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   BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93   

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https://dejure.org/1993,3361
BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3361)
BVerfG, Entscheidung vom 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3361)
BVerfG, Entscheidung vom 09. September 1993 - 2 BvR 1952/93 (https://dejure.org/1993,3361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgenabwägung bei einstweiliger Anordnung wegen Ausstrahlung von Wahlwerbespots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 40
  • NVwZ 1994, 159 (Ls.)
  • afp 1993, 647
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90

    Wahlwerbung - Zuteilung von Sendezeit - Neutralitätsgebot - Verzicht auf

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Einen "originären", nicht durch den Gleichheitssatz vermittelten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Sendezeiten gibt es nicht (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerwGE 87, 270 [272 ff.]).
  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 77, 130 [135]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 09.09.1993 - 2 BvR 1952/93
    Einen "originären", nicht durch den Gleichheitssatz vermittelten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Sendezeiten gibt es nicht (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerwGE 87, 270 [272 ff.]).
  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

    a) Ein originärer, dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmender Anspruch auf Zuteilung von Sendezeiten läßt sich für die politischen Parteien weder aus ihrer Mitwirkungsbefugnis bei der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG) noch aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und - verbreitung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), noch aus der der Freiheit der Meinungsbildung dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ableiten (Anschluß an BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]).

    Der insoweit gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 198 [237]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 9. September 1993, NJW 1994, 40; BVerwGE 75, 67 [70]; 87, 270 [272]) schließt sich der Staatsgerichtshof an.

  • VG Mainz, 07.05.2009 - 4 L 521/09

    Europawahl: ZDF-Wahlwerbespots rechtens

    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass es einen "originären", nicht durch den Gleichheitssatz vermittelten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einräumung von Sendezeiten nicht gibt (BVerfG, Beschluss vom 09. September 1993, NJW 1994, 40).
  • OVG Hamburg, 14.09.1993 - Bs III 340/93
    Zwar hat der Antragsgegner gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben, und das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 9. September 1993 - 2 BvR 1952/93 - die Wirkung des Beschlusses vom 7. September 1993 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.
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