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   BGH, 13.06.1994 - II ZR 259/92   

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BGH, 13.06.1994 - II ZR 259/92 (https://dejure.org/1994,1154)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1994 - II ZR 259/92 (https://dejure.org/1994,1154)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1994 - II ZR 259/92 (https://dejure.org/1994,1154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2886
  • ZIP 1994, 1180
  • MDR 1995, 55
  • DNotZ 1995, 542
  • WM 1994, 1477
  • BB 1994, 1597
  • DB 1994, 1669
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 180/65

    Streit über die Höhe eines Abfindungsguthabens eines Gesellschafters an einer

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - II ZR 259/92
    Ebensowenig kann der Kläger etwas für sich daraus herleiten, daß außer der Höhe der Unterbeteiligung das Verhältnis genannt ist, zu dem er - intern - am Kommanditkapital beteiligt ist; auch dies besagt nichts über ein Auftragsverhältnis zwischen ihm und dem Hauptbeteiligten, sondern erleichtert lediglich die Abrechnung innerhalb der Innengesellschaft (vgl. auch Sen.Urt. v. 6. März 1967 - II ZR 180/65, WM 1967, 685 f.).
  • BGH, 11.07.1968 - II ZR 179/66

    Unterbeteiligung an OHG-Anteil

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - II ZR 259/92
    Der Senat hat ausgesprochen (BGHZ 50, 316 ff., 321), eine zur Anwendbarkeit des § 723 BGB führende unbestimmte Vertragsdauer liege dann nicht vor, wenn das Ende der vertraglichen Bindung bestimmbar ist.
  • BGH, 04.11.1976 - II ZR 50/75

    Atypischer Unterbeteiligungsvertrag mit Treuhandelementen - Mit Auflagen

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - II ZR 259/92
    a) In seiner Auslegung des Vertrages läßt sich das Berufungsgericht von der Vorstellung leiten, Treuhandverhältnis und Unterbeteiligung seien einander ausschließende, zur Anwendung entweder des Auftrags- oder des Gesellschaftsrechts führende Rechtsinstitute (vgl. in diesem Sinn auch Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 387; Ulbrich, Die Unterbeteiligungsgesellschaft an Personengesellschaftsanteilen, 1981, S. 84-86; offengelassen Sen.Urt. v. 4. November 1976 - II ZR 50/75, WM 1977, 525, 527).
  • BFH, 01.12.1964 - VI 126/62
    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - II ZR 259/92
    Für den Kläger war es deswegen wichtig, als Mitunternehmer des Spielbankbetriebs zu gelten, weil er dann mit seinen Einkünften aus der Unterbeteiligung über die von der KG bereits abgeführte Spielbankabgabe hinaus nicht nochmals zur Steuerzahlung herangezogen werden konnte (BFH, Urt. v. 1. Dezember 1964 - VI 126/62, StRK § 2 EStG R. 58).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 205/10

    Unzulässige Kündigungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag einer

    An die Stelle der nichtigen Kündigungsregelung tritt dispositives Recht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), das heißt der Gesellschafter kann seine Beteiligung jederzeit nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich kündigen.

    In derartigen Fällen ist das Gericht befugt, den Parteiwillen durch ergänzende Vertragsauslegung, das heißt durch Festsetzung einer den Vorstellungen der Beteiligten möglichst nahe kommenden, noch zulässigen Befristung Rechnung zu tragen (siehe insoweit BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21 f.; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182 f.).

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/04

    Langfristiger Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung in einem

    Eine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters besteht nicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Vertragslaufzeit gleichstehenden Gesellschaftsverträgen (BGHZ 50 aaO; Sen.Urt. v. 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), sondern auch bei zeitlich befristeten Gesellschaftsverträgen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklungen und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter unübersehbar sind.
  • BGH, 06.11.2012 - II ZR 176/12

    Kapitalanlegerbeitritt zu einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer

    An die Stelle der nichtigen Kündigungsregelung tritt dispositives Recht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), das heißt der Gesellschafter kann seine Beteiligung jederzeit nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich kündigen.

    In derartigen Fällen ist das Gericht befugt, den Parteiwillen durch ergänzende Vertragsauslegung, das heißt durch Festsetzung einer den Vorstellungen der Beteiligten möglichst nahe kommenden, noch zulässigen Befristung Rechnung zu tragen (siehe insoweit BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21 f.; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182 f.).

  • OLG Jena, 10.08.2016 - 2 U 500/14

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer KG-Gesellschafterversammlung: Einberufung einer

    Es liegt ein zur Anwendung der §§ 705 ff. BGB führendes Vertragsverhältnis vor, wenn - wie hier - der hauptbeteiligte Gesellschafter nur einen Teil seines Anteils für den Unterbeteiligten hält, im übrigen aber eigene Interessen in der Gesellschaft verfolgt (BGH, Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 259/92 -, Rn. 7, juris).
  • BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08

    Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand

    Nach Maßgabe der vom 17. Dezember 1997 datierenden Treuhandverträge hielten die Kläger jedoch quotale Anteile ihrer jeweiligen Geschäftsanteile als Treuhänder für A, B, R und C. Der Annahme eines (zivilrechtlich) wirksamen Treuhandverhältnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbständigen Geschäftsanteil, sondern - als sog. Quotentreuhand - lediglich an einem Teil eines solchen Geschäftsanteils vereinbart wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20. Januar 1966 II ZR 46/63, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1966, 472; vom 13. Juni 1994 II ZR 259/92, Der Betrieb - DB - 1994, 1669, unter II. 2. a; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1828, 1867; Priester, Quotentreuhand am GmbH-Anteil, in: Der Fachanwalt für Steuerrecht im Rechtswesen 1999, 153; s. auch P. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO Rz 170; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 39 AO Rz 39, m. w. N.).

    b) Kommt das FG zu dem Schluss, dass die zwischen den Klägern und A, B, R und C getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht als Treuhandabrede auszulegen sind, ist zu prüfen, ob eine (treuhänderische) Unterbeteiligung - etwa in der Rechtsform einer BGB-Innengesellschaft - vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004, m. w. N.; BGH-Urteil in DB 1994, 1669; Scholz/H. Winter/Seibt, GmbHG, 10. Aufl., § 17 Rz 4, zur vertraglichen Gestaltung bei Bruchteils- oder Gesamtshandsgemeinschaften).

  • BFH, 22.07.2008 - IX R 61/05

    Wirtschaftliches Eigentum an einer wesentlichen Beteiligung aufgrund einer

    a) Im Streitfall ist der "Treuhandvertrag" nicht als fiduziarische Vollrechtstreuhand i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO, sondern als Unterbeteiligung zu beurteilen; die von den Klägern gewählte Bezeichnung als "Treuhandvertrag" ist nicht maßgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 13. Juni 1994 II ZR 259/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 2886, unter II.2.b).

    Die gemeinsame Zweckverfolgung ergibt sich daraus, dass die hauptbeteiligte Klägerin nach dem "Treuhandvertrag" im Innenverhältnis nur die Hälfte der von der B-KG für die Klägerin treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile für den unterbeteiligten Kläger "treuhänderisch" halten sollte, im Übrigen aber eigene Interessen in der Gesellschaft verfolgte (vgl. BGH-Urteil in NJW 1994, 2886, m.w.N., unter II.2.a, m.w.N.).

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 20/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

    ee) Schließlich ist auch kein Rechtsfehler darin zu sehen, dass die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger aufgrund seiner durch den Treuhandvertrag vom 10. Juli 1996 mit A begründeten (Unter-)Beteiligung (zur Abgrenzung von Treuhand und Unterbeteiligung vgl. BGH-Urteil vom 13. Juni 1994 II ZR 259/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 2886; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, 516 f.; Schaub, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1995, 1634, 1635, jeweils m.w.N.) am Geschäftswert der Klägerin teil hatte.
  • OLG Bamberg, 30.11.2000 - 1 U 72/00

    Anforderungen an die Form eines Treuhandverhältnisses über einen

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  • OLG Schleswig, 24.05.2007 - 5 U 38/06

    Geschlossener Immobilienfonds: Keine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen

    Diese eine "Unterbeteiligung" darstellende Konstruktion ist im Rahmen privatautonomer Vertragsgestaltung grundsätzlich zulässig (BGH NJW 1953, 1548, 1559; BGH NJW 1997, 2627; BGH NJW 1994, 2886, 2887; BGH NJW-RR 2003, 1392, 1393).
  • OLG Köln, 22.03.2001 - 18 U 69/00
    Hält der Hauptbeteiligte den Anteil an der Gesellschaft in vollem Umfang für den anderen Beteiligten, wird es in ihrem Verhältnis zueinander regelmäßig an der für ein Gesellschaftsverhältnis typischen Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes fehlen (BGH WM 1994, 1477 ff.; BGH NJW-RR 1995, 165 f.; außerdem BGH DB 1965, 1589).

    Ein zur Anwendung von §§ 705 ff. BGB führendes Vertragsverhältnis liegt hingegen vor, wenn der hauptbeteiligte Gesellschafter einen Teil seines Anteils für den Unterbeteiligten hält, im übrigen aber eigene Interessen in der Gesellschaft verfolgt (BGH WM 1994, 1477 ff.).

  • FG Düsseldorf, 28.10.2019 - 8 K 2812/16

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Veräußerungsgewinn aus nicht wesentlicher

  • FG Hamburg, 18.10.2012 - 3 K 204/11

    Treuhand oder tatsächliche Herrschaft an Kapitalbeteiligungen

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 285/93

    Informationsrechte des Unterbeteiligten an einem Kommanditanteil

  • BGH, 13.06.1994 - II ZR 68/93

    Rechtliche Bedeutung der Unterbeteiligung an einer Gesellschaft - Auslegung eines

  • LG Leipzig, 23.02.2000 - 5 O 556/00
  • LG Leipzig, 08.02.2000 - 5 O 556/00
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Rechtsprechung
   BGH, 13.06.1994 - 4 StR 273/94   

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https://dejure.org/1994,6052
BGH, 13.06.1994 - 4 StR 273/94 (https://dejure.org/1994,6052)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2886
  • ZIP 1994, 1180
  • MDR 1995, 55
  • WM 1994, 1477
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen -

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 4 StR 273/94
    b) Die neu entscheidende Strafkammer wird weiter Gelegenheit haben zu prüfen, ob die nicht verjährten abzuurteilenden Taten in der Anklageschrift hinreichend gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO konkretisiert sind (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 2 bis 4) oder der Ergänzung durch eine Nachtragsanklage bedürfen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 200 Rdn. 26).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 4 StR 273/94
    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist unvereinbar mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 (DRiZ 1994, 214).
  • BGH, 16.09.1992 - 3 StR 407/92

    Schätzende Angaben über die durchschnittliche Häufigkeit der Tatbegehung als

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 4 StR 273/94
    b) Die neu entscheidende Strafkammer wird weiter Gelegenheit haben zu prüfen, ob die nicht verjährten abzuurteilenden Taten in der Anklageschrift hinreichend gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO konkretisiert sind (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 2 bis 4) oder der Ergänzung durch eine Nachtragsanklage bedürfen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 200 Rdn. 26).
  • BGH, 16.12.1992 - 3 StR 561/92

    Anforderungen an die Darstellung der für erwiesen erachteten Tatsachen in den

    Auszug aus BGH, 13.06.1994 - 4 StR 273/94
    Derartige Feststellungen genügen nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 7), weil sie es dem Revisionsgericht nicht ermöglichen, nachzuprüfen, ob der Tatbestand des § 176 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
  • BGH, 02.08.1994 - 1 StR 378/94

    Fortgesetzter sexueller Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit fortgesetztem

    Danach ist die Verfolgung verjährt, und das Verfahren muß eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPO), soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, begangen vor dem 10. September 1982 an Katharina, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten, begangen vor dem 10. September 1987 an Katharina und Elena, verurteilt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 1994 - 3 StR 361/92 - und vom 13. Juni 1994 - 4 StR 273/94; Jähnke in LK 10. Aufl. § 78 Rdn. 7 m. w. Nachw.).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.06.1994 - II ZR 25/92   

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https://dejure.org/1994,11342
BGH, 13.06.1994 - II ZR 25/92 (https://dejure.org/1994,11342)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesellschaftsanteil - Treuhand - Unterbeteiligung - Rechtsinstitut - Vertragsinhalt

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2886
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Brandenburg, 04.03.2015 - 4 U 46/14

    Beteiligung an einem Immobilienfonds: Verjährung von auf einer Verletzung der

    Ein im Rahmen einer Anlagevermittlung geschlossener Auskunftsvertrag - für den Anlageberatungsvertrag gilt dies erst recht - verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Urteile vom 13. Mai 1993 - II ZR 25/92 - Rdnr. 14 und vom 05. März 2009 - III ZR 17/08 - Rdnr. 11).
  • OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 4 U 40/09

    Kapitalanlagevermittlung: Schadensersatz auf Grund Zustandekommens eines

    50 aa) Ein im Rahmen einer Anlagevermittlung geschlossener Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des BGH vgl. nur: BGH Urteil vom 13.05.1993 - II ZR 25/92 - Rn. 14; Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 17/08 - Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 03.02.2010 - 4 U 18/09

    Haftung bei Kapitalanlagevermittlung: Aufklärungspflicht bei verbundenem

    Zwar ist ein Anlagevermittler - als Anlage berater ist der Zeuge B... schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht aufgetreten - im Rahmen des zwischen ihm und dem Anlageinteressenten stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrages zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur: BGH Urteil vom 13.05.1993 - II ZR 25/92 - Rn. 14; Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 17/08 - Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 03.02.2010 - 4 U 22/09

    Haftung bei Kapitalanlagevermittlung: Aufklärungspflicht bei verbundenem

    Zwar ist ein Anlagevermittler - als Anlage berater ist der Zeuge B... schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht aufgetreten - im Rahmen des zwischen ihm und dem Anlageinteressenten stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrages zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur: BGH Urteil vom 13.05.1993 - II ZR 25/92 - Rn. 14; Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 17/08 - Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 28.09.2011 - 4 U 196/10

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz; Schadensersatz

    48 Ein im Rahmen einer Anlagevermittlung geschlossener Auskunftsvertrag - für den Anlageberatungsvertrag gilt dies erst recht - verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des BGH vgl. nur Urteil vom 13. Mai 1993 - II ZR 25/92 - Rdnr. 14; Urteil vom 05. März 2009 - III ZR 17/08 - Rdnr. 11).
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