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   BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93   

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BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93 (https://dejure.org/1994,1016)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1994 - VI ZR 178/93 (https://dejure.org/1994,1016)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 (https://dejure.org/1994,1016)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Zeitpunkt und Art der Aufklärung vor ambulanter Operation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Rechtzeitigkeit der ärztlichen Aufklärung bei ambulanten Eingriffen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3009
  • NJW 1994, 3010
  • MDR 1995, 159
  • VersR 1994, 1235
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91

    Darlegungs- und Beweislast bei postoperativer Risikoaufklärung

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93
    18 Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, muß der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig über dessen Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt werden, daß er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann (Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - aaO und vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 961).

    Wie der Senat im Urteil vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - aaO - näher dargelegt hat, ist die Aufklärung grundsätzlich schon dann vorzunehmen, wenn der Arzt zum operativen Eingriff rät und zugleich einen festen Operationstermin vereinbart.

    Zwar kann sich das Berufungsgericht im Ansatz auf die Grundsätze aus dem Senatsurteil vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - aaO - stützen, wonach der erst spät aufgeklärte Patient substantiiert darlegen muß, weshalb ihn der späte Zeitpunkt der Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit und seinem Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt hat.

    Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Giesen, JZ 1993, 315, 316) stellt das keine Abkehr von der üblichen Beweislastverteilung dar, sondern folgt aus der Erkenntnis, daß sich eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten durch zu späte Aufklärung nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilen läßt und es hierbei weitgehend auf Tatsachen ankommt, die sinnvollerweise nur vom Patienten vorgetragen werden können.

    Das Berufungsgericht kann sich für seine abweichende Auffassung insoweit auch nicht auf das Senatsurteil vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - aaO - berufen, weil dort im Fall einer Aufklärung am Tag vor der Operation die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit zweifelhaft und deshalb vom Patienten darzulegen war, während sie vorliegend im Hinblick auf den schon oben angesprochenen psychischen und organisatorischen Druck der unmittelbar bevorstehenden Operation auf der Hand liegt.

    Soweit das Berufungsgericht nähere Darlegungen der Klägerin zu einer anderen, von ihr bevorzugten Heilungsmethode vermißt, ist darauf hinzuweisen, daß es insoweit nicht auf die Sicht eines "verständigen" Patienten ankommt, sondern der Patient lediglich plausibel machen muß, daß und warum er nach seinen persönlichen Verhältnissen bei gehöriger Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (Senatsurteile vom 16. April 1991 - aaO und vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - aaO S. 961).

  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93
    Bei dieser Sachlage bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, wenn es die Aussage des Zeugen Dr. S. dahin gewürdigt hat, daß er eine Aufklärung dieses Umfangs im konkreten Fall durchgeführt habe (Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361, 362 = AHRS 6150/4 und vom 13. Mai 1986 - VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971).

    Gleiches gilt für die schriftliche Erklärung der Klägerin, daß sie aufgeklärt worden sei (hierzu Senatsurteil vom 8. Januar 1985 - aaO).

    18 Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, muß der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig über dessen Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt werden, daß er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann (Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - aaO und vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 961).

  • BGH, 16.04.1991 - VI ZR 176/90

    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93
    Diesen Entscheidungskonflikt durfte das Berufungsgericht nicht für unplausibel erachten, ohne die Klägerin gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1240 = AHRS 6180/38; vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 814 und vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750 f.).

    Soweit das Berufungsgericht nähere Darlegungen der Klägerin zu einer anderen, von ihr bevorzugten Heilungsmethode vermißt, ist darauf hinzuweisen, daß es insoweit nicht auf die Sicht eines "verständigen" Patienten ankommt, sondern der Patient lediglich plausibel machen muß, daß und warum er nach seinen persönlichen Verhältnissen bei gehöriger Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (Senatsurteile vom 16. April 1991 - aaO und vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - aaO S. 961).

  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 142/85

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93
    Bei dieser Sachlage bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, wenn es die Aussage des Zeugen Dr. S. dahin gewürdigt hat, daß er eine Aufklärung dieses Umfangs im konkreten Fall durchgeführt habe (Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361, 362 = AHRS 6150/4 und vom 13. Mai 1986 - VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971).

    Eine nochmalige Vernehmung wäre nämlich nur dann erforderlich gewesen, wenn das Berufungsgericht die Aussage dieser Zeugin bzw. ihre Glaubwürdigkeit abweichend vom Landgericht gewürdigt hätte (Senatsurteile vom 20. November 1984 - VI ZR 73/83 - VersR 1985, 183, 184; vom 13. Mai 1986 - aaO und vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237, 238).

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 234/90

    Aufklärungspflicht des Gerichts beim Sachverständigenbeweis trotz verspäteter

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93
    Auf das Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 kann sich die Revision insoweit nicht berufen, weil nach dem dortigen Sachverhalt wegen einer Diskrepanz zwischen dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten und dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen weitere Aufklärung geboten war.

    Widersprüche oder Unklarheiten in der Äußerung des Sachverständigen sind insoweit nicht zu erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt, so daß für das Berufungsgericht kein Anlaß bestand, den Sachverständigen zu diesem Punkt näher zu befragen (Senatsurteile vom 26. November 1991 - VI ZR 36/91 - DAR 1992, 57; vom 10. Dezember 1991 - aaO und vom 7. April 1992 - VI ZR 216/91 - VersR 1992, 747, 748).

  • BGH, 20.09.1988 - VI ZR 296/87

    Vertragsparteien des privaten Krankenhausvertrages; Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93
    Sollten sich dabei Feststellungen ergeben, die zu einer Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz führen können, so wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob das geltend gemachte Aufklärungsversäumnis im Blick darauf, daß die Operationen nicht stationär, sondern ambulant durchgeführt worden sind, eine Haftung auch des Beklagten zu 1) ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 366 f.; 105, 189, 194 f.).
  • BGH, 28.04.1987 - VI ZR 171/86

    Vertragliche Beziehungen des Kassenpatienten

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93
    Sollten sich dabei Feststellungen ergeben, die zu einer Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz führen können, so wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob das geltend gemachte Aufklärungsversäumnis im Blick darauf, daß die Operationen nicht stationär, sondern ambulant durchgeführt worden sind, eine Haftung auch des Beklagten zu 1) ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 366 f.; 105, 189, 194 f.).
  • BGH, 26.06.1990 - VI ZR 289/89

    Aufklärungspflicht des Arztes vor einer Operation; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93
    Diesen Entscheidungskonflikt durfte das Berufungsgericht nicht für unplausibel erachten, ohne die Klägerin gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1240 = AHRS 6180/38; vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 814 und vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750 f.).
  • BGH, 18.12.1990 - VI ZR 169/90

    Darlegungs- und Beweislast des Krankenhausträgers bei Verletzung eines Patienten

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93
    Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend die Klägerin für beweisfällig erachtet, weil sie einen Fehler bei der Operation geltend macht (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90 - VersR 1991, 310 m.w.N.).
  • BGH, 07.04.1992 - VI ZR 216/91

    Aufklärungspflicht bei operativer Brustkrebsbehandlung

    Auszug aus BGH, 14.06.1994 - VI ZR 178/93
    Widersprüche oder Unklarheiten in der Äußerung des Sachverständigen sind insoweit nicht zu erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt, so daß für das Berufungsgericht kein Anlaß bestand, den Sachverständigen zu diesem Punkt näher zu befragen (Senatsurteile vom 26. November 1991 - VI ZR 36/91 - DAR 1992, 57; vom 10. Dezember 1991 - aaO und vom 7. April 1992 - VI ZR 216/91 - VersR 1992, 747, 748).
  • BGH, 20.11.1984 - VI ZR 73/83

    Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

  • BGH, 26.11.1991 - VI ZR 36/91

    Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher

  • BGH, 16.06.1992 - VI ZR 289/91

    Anforderungen an Aufklärung über typische Operationsrisiken - Anforderungen an

  • BGH, 02.03.1993 - VI ZR 104/92

    Tatrichterliche Sachkunde zur Auswertung medizinischer Fachliteratur

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 369/90

    Beratungspflicht des Arztes über Risiken einer Vaginalentbindung bei indizierter

  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

    Das beruhe zwar nicht auf einer konkreten Erinnerung, habe aber an eine allgemeine Praxis anknüpfen können, die eine erhebliche indizielle Bedeutung habe (unter Hinweis auf BGH NJW 1994, S. 3009; BGH VersR 2014, S. 588).
  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche

    Feststellungen hierzu darf das Berufungsgericht grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1057; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - aaO; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1237).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 131/02

    Zeitpunkt der Aufklärung über die Risiken eines operativen Eingriffs

    a) Insoweit geht das Berufungsgericht zwar im Ansatz von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, nach der der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muß, daß er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766, 767; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055, 1056 f.; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1236; vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960 f.).

    Vielmehr hängt die Wirksamkeit einer hierauf erfolgten Einwilligung davon ab, ob unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden (Senatsurteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - aaO und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - aaO).

    Auch in solchen Fällen muß jedoch dem Patienten bei der Aufklärung über die Art des Eingriffs und seine Risiken verdeutlicht werden, daß ihm eine eigenständige Entscheidung darüber, ob er den Eingriff durchführen lassen will, überlassen bleibt (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 - aaO und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - aaO).

    Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß sogar bei größeren ambulanten Eingriffen mit beträchtlichen Risiken eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs nicht mehr rechtzeitig sein dürfte, zumal solchen Operationen gewöhnlich Untersuchungen vorangehen, in deren Rahmen die erforderliche Aufklärung bereits erteilt werden kann (Senatsurteil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - aaO).

    d) Der nicht rechtzeitig aufgeklärte Patient muß allerdings substantiiert darlegen, daß ihn die späte Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt hat, und plausibel machen, daß er, wenn ihm rechtzeitig die Risiken der Operation verdeutlicht worden wären, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei allerdings an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766, 767; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235, 1236; vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960, 962).

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