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   BVerfG, 01.04.1993 - 2 BvR 253/93   

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https://dejure.org/1993,3524
BVerfG, 01.04.1993 - 2 BvR 253/93 (https://dejure.org/1993,3524)
BVerfG, Entscheidung vom 01.04.1993 - 2 BvR 253/93 (https://dejure.org/1993,3524)
BVerfG, Entscheidung vom 01. April 1993 - 2 BvR 253/93 (https://dejure.org/1993,3524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren- und Auslagenerstatungsanspruch des Rechtsanwalts bei Selbstverteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Privatklageverfahren - Selbst vertreten - Erstattung der Gebühren und Auslagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 242
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1993 - 2 BvR 253/93
    Denn dieser Standpunkt ist mit dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers vereinbar, wie er sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift gestellt ist (BVerfGE 53, 207 [212]; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], NStZ 1988, S. 282 ).

    Es ist nicht nur vertretbar, sondern sogar naheliegend anzunehmen, § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO wolle den in eigener Sache am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie einen im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten behandeln, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozeßrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfGE 53, 207 [215]; BVerfG, NStZ 1988, S. 282 ).

    Zwar ist anerkannt, daß dem Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Privatkläger auftritt, ein ausdrücklicher gesetzlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht (vgl. BVerfGE 53, 207 [213 f.]; BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1984, 911 ).

    Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten sind dabei miteinander offensichtlich unvereinbar (vgl. BVerfGE 53, 207 [214 f.]; BVerfG, NStZ 1988, S. 282 ).

    Wenn der Rechtsanwalt kraft verfassungsrechtlich unbedenklichen (wenn nicht sogar gebotenen) Strafprozeßrechts nicht Verteidiger in eigener Sache sein darf, kann er keinen grundrechtlich abgesicherten Anspruch darauf haben, kostenrechtlich so gestellt zu werden, als habe er die Rolle eines Verteidigers wahrgenommen (BVerfGE 53, 207 [218]; BVerfG, NStZ 1988, 282 ).

  • BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruchs

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1993 - 2 BvR 253/93
    Denn dieser Standpunkt ist mit dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers vereinbar, wie er sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift gestellt ist (BVerfGE 53, 207 [212]; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], NStZ 1988, S. 282 ).

    Es ist nicht nur vertretbar, sondern sogar naheliegend anzunehmen, § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO wolle den in eigener Sache am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie einen im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten behandeln, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozeßrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfGE 53, 207 [215]; BVerfG, NStZ 1988, S. 282 ).

    Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten sind dabei miteinander offensichtlich unvereinbar (vgl. BVerfGE 53, 207 [214 f.]; BVerfG, NStZ 1988, S. 282 ).

    Wenn der Rechtsanwalt kraft verfassungsrechtlich unbedenklichen (wenn nicht sogar gebotenen) Strafprozeßrechts nicht Verteidiger in eigener Sache sein darf, kann er keinen grundrechtlich abgesicherten Anspruch darauf haben, kostenrechtlich so gestellt zu werden, als habe er die Rolle eines Verteidigers wahrgenommen (BVerfGE 53, 207 [218]; BVerfG, NStZ 1988, 282 ).

  • BVerfG, 28.11.1983 - 2 BvR 209/81

    Zum Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der

    Auszug aus BVerfG, 01.04.1993 - 2 BvR 253/93
    Zwar ist anerkannt, daß dem Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Privatkläger auftritt, ein ausdrücklicher gesetzlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht (vgl. BVerfGE 53, 207 [213 f.]; BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1984, 911 ).
  • LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13

    Kostenfestsetzung in Bußgeldverfahren: Gebühren- und Auslagenanspruch bei

    Dabei wird nämlich übersehen, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO der in eigener Sache am Straf- oder Bußgeldverfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter behandelt werden soll, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozessrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1994, 242).

    Denn der Status des Verteidigers, der als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft im Prozess tätig wird, und die Stellung des Angeklagten/Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind offensichtlich miteinander unvereinbar (BVerfG, NJW 1994, 242; NJW 1998, 2205).

    Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, die nicht nur verfassungsrechtlich vertretbar ist, sondern nahe liegt (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1994, 242), steht einem Rechtsanwalt, der sich als Angeklagter/Betroffener in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren selbst verteidigt hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zu (LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Göttingen, Rpfleger 1991, 337; Meyer-Goßner, aaO, § 464a Rdn. 14; Göhler, aaO, vor § 105 Rdn. 45).

  • OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 1 U 179/12

    Ersatzfähigkeit der nach Schadensereignis von selbstständigem Rechtsanwalt

    Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kommt dabei auch dann in Betracht, wenn nach der Kostenregelung der StPO ein (prozessrechtlicher) Kostenerstattungsanspruch ausscheidet (vgl. BGHZ 26, 69, 77), wie dies z. B. der Fall ist, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst verteidigt hat (vgl. BVerfG NJW 1980, 1677 f.; NStZ 1988, 282; NJW 1994, 242; KK-Gieg, 6. Aufl. 2008, § 464a Rn. 14; Löwe-Rosenberg/Hilger, 26. Aufl., § 464a Rn. 48; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 464a Rn. 14; BeckOK StPO-Niesler, Stand 1.10.2012, § 464a Rn. 18).
  • LG Augsburg, 25.08.2004 - 7 S 1401/04

    Zulässigkeit der Entziehung des Wohnungseigentums wegen schwerer Verfehlungen des

    Eine Verpflichtung zur Veräußerung kann auch dann bestehen, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht zu erwarten ist, allerdings die Pflichtverletzung in der Vergangenheit so schwerwiegend war, dass den übrigen Wohnungseigentümern ein weiterer gemeinsamer Verbleib eines Wohnungseigentümers in der Gemeinschaft nicht mehr zumutbar ist (vgl. BVerfG, NJW 1994, 242 ).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16

    Keine Kostenerstattung für Anwaltstätigkeit in eigener Sache!

    Diese - auch von dem Beschwerdeführer als "unstreitig" akzeptierte - Wertung, wonach einem Rechtsanwalt, der im anwaltsgerichtlichen Verfahren sich selbst verteidigt, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 53, 207, 212 = NJW 1980, 1677; BVerfG, NStZ 1988, 282; NJW 1994, 242, NJW 1998, 2205).
  • LG Berlin, 27.04.2006 - 536 Qs 108/06

    Gebühren und Kosten: Fehlender Auslagenersatzanspruch bei Selbstverteidigung

    Daraus ergibt sich folgendes: Wenn der Rechtsanwalt kraft Strafprozessrecht kein Verteidiger in eigener Sache sein darf, kann er keinen Rechtsanspruch haben, kostenrechtlich so gestellt zu werden, als habe er die Rolle eines Verteidigers eingenommen (BVerfG 2 BvR 253/93 in NJW 1994, 242 ).
  • LG Münster, 23.09.1998 - 13 Qs 47 Js 376/97
    Die - mehrfach - vom Bundesverfassungsgericht geäußerte Rechtsauffassung (vgl. BVerfG NStZ 1988, 282 u. BVerfG NJW 1994, 242), wonach der in eigener Sache am Strafverfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter zu behandeln sei, wenn er die Aufgaben die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozeßrecht auch wahrnehmen durfte, steht der von der Kammer im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung nicht entgegen.
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