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   BayObLG, 15.04.1994 - 3 ObOWi 15/94   

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https://dejure.org/1994,7790
BayObLG, 15.04.1994 - 3 ObOWi 15/94 (https://dejure.org/1994,7790)
BayObLG, Entscheidung vom 15.04.1994 - 3 ObOWi 15/94 (https://dejure.org/1994,7790)
BayObLG, Entscheidung vom 15. April 1994 - 3 ObOWi 15/94 (https://dejure.org/1994,7790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2104
  • MDR 1994, 936 (Ls.)
  • BayObLGSt 1994, 74
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 22.12.1992 - 3 ObOWi 99/92
    Auszug aus BayObLG, 15.04.1994 - 3 ObOWi 15/94
    Insgesamt wären umfängliche, vom Senat gegebenenfalls im Freibeweisverfahren durchzuführende (BayObLGSt 1992, 169/171) Überprüfungen erforderlich, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohnehin veranlaßt werden müssen.
  • RG, 17.01.1881 - 3438/80

    1. Steht dem Strafrichter die Entscheidung darüber zu, ob ein Patent vom

    Auszug aus BayObLG, 15.04.1994 - 3 ObOWi 15/94
    Dieser nicht näher begründeten, jedoch offensichtlich auf ein Urteil des Reichsgerichts vom 17.1.1881 (RGSt 3, 252/255) zurückzuführenden Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • OLG Düsseldorf, 31.10.2022 - 2 RBs 155/22

    Keine Messdatenspeicherung bei PoliScan erforderlich; Schuldformumstellung

    Die entsprechende Anwendbarkeit des § 262 Abs. 2 StPO ist etwa bei anderweitiger Anhängigkeit eines Normenkontrollverfahrens zur Gültigkeit einer entscheidungsrelevanten Rechtsnorm (vgl. BayObLG NJW 1994, 2104) und im Falle einer anderweitigen Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 GVG zu einer für die Entscheidung bedeutsamen Rechtsfrage (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 102231) bejaht worden.
  • BayObLG, 20.04.1994 - 3 ObOWi 32/94
    Zu einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 262 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (Senatsbeschluß vom 15.4.1994 - 3 ObOWi 15/94 [zur Veröffentlichung bestimmt]; KK/Hürxthal StPO 2. Aufl. § 262 Rn. 2 mit Nachweisen) bis zur rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Klage des Betroffenen gegen die Ablehnung seines Antrags auf Genehmigung der Zweckentfremdung besteht kein Anlaß.
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