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   OLG Hamm, 16.03.1994 - 11 U 56/93   

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https://dejure.org/1994,3284
OLG Hamm, 16.03.1994 - 11 U 56/93 (https://dejure.org/1994,3284)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.03.1994 - 11 U 56/93 (https://dejure.org/1994,3284)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. März 1994 - 11 U 56/93 (https://dejure.org/1994,3284)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrags; Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens; Ausgestaltung der Qualifizierung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages wegen der damit verbundenen Ablösung von Vorkrediten

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2159
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum die Auffassung vertreten, § 134 BGB sei nicht mehr anzuwenden, da der Kunde seit dem Inkrafttreten des Haustürwiderrufsgesetzes durch das Widerrufsrecht hinreichend vor den Folgen einer Überrumpelungssituation geschützt werde (OLG München NJW-RR 90, 1528/1529; OLG Hamm NJW 1994, 2159; Palandt/Heinrichs 55. Aufl. § 134 BGB Rdn. 10; MünchKomm/Ulmer 3. Aufl. vor § 1 HWiG Rdn. 24; Fischer/Machunsky 2. Aufl. vor § 1 HWiG Rdn. 67, jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

    Der Kunde ist dann nicht mehr auf ein Angebot eingestellt und damit genauso schutzwürdig, wie wenn das vorherigen Angebot nicht erfolgt wäre (Fischer/Machunsky aaO § 1 Rdnr. 55 - die dort zitierte gegenteilige Auffassung des OLG Hamm NJW 1994, 2159 greift für den vorliegenden Fall nicht, weil ein zweimaliges Angebot der Vermittlerin nicht zu einer laufenden Geschäftsbeziehung in Sachen Fondsbeteiligung führt).
  • OLG Bamberg, 27.09.2004 - 4 U 148/04

    Zur Frage des Widerrufs einer Darlehensvereinbarung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG

    Es bleibt also völlig offen, ob am Tag der Unterschriftsleistung noch tatsächlich substantielle Verhandlungen stattgefunden haben bzw. - was dem gleichsteht - dem Darlehensnehmer neue Vertragsinhalte (etwa die konkreten Zinskonditionen) zur Kenntnis gebracht wurden oder ob die Unterschrift lediglich den "formellen Schlussakt" bildete (vgl. hierzu OLG Ramm NJW 1994, 2159).
  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 5 U 125/03
    Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie aufgrund der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. genannten Umstände zur Kreditabschluss bestimmt wurden, sind die Kläger (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.3.1994, NJW 1994, 2159; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage 2003, Vorb v § 312 Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02

    Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank;

    Es kann offen bleiben, ob nach dem bisherigen Vortrag der insoweit vortrags- und beweispflichtigen Kläger (OLG Hamm NJW 1994, 2159; Staudinger-Werner § 1 HWiG Rn. 116) eine Haustürsituation im Sinne von § 1 HWiG (in der bis 30.9.2000 geltenden Fassung, vgl. § 9 Abs. 3 HWiG) vorliegt; selbst wenn man dies zugunsten der Kläger unterstellt, wäre der Darlehnsvertrag nicht in der Weise rückabzuwickeln, dass die Anleger alle ihre Leistungen an die Bank zurückverlangen und die Rückübertragung der Lebensversicherungen verlangen können, aber die Darlehnsvaluta nicht zurückzahlen müssen und sogar noch ihren Anteil bzw. den Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben sowie die Steuervorteile behalten dürfen.
  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02

    Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen:

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der insoweit vortrags- und beweispflichtige Kläger (OLG Hamm NJW 1994, 2159; Staudinger-Werner § 1 HWiG Rn. 116) den Beweis erbracht, dass der Darlehnsvertrag vom 18.08./14.09.1988 aufgrund einer Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG abgeschlossen worden war.
  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 5 U 106/03
    Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie aufgrund der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. genannten Umstände zur Kreditabschluss bestimmt wurden, sind die Kläger (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.3.1994, NJW 1994, 2159; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage 2003, Vorb v § 312 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 5 U 116/03
    Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie aufgrund der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. genannten Umstände zum Kreditabschluss bestimmt wurden, sind die Kläger (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.03.1994, NJW 1994, 2159; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage 2003, Vorb v § 312 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 5 U 92/03
    Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie aufgrund der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. genannten Umstände zur Kreditabschluss bestimmt wurden, sind die Kläger (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.3.1994, NJW 1994, 2159).
  • OLG Brandenburg, 11.10.2006 - 4 U 63/06

    Anforderungen an ein Widerrufsrecht eines GmbH-Geschäftsführers hinsichtlich

    An der erforderlichen Kausalität fehlt es auch dann, wenn unabhängig von einer Haustürsituation schon eine entsprechende Geschäftsverbindung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher bestand und die Unterschrift des Verbrauchers etwa am Arbeitsplatz lediglich den formellen Schlussakt zum Zustandekommen eines Vertrages darstellt (vgl. nur OLG Hamm NJW 1994, 2159).
  • LG Berlin, 17.08.2005 - 22 O 127/05
  • OLG Bamberg, 03.04.2009 - 6 U 29/08

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage: Zurechenbarkeit der vom

  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 5 U 118/03
  • OLG München, 15.02.1995 - 3 U 3787/94
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