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   BGH, 26.05.1994 - I ZR 85/92   

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https://dejure.org/1994,1004
BGH, 26.05.1994 - I ZR 85/92 (https://dejure.org/1994,1004)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1994 - I ZR 85/92 (https://dejure.org/1994,1004)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1994 - I ZR 85/92 (https://dejure.org/1994,1004)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verband - Klagebefugnis - Gründungsvoraussetzungen - Geschäftsführung

  • werbung-schenken.de

    Verbandsausstattung II

    UWG § 13
    Verbandsausstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
    "Verbandsausstattung II"; Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis

  • rechtsportal.de

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
    "Verbandsausstattung II"; Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 - "Verbandsausstattung II"
    Klagebefugnis eines gewerblichen Interessenverbands?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 126, 145
  • NJW 1994, 2548
  • ZIP 1994, 1382
  • MDR 1994, 999
  • GRUR 1994, 831
  • WM 1994, 1861
  • BB 1994, 1656
  • DB 1995, 141
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89

    Wettbewerbsverein IV

    Auszug aus BGH, 26.05.1994 - I ZR 85/92
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß ein Wettbewerbsverein seinen satzungsgemäßen Hauptzweck, die Interessen seiner Mitglieder zu fördern, auch durch eigene Aktivitäten tatsächlich selbst verfolgen muß (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 - Wettbewerbsverein IV; st. Rspr.).

    Neben der unmittelbaren Verfolgung von Wettbewerbsverstößen muß er auch andere - ebenfalls der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienende - Tätigkeiten entfalten, wie die Abhaltung von Mitgliederversammlungen, Herausgabe aufklärender Schriften, Durchführung von Testkäufen, unter Umständen auch die Teilnahme an wettbewerbspolitischen Veranstaltungen oder einen Rundschreibendienst (vgl. BGH GRUR 1990, 282, 284 - Wettbewerbsverein IV).

  • BGH, 07.11.1985 - I ZR 105/83

    Wettbewerbsverein; Voraussetzungen der Klagebefugnis von Verbänden; Entfaltung

    Auszug aus BGH, 26.05.1994 - I ZR 85/92
    Eine solche Vermutung kommt bei einem ordnungsgemäß errichteten und aktiv tätigen Verband vor allem dann in Betracht, wenn er jahrelang unbeanstandet als klagebefugt angesehen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1985 - I ZR 105/83, GRUR 1986, 320, 321 - Wettbewerbsverein I).

    Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Senats, wonach es ausnahmsweise ausreichen kann, daß ein Wettbewerbsverein, der keine Geschäftsstelle unterhält, ein Anwaltsbüro mit der Erledigung sämtlicher Aufgaben betraut, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig erscheint (BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 14/84, GRUR 1986, 676, 677 - Bekleidungswerk; s.a. BGH GRUR 1986, 320, 321 - Wettbewerbsverein I).

  • BGH, 06.03.1986 - I ZR 14/84

    "Bekleidungswerk"; Prozeßführung eines Verbandes; Werbung mit dem Begriff

    Auszug aus BGH, 26.05.1994 - I ZR 85/92
    Einem Verband fehlt die Klagebefugnis i. S. des § 13 II Nr. 2 UWG, wenn er schon bei seiner Gründung keine eigene Geschäftsstelle unterhalten und die Geschäftsführung von vornherein einem Rechtsanwaltsbüro übertragen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW-RR 1986, 972 [BGH 06.03.1986 - I ZR 14/84] = LM § 3 UWG Nr. 244 = GRUR 1986, 676 f.- Bekleidungswerk).

    Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Senats, wonach es ausnahmsweise ausreichen kann, daß ein Wettbewerbsverein, der keine Geschäftsstelle unterhält, ein Anwaltsbüro mit der Erledigung sämtlicher Aufgaben betraut, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig erscheint (BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 14/84, GRUR 1986, 676, 677 - Bekleidungswerk; s.a. BGH GRUR 1986, 320, 321 - Wettbewerbsverein I).

  • BGH, 11.04.1991 - I ZR 82/89

    Verbandsausstattung - Verbandsausstattung

    Auszug aus BGH, 26.05.1994 - I ZR 85/92
    Bezweckt er die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, muß er in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so daß typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können, falls er sich nicht, was ihm freisteht, im Einzelfall eines Rechtsanwalts bedienen wollte (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 11.4.1991 - I ZR 82/89, GRUR 1991, 684 f. - Verbandsausstattung I; st. Rspr.).

    Die in den Fällen der vollständigen Aufgabenverlagerung auf ein Anwaltsbüro ohnehin bestehenden Zweifel werden bei einer Gründung der vorliegenden Art in einem Maße verstärkt, daß hier an den zuletzt in der Entscheidung "Verbandsausstattung I" (BGH GRUR 1991, 684 f.) herausgestellten hohen Anforderungen, die in personeller und sachlicher Hinsicht an die Klagebefugnis gestellt werden, festgehalten werden muß; d.h. ein Verband erfüllt diese Anforderungen grundsätzlich nur dann, wenn er personell und sachlich in der Lage ist, selbst abzumahnen und konkrete Auftrags-, Überwachungs- und Abrechnungsmaßnahmen im Verhältnis zu den beauftragten Rechtsanwälten wahrzunehmen.

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 47/09

    Kräutertee

    Auch der Grundsatz, dass ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße auch ohne anwaltlichen Rat zu erkennen und abzumahnen (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 126, 145, 147 - Verbandsausstattung II), dient dazu, den Anreiz einer durch Kosteninteressen begründeten Abmahntätigkeit eines mit einem Verband zusammenarbeitenden Rechtsanwalts von vornherein zu unterbinden.
  • OLG Stuttgart, 20.11.2014 - 2 U 11/14

    Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand: Freistellung von der

    Der Satzungszweck muss tatsächlich verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2000, Az.: I ZR 287/97 = NJW-RR 2001, 36 ff.), wofür eine tatsächliche Vermutung spricht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1994, Az.: I ZR 85/92 = NJW 1994, 2548 f.).
  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 287/97

    Fachverband

    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der klagende Verband seinen satzungsgemäßen Hauptzweck, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, auch durch eigene Aktivitäten tatsächlich selbst verfolgen muß (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; BGHZ 126, 145, 146 - Verbandsausstattung II).

    Bezweckt er die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, muß er in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so daß typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden können, falls er sich nicht, was ihm freisteht, im Einzelfall eines Rechtsanwaltes bedienen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.1991 - I ZR 82/89, GRUR 1991, 684 f. - Verbandsausstattung I; BGHZ 126, 145, 147 - Verbandsausstattung II).

    a) Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner zu widerlegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1974 - I ZR 117/73, GRUR 1975, 377, 378 = WRP 1975, 215 - Verleger von Tonträgern; Urt. v. 7.11.1985 - I ZR 105/83, GRUR 1986, 320, 321 = WRP 1986, 201 - Wettbewerbsverein I; BGH GRUR 1991, 684 - Verbandsausstattung I; BGHZ 126, 145, 147 - Verbandsausstattung II; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 63; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 27; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 24 Rdn. 15).

    Durch die UWG-Novelle von 1994 ist insoweit keine Änderung eingetreten, die es nahelegen könnte, einem aktiven Verband die im bisherigen Umfang anerkannte Vermutung zu versagen; denn das Erfordernis der tatsächlichen Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke durch eigene Aktivitäten ist zwar nunmehr in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG expressis verbis aufgenommen worden, war aber schon vorher allgemein anerkannt (st. Rspr.; vgl. u.a. BGHZ 126, 145, 146 - Verbandsausstattung II).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Ein solcher Verband muß personell und sachlich so ausgestattet sein, daß er das Wettbewerbsgeschehen beobachten und bewerten kann; er muß auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; BGHZ 126, 145, 147 - Verbandsausstattung II; Urt. v. 27.4.2000 - I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094 = WRP 2000, 1275 - Fachverband).
  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 203/97

    Unternehmenskennzeichnung

    Seine Prozeßführungsbefugnis erfordert nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, daß er seine satzungsmäßige Zielsetzung auch durch eigene Aktivitäten tatsächlich selbst verfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; BGHZ 126, 145, 146 - Verbandsausstattung II).

    Denn bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner zu widerlegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1974 - I ZR 117/73, GRUR 1975, 377, 378 = WRP 1975, 215 - Verleger von Tonträgern; Urt. v. 7.11.1985 - I ZR 105/83, GRUR 1986, 320, 321 = WRP 1986, 201 - Wettbewerbsverein I; Urt. v. 11.4.1991 - I ZR 82/89, GRUR 1991, 684 - Verbandsausstattung I; BGHZ 126, 145, 147 - Verbandsausstattung II; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 63; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 27; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 24 Rdn. 15).

  • LG Berlin, 11.03.2019 - 101 O 140/18

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Aktivlegitimation eines

    63 Auf eine Vermutung für die tatsächliche Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben kann sich der Antragsteller für den Zeitraum bis Oktober 2018 nicht stützen, da diese nur dann ausnahmsweise zum Tragen kommt, wenn der Verband zuvor jahrelang aktiv war (vgl. BGH NJW 1994, 2548 - Verbandsausstattung II), was hier bei einer erst zweijährigen Tätigkeit nicht der Fall ist.

    Eine fehlende Geschäftsstelle spricht gegen die Sachbefugnis des Verbandes (vgl. BGH NJW 1994, 2548 - Verbandsausstattung II): Dasselbe muss aber gelten, wenn die Geschäftsstelle lediglich wie eine pro forma - Geschäftsstelle anmutet, was die Kammer bezüglich der Räume in der S... Straße in Zusammenschau der vorstehenden Ausführungen für überwiegend Wahrscheinlichkeit hält.

    78 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind an die Aktivlegitimation in personeller und sachlicher Hinsicht hohe Anforderungen zu stellen, um auszuschließen, dass die Verbandstätigkeit missbräuchlich als Vorwand für gewinnbringende Abmahn -, Vertragsstrafeneinziehungs - und Prozesstätigkeit ausgenutzt wird (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1138 - Verbandsausstattung I; BGH NJW 1994, 2548 - Verbandsausstattung II).

  • OLG Celle, 22.10.2015 - 13 U 123/14

    Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Lebensmittel zur

    Andererseits hat er Ausnahmen von der Regel, dass eine eigene Geschäftsstelle und Geschäftsführung unerlässlich sind, um einer missbräuchlichen Ausnutzung der Klagebefugnis zu begegnen, in Fällen zugelassen, in denen durch eine jahrzehntelange eigene Tätigkeit jede Zweifel daran ausgeschlossen wurden, dass es dem Verband ernsthaft und vordringlich um die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und nicht vorwiegend um die Beschaffung von Aufwendungsersatz, Vertragsstrafegeldern und Gebühren geht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - I ZR 85/92, juris Tz. 16).
  • OLG Jena, 19.09.2013 - 1 U 194/13

    Unzumutbarkeit schon nach erstem Nachbesserungsversuch möglich!

    Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner zu widerlegen hat (vgl. BGH, WRP 1975, 215; BGH GRUR 1986, 320; BGH GRUR 1991, 684; BGHZ 126, 145; BGH GRUR 2000, 1093).
  • OLG Köln, 07.11.1997 - 6 U 188/95

    Prozeßführungsbefugnis eines Verbandes

    Bezweckt ein rechtsfähiger Verband - so wie hier - die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder u.a. durch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, muß er u.a. personell und sachlich in der Lage sein, das Wettbewerbsgeschehen zu beobachten und zu bewerten, so daß typische und durchschnittlich schwierig zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und von ihm selbst abgemahnt werden können, falls er sich nicht - was ihm freisteht - im Einzelfall eines Rechtsanwaltes bedient (BGH GRUR 1994, 831 - "Verbandsausstattung II" - BGH GRUR 1991, 684/685 - "Verbandsausstattung I" - Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Rdnr. 25 zu § 13 UWG; Teplitzki, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kapitel 13 Rdnr. 28).

    In einem solchen Fall liegt die Annahme nahe, daß ein Verband auch weiterhin die betreffenden Voraussetzungen erfüllt und dürfte es in aller Regel berechtigt sein, zu seinen Gunsten insoweit eine tatsächliche Vermutung eingreifen zu lassen (vgl. BGH GRUR 1994, 831 - "Verbandsausstattung II" - BGH GRUR 1986, 320/321 f - "Wettbewerbsverein I" -).

    Jedoch muß letzteres regelmäßig auf den Einzelfall beschränkt bleiben und darf nicht soweit gehen, daß dieser Tätigkeitsbereich generell auf einen Rechtsanwalt verlagert wird (vgl. BGH GRUR 1994, 831/832 - "Verbandsausstattung II" - Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 13 UWG).

  • LG Essen, 21.11.2005 - 44 O 161/04

    SonstigesWettbewerbsrecht, Zivilrecht

    Die Kammer teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofes, dass es einem Wettbewerbsverband grundsätzlich freisteht, auch Rechtsanwälte mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen (vgl.: BGH, 26.05.1994 - I ZR 85/92 - BGHZ 126, 145; 11.04.1991 - I ZR 82/90 - GRUR 1991, 684).

    Er hält Mitgliederversammlungen ab und gibt langjährig ein Fachblatt "N" mit wettbewerbsbedeutsamen Entscheidungen heraus (vgl.: BGH, 26.05.1994 - I ZR 85/92 - BGHZ 126, 145).

  • OLG Dresden, 12.03.2013 - 11 U 1493/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer sog. VFF-Klausel im Produktionsvertrag einer

  • LG Frankfurt/Main, 07.02.2007 - 6 O 218/06

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende gesundheitsbezogene Werbung: Werbung für

  • KG, 01.12.2009 - 5 U 8/06

    Wettbewerbsverstoß: Krankheitsbezogene Äußerungen in einer Fernsehwerbesendung

  • BGH, 02.02.1995 - I ZR 31/93

    Gewinnspiel II - Täuschung

  • LG Berlin, 22.11.2016 - 16 O 379/15

    Formularmäßiger Architektenvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

  • OLG Hamm, 24.10.2006 - 4 U 8/06

    Unzulässige Werbung für Lebensmittel - Unterlassungsanspruch eines

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - U (Kart) 4/12

    Umfang der Verbandsklagebefugnis nach § 33 Abs. 2 GWB und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

  • OLG Köln, 25.03.2022 - 6 U 98/21

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen unzulässiger Telefonwerbung

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 20 U 127/07

    Unterlassungsanspruch und Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten bezüglich

  • OLG Köln, 17.07.2002 - 6 U 23/02

    Irreführende Werbung für "Mikromassagehose" - Prozessfähigkeit und

  • SG Düsseldorf, 09.01.2015 - S 2 KA 440/14

    Strukturvertrag über die wirtschaftliche Versorgung mit Blutzuckertestgeräten und

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2007 - 20 U 118/06

    Unmittelbare Wiedergabe oder Zitat der Äußerung eines Dritten i.R.e. Werbung als

  • OLG Nürnberg, 03.01.1995 - 3 U 1258/94

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Vertreiber von

  • LG Bonn, 07.12.2004 - 11 O 48/04

    Verantwortlichkeitdes Inhabers eines eBay-Accounts für Wettbewerbsverstöße

  • OLG Naumburg, 02.07.1998 - 7 U (Hs) 272/97

    Anspruch auf Unterlassung von Werbung mit dem hervorgehobenen Hinweis "WSV"

  • OLG Hamburg, 11.01.1996 - 3 U 20/95

    Klagebefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen

  • LG Berlin, 30.12.2005 - 102 O 54/05

    Anspruch eines eingetragenen Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen

  • LG Düsseldorf, 05.12.2007 - 12 O 61/01

    Fußbad als Entgiftungsbad?

  • LG Berlin, 29.06.2007 - 96 O 84/06

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Bewerbung eines Coenzym Q10

  • LG Düsseldorf, 05.12.2007 - 12 O 61/07

    Zulässige Werbeangaben für ein "Fußbad zur Entgiftung"; Missbrauch i.S.d. § 8

  • LG Berlin, 13.10.1994 - 16 O 364/94

    Unterlassungsanspruch gegen eine unrechtmäßige Werbeaussage; Verbot des Hinweises

  • LG Köln, 03.02.2022 - 33 O 109/20
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