Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.06.1994

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   BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92   

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BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92 (https://dejure.org/1993,929)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1993 - XII ZR 38/92 (https://dejure.org/1993,929)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1993 - XII ZR 38/92 (https://dejure.org/1993,929)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR: FGB § 40; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 5
    Wertermittlung bei Ausgleichsanspruch nach Ehescheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2362
  • MDR 1993, 983
  • NJ 1993, 460
  • FamRZ 1993, 1048
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.03.1954 - IV ZR 146/53

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92
    Soweit zu diesem Zeitpunkt Preisvorschriften galten, kommt es auf den möglicherweise höheren inneren Wert an (Fortführung von BGHZ 13, 45 ).«.

    Speziell mit der Frage einer Preisbindung befaßt sich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1954 (BGHZ 13, 45 ), bei der es darum ging, wie im Jahre 1944 geltende Stoppreise sich auf die Bewertung von Grundstücken zur Berechnung des Pflichtteils (§ 2311 BGB ) auswirken; die Geltendmachung des Pflichtteils erfolgte im zugrundeliegenden Fall erst nach der Außerkraftsetzung der fraglichen Preisbindung.

  • BGH, 20.06.1956 - IV ZR 16/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92
    Wegen der Möglichkeiten, den inneren Wert eines bebauten Grundstücks zu schätzen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der bereits angeführten Entscheidung (BGHZ 13 aaO S. 47 f) sowie auf ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1956 (IV ZR 16/56 - LM BGB § 2311 Nr. 4) hingewiesen.
  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 169/85

    Rechtsmittel gegen ein fälschlich anstatt eines Beschlusses erlassenes Urteil

    Auszug aus BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92
    Die Entscheidung des Amtsgerichts über das Begehren der Klägerin ist nach allem nicht in der richtigen Form getroffen worden; das Kammergericht hat das hiergegen eingelegte Rechtsmittel der Klägerin mit Recht als Berufung behandelt und darüber durch Urteil entschieden (vgl. dazu BGHZ 98, 362, 364 f; Zöller/Schneider ZPO 17. Aufl. Rdn. 31 vor § 511).
  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 144/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92
    Dem kann aber schon dadurch Rechnung getragen werden, daß - wie etwa bei Klagen auf Schmerzensgeld - ein unbezifferter Zahlungsantrag zugelassen wird, wenn sich nur der anspruchsbegründende Sachverhalt hinreichend genau aus dem Klagevortrag ergibt (vgl. dazu etwa BGHZ 4, 138).
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 62/84

    Ansatz einer Verbindlichkeit wegen Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92
    Eine strikte Orientierung an dem tatsächlich erzielbaren Verkaufserlös ist nur dann geboten, wenn das Grundstück zur Veräußerung bestimmt ist oder als Folge des Ausgleichs veräußert werden muß (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37, 40 und vom 1. April 1992 - XII ZR 146/91 - FamRZ 1992, 918, 919).
  • KG, 30.01.1992 - 16 UF 5325/91

    Verteilung; Ausgleich; Eigentumsgemeinschaft; Vermögensgemeinschaft; Güter; ZPO;

    Auszug aus BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92
    Das Kammergericht behandelte das Rechtsmittel als Berufung und änderte die amtsgerichtliche Entscheidung durch Urteil (veröffentlicht in FamRZ 1992, 566 ) dahin ab, daß der Beklagte lediglich 7.703, 50 DM nebst 4% Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen habe.
  • BGH, 20.03.1991 - XII ZR 202/90

    Zulassung der Revision gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts

    Auszug aus BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92
    Diese Qualifikation (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 20. März 1991 - XII ZR 202/90 - FamRZ 1991, 794 ) ist vom Senat nicht zu überprüfen, § 549 Abs. 2 ZPO ; die Zulassung der Revision ist bindend.
  • BGH, 01.04.1992 - XII ZR 146/91

    Wertermittlung eines Grundstücks bei Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92
    Eine strikte Orientierung an dem tatsächlich erzielbaren Verkaufserlös ist nur dann geboten, wenn das Grundstück zur Veräußerung bestimmt ist oder als Folge des Ausgleichs veräußert werden muß (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37, 40 und vom 1. April 1992 - XII ZR 146/91 - FamRZ 1992, 918, 919).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90

    Vermögensteilung bei Beendigung der Ehe nach DDR-Recht

    Auszug aus BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92
    Dadurch wird auch § 40 DDR-FGB erfaßt (so schon Senatsurteil BGHZ 117, 35, 38).
  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 197/90

    Anteilige Werterstattung einer dem Ehegatten zu Alleineigentum übertragenen Sache

    Auszug aus BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92
    Zwar hat der Senat - entgegen der herrschenden Rechtsauffassung in der DDR - entschieden, daß es für die Bemessung des Erstattungsanspruchs nach § 39 Abs. 1 Satz 3 DDR-FGB auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung über den Anspruch ankommt (BGHZ 117, 61, 68), doch sind die zugrundeliegenden Erwägungen auf den hier zu beurteilenden Anspruch nicht übertragbar.
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 84/97

    Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich

    Diese Regelung unterliegt insgesamt, und insoweit gilt auch für die Bewertung eines freiberuflichen Praxisanteils keine Ausnahme, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 = FamRZ 1993, 1048, 1050 unter 3).
  • BGH, 05.05.1999 - XII ZR 184/97

    Bestehen eines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach Scheidung einer in der

    b) Für die Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs ist auf den Wert des Alleinvermögens zum Stichtag 3. Oktober 1990 abzustellen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048).

    Der Anspruch ähnelte in gewisser Hinsicht dem Zugewinnausgleichsanspruch, unterschied sich davon allerdings vor allem darin, daß nicht nur der in der Ehe erzielte Wertzuwachs auszugleichen war, sondern ein Anspruch auch dann in Betracht kam, wenn der Ehegatte nur zur Werterhaltung beigetragen hatte (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048, 1049; Staudinger/Rauscher BGB 12. Aufl. Bearbeitung April 1996 Art. …

    Familienrecht">234 § 4 Abs. 5 EGBGB insgesamt das bisherige Recht für die Vermögensauseinandersetzung maßgebend bleibt, hat der Senat entschieden, daß es für die Wertermittlung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ankommt, weil der Anspruch kraft Gesetzes mit der Scheidung der Ehe entstehe (Senatsurteil vom 5. Mai 1993 aaO 1050).

  • BGH, 05.06.2002 - XII ZR 194/00

    Verjährung des Ausgleichsanspruchs bei Scheidung nach DDR-Recht; Unzulässigkeit

    a) Zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR bei Scheidung der Ehe nach dem Beitritt (im Anschluß an die Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048 ff. und vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - FamRZ 1999, 1197 ff.).

    Das ist hier der Fall, da der Anspruch aus § 40 FGB kraft Gesetzes erst mit der Scheidung der Ehe (hier: im Jahre 1997) entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048, 1049 für den Fall einer Scheidung vor dem Beitritt).

    b) Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB obliegt weitgehend (von der Höchstgrenze des § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB abgesehen) tatrichterlichem Ermessen, das vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 aaO).

  • OLG Dresden, 05.05.1999 - 22 UF 44/99

    Ausgleichszahlung für DDR-Grundstück bei Ehescheidung

    Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe die vorliegende Problematik in Art. 234 § 4 Abs. 4 EGBGB abschließend und systematisch eindeutig geregelt, spricht weiter, dass sowohl in Art. 234 § 4 Abs. 4 als auch in Abs. 5 EGBGB von der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die Rede ist, was der Bundesgerichtshof bereits zum Anlass genommen hat, in Fällen des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB - auch ohne dessen ausdrückliche Erwähnung - 40 FGBDDR fÜr anwendbar zu halten (BGH, FamRZ 1993, 1048 ).

    Damit jedoch liegt es nahe, aus dem bereits hinsichtlich Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB als bedeutsam eingestuften Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BGH, FamRZ 1993, 1048 ) zu folgern, dass dem ersatzlosen Fortfall der Ausgleichsansprüche für die durch die Leistung eines Ehegatten eingetretene Vermögensmehrung des anderen Ehepartners durch eine entsprechende Anwendung von § 40 FGB-DDR auch dann begegnet werden muss, wenn die Ehepartner nicht nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB optiert haben.

    Dabei muss sich die Beteiligung des den Ausgleich begehrenden Ehegatten nicht unmittelbar auf das Vermögen beziehen, es reicht auch aus, dass er durch Übernahme aller häuslichen und familiären Pflichten den ausgleichspflichtigen Ehepartner entlastet und dadurch indirekt zur Vermehrung dessen Vermögens beiträgt (FGB Kommentar, aaO., § 40 Nr. 1.4; OLG Rostock, FamRZ 1998, 1174 ; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 670 ; BGH, FamRZ 1993, 1048 ).

    Die Höhe des auszusprechenden Ausgleichsbetrages steht, wie § 40 Abs. 2 FGB-DDR zeigt, im richterlichen Ermessen (BGH, FamRZ 1993, 1048 ).

    Dabei ist die auf den jeweiligen Ehepartner entfallende Leistung und damit sein Anteil an der Werterhaltung oder -steigerung konkret festzustellen (BGH, FamRZ 1993, 1048 ) - Eine solche konkrete Feststellung kann auf der Grundlage des bisherigen Parteivortrages nicht getroffen werden, denn hierzu bedürfte es auch konkreter und substantivierter Darlegungen zu den von dem Antragsteller geleisteten Arbeiten.

  • OLG Dresden, 28.04.2000 - 10 UF 518/99

    Zum Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB

    Dabei ist der Wert desjenigen Vermögens anzusetzen, an dessen Mehrung der ausgleichsbegehrende Ehegatte beteiligt war (BGH, FamRZ 1993, 1048, 1050; OLG Brandenburg, FamRZ 1986, 670).

    Es kann daher von der Erörterung abgesehen werden, ob aufgrund der nachfolgenden Veräußerung am 22. Juni 1993 der Verkehrswert zugrunde zu legen ist oder ein gegebenenfalls höherer Sachwert (BGH, FamRZ 1993, 1048, 1050).

    Die Höhe des Ausgleichsbetrages liegt nach § 40 Abs. 2 FGG/DDR im richterlichen Ermessen (BGH, FamRZ 1993, 1048).

  • OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 295/11

    Ehescheidungsrecht: Zugewinnausgleich; Ermittlung der Höhe des Zugewinnanspruchs;

    Da der Antragsgegner das Hausgrundstück bereits vor der am 20.9.1986 erfolgten Eheschließung erworben hat, gehörte es mithin gemäß § 13 Abs. 2 FGB/DDR zu seinem Alleinvermögen, und es ist über die Heirat hinaus sein alleiniges Eigentum geblieben (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, FamRZ 1999, 1197 und FamRZ 1993, 1048; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 452).

    Die Höchstgrenze eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR stellt somit die Hälfte des bei Beendigung der Ehe vorhandenen Vermögens, an dessen Mehrung oder Erhaltung der ausgleichsberechtigte Ehegatte beteiligt war, dar (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1993, 1048).

  • OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 UF 39/01

    Vermögensauseinandersetzung nach Ehescheidung

    Die mittelbare Entlastung des anderen Ehepartners durch Leistungen im Haushalt und bei der Erziehung der Kinder sind im Rahmen von § 40 Abs. 1 FGB/DDR ebenfalls berücksichtigungsfähig (OGNJ 1971, 753; Familienrechtslehrbuch a.a.O., Seite 137; siehe auch BGH FamRZ 1993, 1048; OLG Dresden FamRZ 2000, 885, 887; OLG Rostock FamRZ 1998, 1174; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 670).

    Die Höhe des Ausgleichsbetrages steht, wie § 40 Abs. 2 FGB/DDR zeigt, im richterlichen Ermessen (BGH FamRZ 1993, 1048), wobei auch die Tatsache zu berücksichtigen ist, daß sich der mehr als 10 Jahre zurückliegende Wertsteigerungs- oder Erhaltungsbeitrag eines Ehegatten regelmäßig nicht mehr quantifizieren läßt (vgl. auch OLG Dresden FamRZ 2001, 761, 762).

  • BGH, 01.06.1994 - XII ZR 241/92

    Wirksamkeit der Übertragung von Grundstücken aus der Bodenreform

    Für die Beurteilung dieser Auseinandersetzungsvereinbarung bleibt nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts das für das Beitrittsgebiet bisher geltende Recht maßgebend, da die Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet hatten und haben, vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig geschieden worden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048, 1049).
  • OLG Brandenburg, 10.03.2022 - 13 UF 71/18

    Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs nach dem FGB/DDR; Anwendungsbereich

    Da der Anspruch aus § 40 FGB/DDR hinsichtlich der Bemessung weitgehend richterlichem Ermessen (von der festen Höchstgrenze des Abs. 2 S. 1 der Vorschrift abgesehen) unterliegt, ist der unbezifferte Zahlungsantrag der Antragstellerin zuzulassen, denn der anspruchsbegründende Sachverhalt ergibt sich hinreichend genau aus dem Klagevortrag (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.93 - XII ZR 38/92 - DtZ 1993, 281, beck-online; BGH, NJW 1952, 382; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.10.2005 - 9 UF 54/05, NJOZ 2006, 2140, beck-online).

    Dabei ist der Wert desjenigen Vermögens anzusetzen, an dessen Mehrung der Ausgleichsbegehrende Ehegatte beteiligt war (BGH, DtZ 1993, 281 = FamRZ 1993, 1048 [1050]; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 1986, 670).

  • OLG Brandenburg, 19.09.2007 - 9 WF 269/07

    Vermögensauseinandersetzung einer in der DDR geschlossenen Ehe:

    Die Höchstgrenze eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB/DDR stellt somit die Hälfte des bei Beendigung der Ehe vorhandenen Vermögens, an dessen Mehrung oder Erhaltung der ausgleichsberechtigte Ehegatte beteiligt war, dar (BGH, FamRZ 1993, 1048, 1049).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2007 - 10 WF 154/06

    Prozesskostenhilfe; eheliches Güterrecht: Erfolgsaussicht eines

  • OLG Rostock, 29.06.1999 - 3 UF 61/98

    DDR-Güterrecht bei Ehescheidung - Umwandlung der Eigentums- und

  • OLG Naumburg, 06.03.2006 - 3 WF 41/06

    Im PKH-Prüfungsverfahren darf keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen

  • BGH, 14.12.1994 - IV ZA 3/94

    Pflichtteilsergänzung für Schenkungen eines in der früheren DDR lebenden

  • OLG Brandenburg, 16.02.2004 - 10 WF 20/04

    Sofortige Beschwerde gegen die erneute Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags;

  • OLG Brandenburg, 17.04.1998 - 10 UF 105/97

    Einspruch gegen Versäumnisurteil wegen Ablehnung der Übertragung des

  • OLG Dresden, 26.02.1997 - 20 UF 337/96

    Abweisung einer gesamten Stufenklage; Analoge Anwendung des § 40 Familiengesetz

  • OLG Rostock, 05.07.1994 - 3 U 9/94

    Verurteilung zur Auskunftserteilung; Eintritt eines Erbfalls nach dem Beitritt

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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,3258
BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93 (https://dejure.org/1994,3258)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1994 - XII ZR 38/93 (https://dejure.org/1994,3258)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1994 - XII ZR 38/93 (https://dejure.org/1994,3258)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prozeßvergleich - Unterhaltszahlungen - Verzicht auf Unterhalt - Abänderungsklage - Unterhaltsklage - Anpruch auf Studiumfinanzierung - Zeitlicher Zusammenhang

  • rechtsportal.de

    BGB § 1610 Abs. 2; ZPO § 323
    Rechtsnatur einer Klage auf Unterhalt nach Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2362
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93
    Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entsprechende Berufsausbildung (BGHZ 69, 190, 192; 107, 376, 379 ff., jeweils m.w.N.).

    Für die Fälle, in denen das Kind nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat und es sodann darum geht, ob die Eltern ein sich hieran anschließendes Hochschulstudium zu finanzieren haben, hat der Senat in dem Urteil vom 7. Juni 1989 (BGHZ 107, 376 ff.) entschieden, daß der Unterhalt in diesen Fällen auch die Kosten des Hochschulstudiums umfaßt, wenn dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsgangs den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93
    Bei Studenten kommt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie - neben der Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - trotz des Studiums bereit und in der Lage sind, eine mehr als kurzzeitige Tätigkeit auszuüben (vgl. Steinmeyer in Gagel, AFG § 103 Rdn. 118 m.N.; vgl. auch BVerfGE 74, 9, 24 ff.).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92

    Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93
    Der Beklagte ist deshalb nach § 1610 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB weiterhin verpflichtet, zu den Ausbildungskosten der Klägerin beizutragen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 ff).
  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93
    Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entsprechende Berufsausbildung (BGHZ 69, 190, 192; 107, 376, 379 ff., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.12.1980 - VIII ZR 274/79

    Prozeßvergleich und Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93
    Soweit der Vergleich Prozeßhandlung ist (vgl. dazu BGHZ 79, 71, 74 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79] m.N.), unterliegt er insoweit ohnehin der Auslegung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335).
  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 63/83

    Rechtskraft eines Abänderungsurteils

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93
    Zwar käme die Anwendung des § 323 ZPO in Betracht, wenn der Vergleich vom 20. Dezember 1990 die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend berücksichtigte (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 re.Sp. sowie vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355).
  • BGH, 06.03.1985 - VIII ZR 123/84

    Widerruf des Berufungsverzichts

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93
    Soweit der Vergleich Prozeßhandlung ist (vgl. dazu BGHZ 79, 71, 74 [BGH 26.11.1980 - VIII ZR 274/79] m.N.), unterliegt er insoweit ohnehin der Auslegung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335).
  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 78/89

    Vereinbarung über Rechtshängigkeit i.S. von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93
    Da insoweit auch keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat den Vergleich vom 20. Dezember 1990 auch hinsichtlich seines materiell-rechtlichen Gehalts selbst auslegen (vgl. BGHZ 109, 19, 22 m.N.).
  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 83/88

    Umfang des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt bei Verzögerung der

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93
    Angesichts der besonderen Leistungsanforderung der Firma H., der die Klägerin in Englisch entsprochen hat, handelt es sich insoweit um ein nicht vorwerfbares leichteres Versagen der Klägerin, das nicht zur schwerwiegenden Folge eines Unterhaltsverlustes führt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149, 150 re.Sp.).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 347/81

    Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt; Bemessung des Unterhalts

    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - XII ZR 38/93
    Zwar käme die Anwendung des § 323 ZPO in Betracht, wenn der Vergleich vom 20. Dezember 1990 die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend berücksichtigte (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 re.Sp. sowie vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355).
  • BGH, 04.04.1968 - VII ZR 152/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

    Ob Prozesshandlungen, denen in diesem Sinne eine Doppelnatur zukommt, vom Revisionsgericht - was ihren materiell-rechtlichen Teil betrifft - in weitergehendem Umfang unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können (vgl. zur Auslegung von Prozessvergleichen BGH, Urteil vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65, MDR 1968, 576; Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84, WM 1985, 739; Urteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 38/93, NJW 1994, 2362; Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545, 1546; Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97, ZIP 2000, 1131, 1139), bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Auslegung des Tatrichters schon aufgrund einer beschränkten Nachprüfung als rechtsfehlerhaft erweist.
  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Insbesondere ist dem Kläger unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar, dass er den Dienst nicht früher abgebrochen, sondern erst nach den nicht bestandenen Zwischenprüfungen beendet hat (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 38/93 - NJW 1994, 2362, 2363).
  • OLG Brandenburg, 27.06.2007 - 9 WF 88/07

    Ausbildungsunterhalt: Notwendiger zeitlicher Zusammenhang zwischen Abitur und

    Arbeitet das Kind zunächst im erlernten Beruf, entfällt ein weiterer Unterhaltsanspruch für ein nachfolgend aufgenommenes Studium (BGH, NJW 1994, 2362, 2363).
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