Rechtsprechung
BGH, 24.03.1994 - X ARZ 902/93 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsweg - Gerichtsstand - Bestimmung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 36 Nr. 3; GVG § 17 a Abs. 2 i. d.F. vom 17.12.1990
Kein gemeinsamer Rechtsweg für zivil- und arbeitsrechtliche Ansprüche - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts bei Verfolgung von verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Ansprüchen
Papierfundstellen
- NJW 1994, 2032
- MDR 1995, 524
- VersR 1994, 1087
- BB 1994, 1108
- DB 1994, 1569
- JR 1995, 198
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83
Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden …
Auszug aus BGH, 24.03.1994 - X ARZ 902/93
Soweit der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO auch auf die sachliche Zuständigkeit bejaht hat (BGH, Beschl. v. 16.02.1984 - I ARZ 395/83, BGHZ 90, 153 [BGH 15.02.1984 - VIII ZR 213/82] = NJW 1984, 1624 f.), betraf die Entscheidung Gerichte derselben Gerichtsbarkeit. - BGH, 15.02.1984 - VIII ZR 213/82
Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB im Konkurs
Auszug aus BGH, 24.03.1994 - X ARZ 902/93
Soweit der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO auch auf die sachliche Zuständigkeit bejaht hat (BGH, Beschl. v. 16.02.1984 - I ARZ 395/83, BGHZ 90, 153 [BGH 15.02.1984 - VIII ZR 213/82] = NJW 1984, 1624 f.), betraf die Entscheidung Gerichte derselben Gerichtsbarkeit.
- BGH, 07.01.2021 - III ZB 13/20
Rechtsweg, Gesamtschuldnerausgleich unter Beamten
Eine rechtswegübergreifende Zusammenführung der Verfahren wäre nicht möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 1994 - X ARZ 902/93, NJW 1994, 2032 und vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713 f). - BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits- …
§ 36 ZPO bietet die für einen solchen Fall sachgerechte Norm (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, Umdr. S. 2 f, zur Veröffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - X ARZ 902/93, NJW 1994, 2032; vgl. auch schon BGHZ 104, 363 ff.). - BGH, 24.02.2000 - III ZB 33/99
Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Rückverweisung
Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Verfahren der Rechtswegverweisung in §§ 17 a, 17 b GVG abschließend geregelt ist (vgl. zum Vorrang der Rechtswegverweisung in § 17 a GVG vor einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch: BGH, Beschluß vom 24. März 1994 - X ARZ 902/93 = NJW 1994, 2032).
- BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01 § 36 ZPO bietet die für einen solchen Fall sachgerechte Norm (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, Umdr. S. 2 f, zur Veröffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - X ARZ 902/93, NJW 1994, 2032; vgl. auch schon BGHZ 104, 363 ff.).
- LAG München, 08.08.2013 - 1 SHa 10/13
Bestimmung des zuständigen Gerichts - Verweisungsbeschluss - Zurückverweisung
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bietet aber nicht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Rechtweg für eine Klage gegen mehrere Parteien zu eröffnen, gegen die verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Ansprüche verfolgt werden (vgl. BGH BB 1994, 1108). - BAG, 03.06.1996 - 5 AS 34/95
Zuständigkeitsbestimmung bei Drittwiderklage des Arbeitgebers - …
Es eröffnet auch nicht die Möglichkeit, einen gemeinsamen Rechtsweg für Klagen gegen Personen zu bestimmen, gegen die verschiedenen Rechtwegen zugeordnete Ansprüche verfolgt werden sollen (BGH Beschluß vom 24. März 1994 - X ARZ 902/93 - NJW 1994, 2032). - BAG, 21.10.1994 - 5 AS 12/94
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtsstands bei Begründung einer …
Die Frage, ob § 36 Nr. 3 ZPO die Möglichkeit eröffnet, einen gemeinsamen Rechtsweg für Klagen gegen Personen zu eröffnen, gegen die Ansprüche verfolgt werden sollen, die verschiedenen Rechtswegen zugeordnet sind (verneinend BGH Beschluß vom 24. März 1994 - X ARZ 902/93 - NJW 1994, 2032 = BB 1994, 1108), stellt sich hier also nicht. - LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.1998 - 4 Sha 7/98
Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts; Möglichkeit des gemeinsamen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 15.03.1999 - 1Z AR 99/98
Zuständigkeitsbestimmung gemäß §§ 36 , 37 ZPO bei unterschiedlicher Beurteilung …
Der Bundesgerichtshof (NJW 94, 2032) hat entschieden, daß den Gerichten durch die Neufassung der §§ 17 ff.
Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 22.12.1993 - 4 U 2873/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Haftung bei Amtspflichtverletzung; Ausschluss der persönlichen Haftung des Bediensteten der Deutschen Bundespost nach Art. 34 GG, § 839 BGB bei Vornahme einer Dienstfahrt; Dienstfahrt als hoheitliche Tätigkeit; ...
- rechtsportal.de
Amtshaftung der Deutschen Bundespost - Postdienst
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 29.07.1993 - 4 O 10754/92
- OLG Nürnberg, 22.12.1993 - 4 U 2873/93
Papierfundstellen
- NJW 1994, 2032
- NVwZ 1994, 934 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- LG Köln, 15.02.1989 - 10 S 413/88
Auszug aus OLG Nürnberg, 22.12.1993 - 4 U 2873/93
Daraus wird z.T. geschlossen, daß sich die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Einrichtungen des Postwesens und den Kunden auch auf die Haftung der Deutschen Bundespost und ihrer Mitarbeiter auswirken müsse, so daß sich ihre Haftung bei fehlerhaftem Verhalten mit Ausnahme bei den in § 16 Postgesetz geregelten Tätigkeiten nicht mehr nach § 839 BGB , Art. 34 GG richte, sondern nach § 823 BGB (Kunschert, Versicherungsrecht 90, 285; AG Schleiden, Versicherungsrecht 92, 1279).Die Klage gegen den Beklagten zu 2) war nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet, denn die persönliche Haftung des Postbediensteten auch bei Schädigungen Dritter durch einen Verkehrsunfall wird zum Teil bejaht (vgl. Kunschert, Versicherungsrecht 90, 285;… Palandt, 52. Auflage, Rdnr. 142).
- BGH, 17.02.1983 - III ZR 147/81
Persönliche Haftung des Führers eines Müllfahrzeugs in Ausübung eines …
Auszug aus OLG Nürnberg, 22.12.1993 - 4 U 2873/93
Für die Frage der Haftung Dritten gegenüber können aber Anspruchsgrundlage und Haftungsumfang nicht davon abhängen, ob die Einrichtung im Verhältnis zum Benutzer hoheitlich oder fiskalisch betrieben wird; bei der Zuordnung einer Verwaltungstätigkeit zum öffentlichen oder privaten Recht ist vor allem darauf abzustellen, wie eine Verwaltungsaufgabe rechtlich geregelt ist und organisatorisch bewältigt wird (BGH MDR 83, 824). - BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56
Amtshaftung bei Dienstfahrten
Auszug aus OLG Nürnberg, 22.12.1993 - 4 U 2873/93
Im Gegensatz zum Landgericht Nürnberg-Fürth ist der Senat der Auffassung, daß die persönliche Haftung des Beklagten zu 2) als Bedienstetem der Deutschen Bundespost nach Art. 34 GG ausgeschlossen ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei ihm um einen Beamten im beamtenrechtlichen Sinn handelt oder ob nur die Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes in Betracht kommt (BGHZ 29, 38).
- BVerwG, 03.04.1992 - 7 NB 1.92
Entscheidung durch Beschluß im Normenkontrollverfahren; Ausnahme vom …
Auszug aus OLG Nürnberg, 22.12.1993 - 4 U 2873/93
Die Deutsche Bundespost nimmt ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge nach dem unveränderten Art. 87 GG im allgemeinen Interesse wahr (Bundesverwaltungsgericht BB 1992, 1093 ). - AG Schleiden/Eifel, 22.07.1991 - 2 C 4/91
Rechtswegzuweisung; Zuständigkeit des Amtsgerichts; Halterhaftung; Hoheitliche …
Auszug aus OLG Nürnberg, 22.12.1993 - 4 U 2873/93
Daraus wird z.T. geschlossen, daß sich die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Einrichtungen des Postwesens und den Kunden auch auf die Haftung der Deutschen Bundespost und ihrer Mitarbeiter auswirken müsse, so daß sich ihre Haftung bei fehlerhaftem Verhalten mit Ausnahme bei den in § 16 Postgesetz geregelten Tätigkeiten nicht mehr nach § 839 BGB , Art. 34 GG richte, sondern nach § 823 BGB (Kunschert, Versicherungsrecht 90, 285; AG Schleiden, Versicherungsrecht 92, 1279). - RG, 09.01.1914 - III 267/13
Öffentliche Gewalt; Lehrer an höheren städtischen Lehranstalten
Auszug aus OLG Nürnberg, 22.12.1993 - 4 U 2873/93
Monopolleistungen des Staates gelten mithin als öffentliches Amt, das im Rahmen der Hoheitsverwaltung betrieben wird (Haarmann, Versicherungsrecht 91, 159; Allgaier, Versicherungsrecht 91, 636; RGZ 84, 27). - LG Nürnberg-Fürth, 10.12.1992 - 4 S 5071/92
Auszug aus OLG Nürnberg, 22.12.1993 - 4 U 2873/93
Insbesondere das örtlich zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth hat diese Auffassung schon früher vertreten (Urteil vom 11.2.1993, 4 S 5071/92).