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   BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1883/93   

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https://dejure.org/1994,3915
BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1883/93 (https://dejure.org/1994,3915)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.1994 - 2 BvR 1883/93 (https://dejure.org/1994,3915)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1883/93 (https://dejure.org/1994,3915)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Objektiv willkürliche Auslagenentscheidung in einem Bußgeldverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Landgericht - Schwierige Sachlage - Erwägungen - Auslagenfestsetzung - Bußgeldverfahren - Bußgeldbescheid - Wiederholte Eingaben - Tatverstoß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1855
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1883/93
    Dies ist dann der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und die ihr zugrundeliegende oder von ihr bewirkte Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll, eindeutig unangemessen ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt vgl. BVerfGE 86, 59 [63]).
  • LG Freiburg, 17.01.1990 - IV Qs 165/89
    Auszug aus BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1883/93
    Gleichwohl mag darin kein Grund für die Annahme einer schwierigen Sachlage im Sinne des § 109a Abs. 1 OWiG liegen (vgl. hierzu LG Freiburg NStZ 1990, 287 [288]); umgekehrt aber ist es nicht sachgerecht, diesen Umstand gegen jene Annahme ins Feld zu führen, wie das Landgericht dies tut.
  • BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09

    Notwendigkeit des Hinzuziehens eines Bevollmächtigten im Vorverfahren;

    Soweit sich die Beschwerde auf den zu § 109a Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1883/93 - (NJW 1994, 1855 ) und im Zusammenhang damit auf die Notwendigkeit einer Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks der jeweiligen Kostennorm beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die insoweit angesprochenen Kriterien im Rahmen der dargestellten Maßstäbe für eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nach § 80 Abs. 2 VwVfG Berücksichtigung finden können (vgl. Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - juris Rn. 16, insoweit in Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 118.98

    Kosten des Vorverfahrens; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten; Einholung von

    Der in der Beschwerdebegründung zitierte, zu § 109 a Abs. 1 OWiG ergangene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 2 BvR 1883/93 - (NJW 1994, 1855) gebietet keine abweichende Beurteilung.
  • BVerwG, 01.06.2010 - 6 B 77.09

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren;

    Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die von ihr für erforderlich erachtete weitere Klärung der Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Bevollmächtigtenheranziehung auf den zu § 109a Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1883/93 - (NJW 1994, 1855, 1856) und im Zusammenhang damit auf die erforderliche Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks der jeweiligen Kostennorm beruft.
  • LG Aachen, 19.12.2018 - 66 Qs 61/18

    Bagatellsachen, Bußgeldverfahren, Kostenerstattung

    Auch ein verwickelter und schwer aufklärbarer Sachverhalt kann die Zuziehung eines Verteidigers nötig machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1883/93 ), wofür aber (vgl. LG Freiburg, Beschluss vom 17.01.1990 - IV Qs 165/89) beispielsweise sich inhaltlich gegenseitig ausschließende Sachverhaltsschilderungen von Zeugen allein nicht ausreichen.

    Schon dadurch musste bei dem Betroffenen der Eindruck erweckt werden, ohne anwaltliche Hilfe werde es ihm nicht möglich sein, mit seinem berechtigten Vorbringen durchzudringen (BVerfG, Beschluss v. 11.02.1994, 2 BvR 1883/93).

    Dabei hatte der Gesetzgeber vor Augen, dass es möglich sei, einen einfachen Parkverstoß auch ohne Anwalt vor Gericht klären zu lassen (zitiert nach BVerfG, Beschluss v. 11.02.1994, 2 BvR 1883/93).

  • LG Aachen, 29.04.2019 - 66 Qs 30/19

    Parkverstoß, Erstattung der notwendigen Auslagen, Zugang des Anhörungsbogen

    Auch ein verwickelter und schwer aufklärbarer Sachverhalt kann die Zuziehung eines Verteidigers nötig machen (BVerfG NJW 1994, 1855), wofür aber (vgl. LG Freiburg NStZ 1990, 288) sich inhaltlich gegenseitig ausschließende Sachverhaltsschilderungen von Zeugen allein nicht ausreichen.
  • LG Paderborn, 12.01.2015 - 1 Qs 143/14

    Nachweis eines gelösten und sichtbar im Fahrzeug abgelegten Parktickets

    Die Anwendung des § 109a Abs. 1 OWiG auf den hier vorliegenden Sachverhalt hat mit der Eindämmung von Missbräuchen nichts mehr zu tun und stellt sich im Blick auf den das Rechtsstaatsprinzip konkretisierenden Gesetzeszweck, den Betroffenen auch in Bagatellsachen bei schwieriger Sachlage nicht ohne rechtlichen Beistand zu lassen, als unangemessen dar (vergleiche BVerfG, NJW 1994, 1855).
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