Rechtsprechung
BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- Wolters Kluwer
Verletzung der Chancengleichheit von Prüflingen durch erheblichen Lärm - Gerichtliche Überprüfbarkeit einer Entscheidung einer Prüfungsbehörde über die Bemessung einer Schreibverlängerung - Gebotenheit einer, der Dauer der Störung entsprechenden, Schreibverlängerung - ...
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur gerichtlichen Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Lärmstörungen bei Prüfungen - Schreibverlängerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerwGE 94, 64
- NJW 1994, 2633 (Ls.)
- NVwZ 1994, 486
- VBlBW 1994, 230
- VBlBW 1994, 407
- DVBl 1994, 158
Wird zitiert von ... (51) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90
Schriftliche Prüfungen - Beeinträchtigung der Prüflinge - Schreibverlängerung - …
Auszug aus BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93
Fehlt es hinsichtlich der Bemessung des gebotenen Ausgleichs an einer speziellen Norm des Prüfungsrechts, so ist ein von der Prüfungsbehörde ihrer Entscheidungspraxis zugrunde gelegter Erfahrungssatz rechtlich nicht zu beanstanden, wonach regelmäßig - d.h. vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten im Einzelfall, die der Prüfling darzulegen und zu beweisen hat - eine Schreibverlängerung von der Dauer der Störung, also im Verhältnis von 1:1, zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und somit rechtlich geboten ist (Abweichung von BVerwGE 85, 323).Wird bei berufsbezogenen Prüfungen während einer schriftlichen Prüfungsarbeit die Chancengleichheit der Prüflinge durch erheblichen Lärm verletzt, so ist die Entscheidung der Prüfungsbehörde über die Bemessung des gebotenen Ausgleichs in der Form einer Schreibverlängerung rechtlich durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gebunden und folglich gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Abweichung von BVerwGE 85, 323).
Außerdem hat es die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen (BVerwGE 85, 323).
In dem daraufhin sowohl vom Beklagten als auch von der Klägerin anhängig gemachten Revisionsverfahren hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 - NJW 1993, 917) aus anderen Gründen aufgehobenen Revisionsentscheidung (Urteil vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - BVerwGE 85, 323) die Auffassung vertreten, das Berufungsgericht habe damit zum einen den Grundsatz der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt, weil diese starre Kompensationsregel ohne die Möglichkeit einer Abweichung sich aus ihm nicht ableiten lasse; zum anderen habe es mit dem Aufstellen einer normgleichen Regel gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 3 GG, verstoßen.
Dieser Auffassung sowie der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerwGE 85, 323, 325 ff.) [BVerwG 29.08.1990 - 7 C 9/90], die auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluß vom 21. Dezember 1992 nicht in Zweifel gezogen hat, schließt sich der nunmehr für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Prüfungsrechts zuständige 6. Senat an.
Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Revisionsentscheidung vom 29. August 1990, a.a.O., ausgeführt hat, gebietet der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit dann, wenn das Prüfungsverfahren durch äußere Einwirkungen, wie z.B. Baulärm, erheblich gestört und die Chancengleichheit dadurch verletzt wird, deren nachträgliche Wiederherstellung.
Für die hier zu treffende Entscheidung kann dahinstehen, welche unterschiedlichen Einzelfälle von Lärmstörungen denkbar sind und wie den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles bei der Bemessung des gebotenen Zeitausgleichs Rechnung zu tragen ist; insoweit hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. August 1990, a.a.O., auf eine Reihe von Einzelgesichtspunkten hingewiesen, die im konkreten Fall bei der Bemessung des gebotenen Ausgleichs zu berücksichtigen sind.
Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß sich angesichts der vom 7. Senat in seinem Urteil vom 29. August 1990, a.a.O., angeführten Schwierigkeiten ein Ausgleich nicht "mit mathematischer Präzision", sondern bestenfalls annähernd verwirklichen läßt, und daß objektiv feststellbare Störungen wegen der unterschiedlichen individuellen Empfindlichkeit der Prüflinge von ihnen subjektiv auch unterschiedlich als mehr oder weniger störend empfunden werden.
- BVerfG, 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der …
Auszug aus BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93
Auf die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 21. Dezember 1992 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 GG aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen (NJW 1993, 917).In dem daraufhin sowohl vom Beklagten als auch von der Klägerin anhängig gemachten Revisionsverfahren hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 - NJW 1993, 917) aus anderen Gründen aufgehobenen Revisionsentscheidung (Urteil vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - BVerwGE 85, 323) die Auffassung vertreten, das Berufungsgericht habe damit zum einen den Grundsatz der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt, weil diese starre Kompensationsregel ohne die Möglichkeit einer Abweichung sich aus ihm nicht ableiten lasse; zum anderen habe es mit dem Aufstellen einer normgleichen Regel gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 3 GG, verstoßen.
- BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82
Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der …
Auszug aus BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93
Zwar folgt aus der Verfahrensherrschaft der Prüfungsbehörde und ihrer damit korrespondierenden umfassenden Verantwortung für ein rechtmäßiges und auch ansonsten ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren, daß die Prüfungsbehörde - unbeschadet der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings (vgl. dazu BVerwGE 69, 46, 49 ff. [BVerwG 17.02.1984 - 7 C 67/82] und 85, 323, 330 ff.) - jedenfalls immer darin, wenn zweifelsfrei ein Fehler im Prüfungsverfahren auftritt, von sich aus, also auch ohne eine entsprechende Rüge eines Prüflings, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen muß, um den Fehler zu vermeiden oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihn abzustellen und erforderlichenfalls für den gebotenen Ausgleich zu sorgen. - VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 9 S 2405/89
Störung durch Lärm in juristischer Staatsprüfung - Zeitausgleich
Auszug aus BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93
Das Berufungsgericht hat der in der ersten Instanz erfolglosen Klage zum Teil stattgegeben: Es hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 1988 verpflichtet, der Klägerin Ersatzklausuren für die Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 und 5 zu stellen und sie nach Bewertung dieser Ersatzklausuren unter Einschluß der bereits vorliegenden Bewertungsergebnisse der anderen Aufsichtsarbeiten über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung erneut zu bescheiden; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 28. November 1989, VBlBW 1990, 268). - VGH Baden-Württemberg, 08.08.1989 - 9 S 1868/89
Prüfungsrecht; Lärmstörung - Ausgleich durch Verlängerung der Bearbeitungsfrist
Auszug aus BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93
Bei den Aufsichtsarbeiten Nrn. 2 und 5, bei denen für eine Störungszeit von 17 Minuten eine Verlängerung der Bearbeitungszeit von 5 Minuten und für eine Störungszeit von 27 Minuten eine Verlängerung von 10 Minuten zuzüglich 2 Minuten für das Zersplittern eines Fensters gewährt worden seien, sei der - in Ermangelung einer entsprechenden, speziellen Norm des Prüfungsrechts - vom Berufungsgericht "richterlich gesetzte" Richtwert von 2:1 (vgl. Urteil vom 8. August 1989 - 9 S 1868/89) jedoch deutlich unterschritten und die Klägerin dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit beeinträchtigt worden; darauf könne die Prüfungsentscheidung beruhen.
- BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines …
Auch insoweit hat der Senat wiederholt entschieden, daß, solange es zwar möglich, aber zweifelhaft sei, ob eine erhebliche Beeinträchtigung und damit eine Verletzung der Chancengleichheit besorgt werden müsse, das Prüfungsamt auf die Mitwirkung des Prüflings angewiesen sei; eine entsprechende Rüge des Prüflings sei dann als erforderlich und zumutbar anzusehen (Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 BVerwGE 94, 64, 73).Die unverzügliche Geltendmachung sei nur dann entbehrlich, wenn diese Gründe unter den gegebenen Umständen nicht nur erkennbar, sondern darüber hinaus offensichtlich und zweifelsfrei seien (Urteil vom 11. August 1993 a.a.O. S. 72 f.; Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336).
- BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93
Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung - …
Zum Erfordernis der Unverzüglichkeit einer Rüge und des Rücktritts von einer Prüfung, wenn eine Störung im äußeren Prüfungsablauf (hier: durch den Kreislaufkollaps eines Mitprüflings) als rechtserheblicher Mangel im Prüfungsverfahren geltend gemacht werden soll, die nicht zweifelsfrei einen solchen - vom Prüfungsamt von Amts wegen zu beachtenden - Mangel darstellt (im Anschluß u.a. an das Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317).So hat er im Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswegen Nr. 317 (das der Kläger im Zeitpunkt der Erhebung seiner Nichtzulassungsbeschwerde allerdings noch nicht kennen konnte) speziell bei Störungen des Prüfungsablaufs durch Lärmeinwirkung unterschieden zwischen solchen Fällen, in denen die Lärmstörung nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt mit der Folge, daß das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen muß, es somit auch keiner Rüge eines Prüflings bedarf, und denjenigen Fällen, in denen "zweifelhaft" ist, ob die fragliche Lärmstörung vom "Durchschnitts"-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, daß er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen das für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt deshalb zwecks Behebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen ist.
In einem solchen Falle ist das Prüfungsamt auf die Mitwirkung der Prüflinge angewiesen; hier ist eine Rüge des einzelnen Prüflings erforderlich und auch zumutbar, um das Prüfungsamt zu veranlassen, das Vorliegen eines Mangels im Prüfungsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder auch des Ausgleichs zu treffen (vgl. dazu im einzelnen das bereits angeführte Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - a.a.O.).
Soweit sich der Kläger auf Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1992 (NJW 1993, 917) beruft, durch den das einschlägige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - a.a.O. aufgehoben worden ist, sind diese Auswirkungen in der bereits angeführten, erneuten Revisionsentscheidung des Senats vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - a.a.O. bereits berücksichtigt worden, so daß insoweit kein zusätzlicher Klärungsbedarf besteht.
- BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92
Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von …
Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und unter Umständen sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 68 und 72/73 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 317), und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen (vgl. hierzu auch Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 28.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 323, Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 315, und zwar speziell zu § 19 Abs. 2 BayJAPO, sowie Beschluß vom 27. Januar 1994 - BVerwG 6 B 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 328).
- BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 16.93
kalter Prüfungsraum - ÄAppO, Rücktritt, Chancengleichheit
Ungewöhnliche äußere Einwirkungen, welche geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind eine Verletzung der Chancengleichheit (BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - Buchholz 421.0 Nr. 317; Urteil vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - Buchholz 421.0 Nr. 277).Unter den gegeben Umständen spricht zudem viel dafür, daß der Mangel des Prüfungsverfahrens offensichtlich war, so daß auch ohne ausdrückliche Rüge Abhilfe zu schaffen war (vgl. Urteil des Senats vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 - BVerwGE 94, 64, 72/73 - Buchholz aaO. Nr. 317 …sowie Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz aaO. Nr. 336).
- VG Köln, 17.07.2020 - 6 L 1246/20
Maskenpflicht bei Klausur an der Uni Köln während der Corona-Pandemie rechtens
Maßstab ist insoweit nicht die individuell-konkrete Empfindlichkeit des Antragstellers, sondern diejenige des "Durchschnittprüflings" vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, juris, Rn. 47. - VG Düsseldorf, 12.02.2019 - 2 K 17780/17 BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 2/93 -, juris, Rn. 54.
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2010 - 9 S 591/10
Juristische Staatsprüfung: Prüfungsmangel bei Verstoß gegen das Gebot der …
Die Kosten sind hälftig zu teilen, da der Kläger die Bewertung von vier Klausuren angegriffen und insoweit obsiegt hat, als die Bewertung zweier Klausuren - ganz oder teilweise - erneut vorzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 - und BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2/93 -, insoweit nur in juris, Rn. 56). - OVG Saarland, 12.01.2010 - 3 A 450/08
Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei einer Diplomprüfung
hierzu etwa Entscheidungen vom 11.8.1993 - 6 C 2/93 - und vom 29.8.1990 - 7 C 9/90 - zur Kompensation lärmbedingter Beeinträchtigung der Chancengleichheit im schriftlichen Prüfungsverfahren durch Verlängerung der Bearbeitungszeit, siehe in diesem Zusammenhang auch Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 317. - OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2010 - 10 B 4.09
Diplomprüfung; Diplomarbeit; Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (HTW - …
Einer Rüge des Prüflings bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um offensichtliche und unzweifelhafte Mängel im Prüfungsverfahren handelt, die ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit der Prüflinge verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64, 72 f.;… Beschluss vom 10. August 1994, a.a.O., Rn. 6 f.). - VGH Baden-Württemberg, 16.08.2006 - 9 S 675/06
Rügepflicht bei Mangel im Prüfungsverfahren der Ersten Juristischen Staatsprüfung
Es ist zwar anerkannt, dass es bei einem offensichtlichen und zweifelsfreien Fehler im Prüfungsverfahren ausnahmsweise keiner (unverzüglichen) Rüge bedarf, weil das Prüfungsamt von sich aus die gebotenen Konsequenzen ziehen muss und dass der Prüfling, wenn dies nicht erfolgt, sich auch nachträglich, etwa im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf den Mangel berufen kann, obwohl er ihn nicht (rechtzeitig) gerügt hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Beschluss vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 - siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52) zum Rügeerfordernis bei Rüge durch Dritte oder bei eingeleiteten Abhilfemaßnahmen sowie BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen;… zum Wegfall des Erfordernisses einer weiteren Rüge bei offensichtlich unzulänglichen Abhilfemaßnahmen vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl., Randnr. 474).Der Antragsteller hätte mithin diese Störungen rügen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 und vom 11.08.1993, a.a.O. zum Rügeerfordernis bei wiederholten Störungen und nach wegen vorangegangenen Störungen erfolgten Abhilfemaßnahmen).
- VGH Baden-Württemberg, 04.10.2017 - 9 S 1965/16
Prüfungsanmeldung; Mitwirkungspflicht des Prüflings; Ergänzung des gerichtlichen …
- BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00
Störungen bei Steuerberaterprüfung
- VG Freiburg, 17.07.2018 - 10 K 7000/17
Prüfungsrecht; Durchführung eines Vorverfahrens; Rügepflicht des Prüflings im …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 6 B 20.16
2. Juristische Staatsprüfung; Störung des Prüfungsablaufs; Rügeobliegenheit des …
- VGH Hessen, 01.12.1994 - 6 UE 758/94
Prüfungsrecht: Rügepflicht des Prüflings bei Verletzung der Chancengleichheit
- KG, 03.03.2020 - Not 5/19
Gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der notariellen Fachprüfung; …
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.2015 - 9 S 2284/14
Erneute Teilnahme an der Ärztlichen Prüfung wegen stickiger Luft
- OVG Bremen, 07.04.2005 - 2 S 371/04
Gewährung einer Schreibzeitverlängerung bei Störung der schriftlichen Prüfung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.1999 - 22 B 1068/99
Verletzung der Chancengleichheit eines Prüflings aufgrund von Störungen während …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2008 - 14 A 3388/07
Ausschluss einer Berufung auf eine bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2014 - 19 B 1243/13
Wiederholungsanspruch und Neubewertung der Prüfung der Zweiten Staatsprüfung für …
- VG Düsseldorf, 02.01.2024 - 2 L 3016/23
Laufbahnprüfung, Rügeobliegenheit, Verfahrensfehler, Baulärm, Überschreitung des …
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2020 - 9 S 1116/20
Protokollierungspflicht bei mündlicher Abiturprüfung - in der Prüfung verwendete …
- VG Saarlouis, 26.06.2013 - 10 K 555/12
Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - 14 B 594/09
Berücksichtigung einer nachträglichen Geltendmachung eines Verfahrensmangels bei …
- VGH Bayern, 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674
Prüfung zum Industriemeister; Anspruch auf erneute Zulassung zur mündlichen …
- VG Frankfurt/Main, 19.01.2000 - 12 E 1804/99
- VG Freiburg, 28.02.2008 - 2 K 1276/07
Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Mitgliedern der Prüfungskommission für …
- VG Köln, 23.08.2019 - 19 K 11355/17
- OVG Bremen, 12.02.2018 - 2 PA 293/16
Anfechtung Prüfungsentscheidung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an …
- VG Gelsenkirchen, 03.09.2014 - 7 K 1599/11
Zweite Juristische Staatsprüfung; Verfahrensfehler; Rügepflicht des Prüflings; …
- VG Köln, 17.05.2023 - 8 K 6379/20
- VG Düsseldorf, 13.01.2021 - 2 K 990/20
- VG München, 30.04.2020 - M 3 E 20.1243
Fehlender vorheriger Antrag bei Behörde, Bescheinigung, deren Erteilung, …
- VG München, 25.10.2022 - M 3 K 20.650
Rüge von Mängel der Prüfung
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 5 N 33.16
Ernstliche Zweifel an Tatsachen- und Beweiswürdigung; (keine) Entbehrlichkeit der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2003 - 14 E 203/02
- VG Düsseldorf, 20.11.2018 - 2 K 3180/18
- VG Köln, 24.11.2003 - 6 K 1115/98
Voraussetzungen der Anfechtung einer Prüfungsentscheidung bezüglich der Bewertung …
- VG Würzburg, 13.07.2015 - W 7 K 14.1359
Wiederholungsprüfung für Physiotherapeuten - Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge
- VG Aachen, 26.09.2014 - 9 K 2702/13
Rüge; Obliegenheit; Prüfungsunfähigkeit; Prüfungsdauer; Lärm; Aufgabenstellung
- VG Ansbach, 11.12.2012 - AN 4 K 12.01188
Michaelis-Kirchweih 2012: Klage eines Riesenrad-Betreibers bleibt ohne Erfolg
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2023 - 19 A 2298/22
Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des …
- VG Düsseldorf, 11.01.2023 - 18 K 5912/20
Notenverbesserung Neubewertung Wiederholung Rügeobliegenheit Bewertungsfehler …
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.1994 - 9 S 484/92
Anfechtung von Prüfungsergebnissen im Ersten juristischen Staatsexamen
- BVerwG, 28.02.2002 - 6 B 5.02
- VG Gelsenkirchen, 04.05.2020 - 6 L 339/20
Landarzt Landarztquote Auswahl Studium Medizin Auswahlgespräch Eignung Zulassung
- VG Frankfurt/Main, 30.01.2002 - 12 E 3468/01
Anfechtung einer Prüfungsentscheidung
- VG Berlin, 18.03.2020 - 12 L 65.20
- VG Düsseldorf, 19.06.2019 - 2 L 1201/19
Laufbahnprüfung
- VG Potsdam, 19.08.2008 - 12 L 343/08
Zur Frage der Eignung eines Schülers für den Besuch des Gymnasium
Rechtsprechung
BVerwG, 11.02.1994 - 2 B 173.93 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verwaltungsakt - Bekanntgabe - Geschäftsunfähigkeit - Aufklärungspflicht
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 19.10.1992 - 14 K 10423/91
- BVerwG, 11.02.1994 - 2 B 173.93
- VGH Baden-Württemberg, 12.04.1995 - 4 S 887/94
- BVerwG, 13.12.1995 - 2 B 91.95
Papierfundstellen
- NJW 1994, 2633
- NVwZ 1994, 1094 (Ls.)
Wird zitiert von ... (25)
- BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12
Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand; …
Hierfür reicht es aus, dass die Behörde - willentlich - dem Adressaten von dem Inhalt des Verwaltungsaktes Kenntnis verschafft (vgl. Beschluss vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 258 S. 1 ). - BFH, 16.04.1997 - XI R 61/94
Ermittlungen der Steuerfahndung gegenüber einem Handlungsunfähigen hemmen nicht …
Den Kläger trifft insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast; vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1994 2 B 173/93, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 2633). - VG Berlin, 25.03.2014 - 3 K 397.11
Rückzahlung von Studiengebühren
Dabei kann jedenfalls die Bekanntgabe des Verwaltungsakts an einen Geschäfts- und Handlungsunfähigen auch dadurch wirksam werden, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - 2 B 173/93 - juris, Rn. 4).Die materielle Beweislast hinsichtlich einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit liegt allerdings bei demjenigen, der sich hierauf beruft (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - a.a.O. - juris, Rn. 3) - vorliegend bei der Klägerin die geltend macht, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides, wie auch des Zulassungsbescheides und bei der Immatrikulation aufgrund einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen sei.
Denn die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Volljährigen bildet die Regel, die Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB, § 12 VwVfG hingegen die Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - a.a.O. - juris, Rn. 3 ff).
- BVerwG, 18.07.1996 - 8 B 85.96
Ungültigkeit der Wahl zum Bürgermeister wegen früherer Stasi-Tätigkeit
Die mit der Beschwerdebegründung als verletzt erachteten Regeln der materiellen Beweislast gehören nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht an (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 258 S. 1 (3)). - VGH Baden-Württemberg, 08.03.2005 - 1 S 254/05
Verwaltungsakt; wirksame Bekanntgabe; Handlungsunfähigkeit; Beweislast
Nach der Rechtsprechung liegt eine wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts auch dann vor, wenn und sobald der - im Zeitpunkt des Zugangs geschäfts- und handlungsunfähig gewesene - Empfänger später wieder geschäfts- und handlungsfähig wird und in diesem Zustand von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält (BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 m.w.N.).Beruft sich der Adressat einer belastenden Verfügung auf seine Handlungsunfähigkeit, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage des Zugangs des Bescheids (siehe § 4 Abs. 1 2. Hs. VwZG; § 41 Abs. 2 2. Hs. VwVfG, vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1980 - IX R 3/80 -, ESVGH 34, 144 ) - nicht bei der Behörde, sondern beim Empfänger, der einen Ausnahmetatbestand für sich in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633 f. m.w.N.).
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2010 - 11 S 2079/10
Zustellung eines Verwaltungsaktes unmittelbar an einen …
Zwar kann der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach eine wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksame Zustellung nachträglich geheilt wird, wenn der Empfänger später nach wieder hergestellter Geschäftsfähigkeit Besitz und Kenntnis von dem Bescheid erlangt, nicht infrage gestellt werden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.02.1994 - 2 B 173.93 - NJW 1994, 2633). - VGH Bayern, 15.11.2019 - 3 ZB 18.1584
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf eigenen Antrag
Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.1994 - 2 B 173.93 - juris Rn. 3;… B.v. 6.3.2019 - 6 B 135.18 - juris Rn. 47;… BGH, U.v. 5.6.1972 - II ZR 119/70 - juris Rn. 9;… BAG v. 14.02.1996 - 2 AZR 234/95 - juris Rn. 23;… Staudinger/Klumpp (2017) BGB § 105 Rn. 31).Das gilt auch für die Frage, ob es Anlass sieht, an der - grundsätzlich anzunehmenden - früheren Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Beteiligten zu zweifeln und sich deshalb darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beraten zu lassen (BVerwG, B.v. 11.2.1994 - 2 B 173.93 - juris Rn. 6).
- OVG Niedersachsen, 29.11.2007 - 11 LA 172/07
Ingangsetzen einer Rechtsmittelfrist und Wirksamwerden eines Verwaltungsakts bei …
Wer Rechte daraus herleitet, dass ein Verwaltungsakt dem Empfänger wegen Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit (vgl. §§ 104 Nr. 2 BGB, 12 VwVfG) nicht wirksam bekannt gegeben worden sei, trägt hierfür die materielle Beweislast (BVerwG, Beschl. v. 11.2. 1994 - 2 B 173.93 -, NJW 1994, 2633). - VG Düsseldorf, 10.02.2012 - 6 K 5127/10
Fahrerlaubnis Gutachten Anordnung Betreuung Zustellung Wirksamkeit …
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1994 - 2 B 173.93 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 16 B 1340/10 -, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Februar 1990 -4 S 287/87 -, juris; Sadler, a.a.O., § 6 VwZG Rn. 6, § 8 VwZG Rn. 41. - BVerwG, 08.01.1997 - 2 B 97.96
Rüge der Verletzung der Aufklärungspflichten im Fall einer festzustellenden …
Dies gilt auch für die Frage, ob es Anlaß sieht, an der - grundsätzlich anzunehmenden - früheren Geschäfts- und Handlungsfähigkeit eines Beteiligten zu zweifeln und sich deshalb darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beraten zu lassen (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - ).Diese Ausführungen lassen keinen revisionsgerichtlich zu beanstandenden Fehler erkennen (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1994 - BVerwG 2 B 173.93 - ).
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.03.2003 - L 1 AL 46/01
Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Sparbrief - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2009 - 5 E 967/09
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines …
- BVerwG, 07.08.1997 - 3 C 10.96
Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Restitutionsausschluß wegen Erwerbs …
- VGH Bayern, 21.04.2021 - 19 ZB 20.3171
Beurteilungskompetenz des Gerichts über Prozess- bzw. Geschäftsfähigkeit eines …
- BVerwG, 06.12.2001 - 2 B 48.01
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtsgrundsätzliche Bedeutung …
- BVerwG, 13.12.1995 - 2 B 91.95
Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Versetzung in den Ruhestand - …
- VG Göttingen, 20.03.2002 - 3 A 3070/00
Rechtmäßigkeit einer selbst beantragten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ; …
- VGH Bayern, 15.02.2023 - 9 ZB 22.30550
Asylrecht Sierra-Leone - Heilung der Handlungsunfähigkeit eines Antragstellers …
- VG Ansbach, 13.10.2020 - AN 19 K 19.02079
Zur Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakts
- BVerwG, 22.12.1994 - 2 B 144.94
- BVerwG, 22.12.1994 - 2 PKH 6.94
- VG München, 07.07.2015 - M 16 K 14.3134
Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Betrugsstraftaten; …
- VG Hannover, 12.05.2014 - 13 A 7701/13
Anfechtung; Anfechtungsfrist; Beamtenverhälnis; Bekanntgabe, wirksame; …
- VG Köln, 18.05.2020 - 20 L 675/20
- VG München, 23.04.2013 - M 2 K 12.30326
Asylverfahren; Herkunftsland Bosnien-Herzegowina