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   BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93   

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https://dejure.org/1993,1971
BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93 (https://dejure.org/1993,1971)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93 (https://dejure.org/1993,1971)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 1993 - 2 BvR 1265/93 (https://dejure.org/1993,1971)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 121 Abs. 1 § 122
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung - Beschleunigungsgebot und zeitweise Abwesenheit des Strafkammervorsitzenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2081
  • StV 1993, 481
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93
    Diese Ausnahmetatbestände sind, wie aus dem Wortlaut ersichtlich ist und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264 [271 m.w.N.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat aber zu prüfen, ob die Auslegung dieses Begriffes durch die Gerichte nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit beruht und der Vorschrift unter Vernachlässigung anderer Auslegungsmöglichkeiten einen verfassungswidrigen Sinn beilegt (vgl. BVerfGE 36, 264 [271 m.w.N.]).

    Daher stellt beispielsweise die Überlastung eines Gerichts keinen "wichtigen Grund" dar, wenn im Rahmen der vorhandenen Gerichtsausstattung mit personellen und sächlichen Mitteln die Möglichkeit besteht, durch organisatorische Maßnahmen die Erledigung aller Sachen binnen verfahrensangemessener Fristen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 36, 264 [272]).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, und zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f. m.w.N.]).

    In dieser Vorschrift begrenzt er den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat grundsätzlich auf sechs Monate und gestattet Ausnahmen hiervon nur in beschränktem Umfang (vgl. BVerfGE 53, 152 [159]).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93
    Es verlangt, daß die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93
    Im Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ) ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195 m.w.N.]).
  • OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 346/01

    Verfahrensverzögerung durch Akteneinsicht; Überlastung der Gerichte

    Solange - wie hier - kein auf Freiheitsentzug lautendes, Urteil vorliegt, darf nach dieser Vorschrift der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über 6 Monate nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, JMBl. NW 1996, 201, 202, BVerfG, NJW 1974, 307, 308; NJW 1994, 2081) rechtfertigen.

    Dieses verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 1994, 2081, 2082).

    Als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Überlastung infolge Häufung anhängiger Sachen oder unzulänglicher Besetzung des Spruchkörpers, die länger andauert oder durch Ausschöpfung von gerichtsorganisatorischen Mitteln und Möglichkeiten hätte ausgeglichen werden können, nicht anzusehen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 2081, 2082; NJW 1974, 307, 308; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat - Beschluss vom 22. Februar 1999, 2 Ws 28/99, S. 4).

    Insoweit wäre nämlich eine frühzeitige Anlegung von - weiteren - Aktendoppeln angezeigt und zumutbar gewesen, so dass eine weitere Förderung des Verfahrens durch das Gericht und gleichzeitiges Gewähren von Akteneinsicht möglich gewesen wäre (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1994, 2081, 2082; StV 1999, 162; OLG Bremen, StV 1993, 377; Kleinknecht-Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 121 Rdnr. 23).

  • OLG Hamm, 23.07.2020 - 1 Ws 279/20

    Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit der Coronakrise: Entlassung eines

    Denn gerade für den Fall der Verhinderung ist durch die Vertretungsregelungen Vorsorge getroffen und daher die weitere Sachbehandlung möglich und gewährleistet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1993 zu 2 BvR 1265/93, NJW 1994, 2081, 2082).

    Demgegenüber ist die Anlegung von Doppel- bzw. weiteren Mehrfachakten, wozu auch deren stetiges Vervollständigen gehört, in der Regel jedenfalls möglich und zumutbar (und im vorliegenden Verfahren sogar geboten), so dass die weitere Förderung des Verfahrens - insbesondere durch erstmalige bzw. nach dem zwischenzeitlichen Verschwinden der Akten durch nochmalige Übersendung vollständiger Doppel- bzw. Mehrfachakten per Sonderwachtmeister - durch das Gericht daher möglich gewesen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1993 zu 2 BvR 1265/93, NJW 1994, 2081, 20182) und angesichts des in besonderem Maße zu beachtenden Beschleunigungsgebots auch geboten gewesen wäre.

  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der

    a) Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082; OLG Düsseldorf StV 2001, 695, 696).
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