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   BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92   

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https://dejure.org/1994,503
BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92 (https://dejure.org/1994,503)
BVerfG, Entscheidung vom 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92 (https://dejure.org/1994,503)
BVerfG, Entscheidung vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92 (https://dejure.org/1994,503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Äußerung - Meinungsfreiheit - Verurteilung - Beleidigung - Mehrdeutigkeit - Auslegung - Deutung - Öffentlicher Meinungskampf - Rechtsbegriff - Umgangssprache - Soldaten - Mörder - Kurt Tucholsky - Bundeswehr - Mordtaten - Aufkleber - Geschlossene Personengruppe

Besprechungen u.ä. (3)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Soldaten-sind-Mörder-Fall

  • uni-marburg.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    "Soldaten sind Mörder" (Prof. Dr. Georgios Gounalakis)

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Soldaten-sind-Mörder-Fall

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Soldaten sind Mörder // Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1994 und 1995

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2943
  • NJW 2017, 3071
  • NVwZ 1995, 55 (Ls.)
  • NStZ 1994, 580
  • NStZ 1995, 328 (Ls.)
  • NJ 1994, 517
  • StV 1994, 648
  • afp 1994, 286
  • JR 1995, 160
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92
    Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll sagen könne, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 163 ; 61, 1 ).

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; st. Rspr.).

    Werturteile sind vielmehr durchweg von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational ist (BVerfGE 33, 1 ; 61, 1 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92
    Wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, spricht jedoch die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 85, 1 m.w.N.).

    Vielmehr muß den Umständen entnommen werden, ob eine alltagssprachliche oder technische Begriffsverwendung vorliegt (BVerfGE 85, 1 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; st. Rspr.).

    Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; st. Rspr.).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 272 ; 85, 1 ).

    Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne daß andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 272 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 272 ; 85, 1 ).

    Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne daß andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 272 ; 85, 1 ).

  • LG Krefeld, 05.05.1992 - 22 StK 92/91
    Auszug aus BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92
    b) das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Mai 1992 - 22 StK 92/91 -,.

    Das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 29. Oktober 1991 - 28 Cs 9 Js 252/91 - und das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Mai 1992 - 22 StK 92/91 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92
    d) Das Urteil des Landgerichts verstößt weiterhin dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, daß es den Beschwerdeführer wegen einer Beleidigung der Soldaten der Bundeswehr verurteilt hat, ohne Deutungen der Äußerung in Betracht zu ziehen, die nicht zu einer Verurteilung geführt hätten (BVerfGE 82, 272 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92
    Werturteile sind vielmehr durchweg von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational ist (BVerfGE 33, 1 ; 61, 1 ).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92
    Auch scharfe und überzogene Kritik entzieht eine Äußerung nicht dem Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92
    Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: Jeder soll sagen könne, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 163 ; 61, 1 ).
  • BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88

    Kollektivbeleidigung von Soldaten

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Voraussetzung jeder Abwägung ist, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst worden ist (BVerfG 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92 - NJW 1994, 2943; 16. Oktober 1998 - 1 BvR 590/96 - NJW 1999, 2262).

    Einer Äußerung darf kein Sinn beigelegt werden, den sie nicht besitzt; bei mehrdeutigen Äußerungen muss eine ebenfalls mögliche Deutung mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden (BVerfG 25. August 1994 aaO; 19. April 1990 - 1 BvR 40/86, 42/86 - 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - und 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 - BVerfGE 82, 43; 82, 272 und 85, 1).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Bei einer Meinungsäußerung, die im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung erfolgt, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Äußerung; bei Äußerungen, die im Zuge einer privaten Auseinandersetzung gefallen sind, gilt hingegen eine solche Vermutungsregel nicht (BVerfG 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 - BVerfGE 85, 1; BVerfG 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92 - NJW 1994, 2943; 16. Oktober 1998 - 1 BvR 590/96 - NJW 1999, 2262).

    Voraussetzung jeder Abwägung ist weiterhin, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst worden ist (BVerfG 25. August 1994 aaO; 16. Oktober 1998 - 1 BvR 590/96 - NJW 1999, 2262).

    Einer Äußerung darf kein Sinn beigelegt werden, den sie nicht besitzt; bei mehrdeutigen Äußerungen muss eine ebenfalls mögliche Deutung mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden (BVerfG 25. August 1994 aaO; BVerfG 19. April 1990 - 1 BvR 40, 42/86 - 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 - und 9. Oktober 1991 BVerfGE 82, 43, 82, 272 und 85, 1).

  • BGH, 03.05.2016 - 3 StR 449/15

    Volksverhetzung durch öffentliches Leugnen des Holocausts (Begriff des Leugnens;

    Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung bzw. ist sie mehrdeutig, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausgerichtete Auslegung, auf die günstigere Deutungsmöglichkeit abzustellen, wenn diese nicht ihrerseits ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92, NJW 1994, 2934 mwN).
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