben und zu konkretisieren (vgl. BGH [GSSt], Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt 40, 138, 150, 161) ändert sich durch eine Einschränkung des zu verlesenden Teils der Anklage nicht.

    bb) Auch die vom Großen Senat für Strafsachen in der vorgenannten Entscheidung angesprochene Gefahr, dass die "Verteidigung des Angeschuldigten durch vage, unbestimmte Vorwürfe" beeinträchtigt werde (vgl. BGH [GSSt], Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt aaO 150, 161), steht der einschränkenden Auslegung des Verlesungsbegriffs nicht entgegen.

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