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   BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93   

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https://dejure.org/1994,682
BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93 (https://dejure.org/1994,682)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1994 - VI ZR 41/93 (https://dejure.org/1994,682)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 (https://dejure.org/1994,682)
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Kindertee II

Dauernuckeln, § 823 Abs. 1 BGB, Produkthaftung, Instruktionsfehler, spezielles Gefahrenwissen des einzelnen Geschädigten;

§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Warenhersteller - Instruktionspflicht - Umfang und Inhalt - Gefährdeteste Benutzergruppe - Kindertee - Dauernuckeln - Hinweis auf Kariesgefahr - Gefahr von Substitutionsprodukten - Zurechnung

  • rabüro.de

    Hersteller von zuckerhaltigem Kindertee müssen grundsätzlich auf Kariesgefahr hinweisen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 249
    Instruktionspflicht des Herstellers zuckerhaltiger Kindertees ("Dauernuckeln")

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 823, 249
    Anforderungen an die Instruktionen über die Verwendung eines Produkts durch den Warenhersteller; Warnhinweise bei Verwendung von zuckerhaltigem Kindertee

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 823; 249
    Produkthaftung: Anforderungen an die Verbraucherhinweise des Herstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823, § 830
    Anforderungen an Inhalt und Umfang der Instruktionen eines Warenherstellers; Hinweispflichten des Herstellers von zuckerhaltigen Kindertee

Besprechungen u.ä.

  • tekom.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gestaltung von Warn- und Sicherheitshinweisen // Instruktionshaftung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung (RA Hans-Joachim Hess)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 932
  • ZIP 1994, 374
  • MDR 1994, 351
  • VersR 1994, 439
  • WM 1994, 466
  • BB 1994, 597
  • DB 1994, 526
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93
    17 Das Berufungsgericht stützt sich insoweit mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. November 1991 in dem ersten von ihm entschiedenen Kindertee-Fall (BGHZ 116, 60, 68).

    Auch ohne solche zusätzlichen verharmlosenden Angaben, welche etwa aufkommenden Bedenken gegen eine derartige Verwendung entgegenwirken konnten, und trotz der ausgesprochenen Warnung mußte die Beklagte auf das spezifische Risiko des Baby-bottle-Syndroms in seiner ganzen Tragweite hinweisen und davor warnen, weil die mit dem "Dauernuckeln" verbundene erhebliche Gefahr, die in dem Umspülen der Rückseite der Oberkieferschneidezähne und dem gleichzeitigen Abspülen des Speichelschutzes besteht, im allgemeinen unbekannt ist (vgl. BGHZ 116, 60, 66).

    Diese Warnpflicht traf entgegen der Annahme der Revision nicht nur die Hersteller der Flaschen und der Schnuller, die den Getränkestrahl auf die besonders gefährdeten Zahnstellen lenken, sondern auch alle Kindertee-Hersteller, weil ihr Produkt in erster Linie für den Verbrauch in diesen Flaschen, die früher sogar als "kleine Teeflasche" bezeichnet wurde (vgl. BGHZ 116, 60, 63), bestimmt ist.

  • BGH, 05.05.1992 - VI ZR 188/91

    Produzentenhaftung bei unzureichender Gebrauchsanweisung

    Auszug aus BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93
    19 b) Rechtsfehlerfrei gelangt das Berufungsgericht auch zu der Überzeugung, daß die Beklagte noch im Jahre 1985 vor den Gefahren der Karieserkrankung beim "Dauernuckeln" zuckerhaltiger Instant-Tees warnen mußte, weil sie auch damals damit rechnen mußte, daß ihr Produkt in die Hand von Personen gelangte, die mit den Produktgefahren nicht vertraut waren (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Mai 1992 - VI ZR 188/91 - Silokipper - VersR 1992, 1010, 1012).

    Jeder Hersteller von nicht ganz ungefährlichen Produkten hat allerdings, wenn sein Produkt von Benutzern mit unterschiedlichen Gefahrenkenntnissen verwendet wird und die Vertriebswege nicht getrennt sind, Inhalt und Umfang seiner Instruktionen nach der am wenigsten informierten und damit nach der gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten (Produkthaftungshandbuch/Foerste, Bd. 1, 1989, § 24 Rdn. 172; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Mai 1992, aaO).

    Auch in sonstigen Entscheidungen hat er geprüft, ob der den Schadensfall auslösende Produktverwender persönlich die Gefahren kannte und sich etwa deshalb ihm gegenüber eine Warnung erübrigte (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - Verzinkungsspray - VersR 1987, 102, 104 und vom 5. Mai 1992, aaO).

  • BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75

    Anwendungsvoraussetzungen für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93
    Sie soll bei einem bestimmten (negativen) Beweisergebnis dem Verletzten eine sonst nicht bestehende Anspruchsgrundlage gewähren (BGHZ 67, 14, 17).

    Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung, wenn feststeht, daß jeder von mehreren Beteiligten am Verletzungserfolg mitbeteiligt war, die von jedem zu vertretende Gefährdung auch geeignet war, den gesamten Schaden herbeizuführen, aber zweifelhaft bleibt, ob jeder nach allgemeinen Grundsätzen für den gesamten Erfolg oder nur für einen Teilschaden einzustehen hat, wenn also sog. Anteilszweifel bestehen (Senatsurteil BGHZ 67, 14, 18 f.; RGRK-BGB, aaO, Rdn. 15; MünchKomm/Mertens, 2. Aufl., § 830 Rdn. 21 und Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 830 Rdn. 23).

  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 210/85

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen; Verzicht auf Einrede der

    Auszug aus BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93
    Dazu gehörte nämlich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - Tuberkulostatikum - VersR 1986, 1080 und vom 19. März 1991 - VI ZR 248/90 - Alival - VersR 1991, 780).

    Dazu hätte zumindest gehört, daß aufgrund der bekannten Tatsachen für die Eltern der Schluß als naheliegend erscheinen konnte, daß der Teegenuß die Ursache für die Erkrankung war (Senatsurteil vom 3. Juni 1986, aaO).

  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße

    Auszug aus BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93
    Da keine der beiden Ursachen hinweggedacht werden könnte, ohne daß der gesamte Zahnschaden entfiele, stünde auch ohne die Beweiserleichterung dieser Vorschrift fest, daß die Beklagte und die M.-AG Nebentäter wären und deshalb als Gesamtschuldner nach § 840 BGB haften (vgl. BGHZ 66, 70, 76; 72, 289, 298; Lange, aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Mai 1970 - VI ZR 8/69 - VersR 1970, 814, 815 und vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89 - NJW 1990, 2882, 2083).
  • BGH, 09.07.1955 - VI ZR 116/54

    Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels

    Auszug aus BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93
    Es ist deshalb auch unschädlich, daß die Revision nicht ausdrücklich die Vorschrift des § 301 ZPO als verletzt gerügt hat (vgl. BGHZ 18, 107, 108; BGH, Urteil vom 19.10.1989 - I ZR 22/88 - NJW-RR 1990, 480, 481).
  • BGH, 19.03.1991 - VI ZR 248/90

    Verjährung - Beginn der Frist - Beginn der Verjährung - Kenntnis der

    Auszug aus BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93
    Dazu gehörte nämlich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (Senatsurteile vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - Tuberkulostatikum - VersR 1986, 1080 und vom 19. März 1991 - VI ZR 248/90 - Alival - VersR 1991, 780).
  • BGH, 15.12.1987 - VI ZR 285/86

    Unterbrechung der Verjährung bei Möglichkeit zur Kenntnisnahme von Schaden und

    Auszug aus BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93
    31 Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß nach § 852 BGB die Verjährungsfrist erst in Lauf gesetzt wird, wenn der Geschädigte positive Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen besitzt (Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86 - VersR 1988, 465, 466 und vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89 - VersR 1990, 795, 796 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 22/88

    "VOGUE-Ski"; Aufhebung und Zurückverweisung wegen verfahrensfehlerhaft

    Auszug aus BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93
    Es ist deshalb auch unschädlich, daß die Revision nicht ausdrücklich die Vorschrift des § 301 ZPO als verletzt gerügt hat (vgl. BGHZ 18, 107, 108; BGH, Urteil vom 19.10.1989 - I ZR 22/88 - NJW-RR 1990, 480, 481).
  • BGH, 19.05.1970 - VI ZR 8/69

    Zurechnung des Schadens bei Herbeiführung durch zwei Ursachen

    Auszug aus BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93
    Da keine der beiden Ursachen hinweggedacht werden könnte, ohne daß der gesamte Zahnschaden entfiele, stünde auch ohne die Beweiserleichterung dieser Vorschrift fest, daß die Beklagte und die M.-AG Nebentäter wären und deshalb als Gesamtschuldner nach § 840 BGB haften (vgl. BGHZ 66, 70, 76; 72, 289, 298; Lange, aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Mai 1970 - VI ZR 8/69 - VersR 1970, 814, 815 und vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89 - NJW 1990, 2882, 2083).
  • BGH, 07.10.1986 - VI ZR 187/85

    Sorgfaltspflichten des Herstellers gefährlicher Produkte; Konkretisierung durch

  • BGH, 10.04.1990 - VI ZR 288/89

    Verjährungsbeginn bei Unterlassen einer Aufklärung

  • BGH, 10.05.1990 - IX ZR 113/89

    Zurechenbarkeit eines Schadens bei Verursachung durch mehrere Personen; Haftung

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 320/88

    Schadensersatzpflicht des Laborarztes wegen fehlerhafter Ermittlung des

  • BGH, 13.02.1976 - V ZR 55/74

    Ausgleichsanspruch beim Zusammentreffen mehrerer Immissionen

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02

    Der Hersteller von Schokoriegeln muss nicht vor den aus dem übermäßigen Verzehr

    Eine derartige Situation war in den sog. "Kindertee-Entscheidungen" (BGHZ 116, 60 ff.; BGH, NJW 1994, 932 ff.; NJW 1995, 1286 ff.) gegeben.

    Diese für Laien nicht erkennbare Wirkungsweise gerade des modernen Saugers im Zusammenhang mit "Dauernuckeln" war der maßgebliche Gesichtspunkt zur Begründung einer Warn- und Hinweispflicht der Hersteller der genannten Produkte (vgl. etwa BGHZ 116, 60, 67; BGH, NJW 1994, 932, 933).

    Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof als erforderlich erachtet, gerade die Art der drohenden Gefahr deutlich herauszustellen, den Funktionszusammenhang - warum ist das Produkt gefährlich - klarzumachen (BGHZ 116, 60, 68; BGH, NJW 1994, 932, 933).

    Wenn die Hersteller zusätzlich durch die Gefahren verharmlosende Werbung Bedenken der Verbraucher zerstreuten - etwa durch den Hinweis, der Tee sorge für eine ungestörte Nachtruhe und schmecke zur Abendmahlzeit oder als "Gute-Nacht-Trunk" -, soll dies die Anforderungen an den Gefahrenhinweis noch verschärfen; Voraussetzung für eine Hinweispflicht sind derartige verharmlosende Angaben aber nicht (so ausdrücklich BGH, NJW 1994, 932, 933).

    Jedenfalls aber hat sich eine etwaige Suchtgefahr bei dem Kläger nicht verwirklicht, ist mithin - was entscheidend ist (vgl. BGH, NJW 1994, 932, 933 f.) - in dem individuellen Fall nicht kausal geworden.

    Ob der Kläger - was weitere Voraussetzung einer Haftung der Beklagten wegen einer Instruktionspflichtverletzung wäre (BGH, NJW 1994, 932, 933 m.w.N.) - die Gefahren nicht kannte, vor denen gegebenenfalls hätte gewarnt werden müssen, kann nach alledem ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die behaupteten Gesundheitsschäden durch eine ausreichende Warnung vor dem Risiko vermieden worden wären (vgl. hierzu BGHZ 99, 167, 181; 106, 273, 284) und ob die Beklagte ein Verschulden trifft.

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 280/94

    Normadressat des Vertiefungsverbots

    nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden - ganz (Urheberzweifel) oder teilweise (Anteilszweifel) - verursacht hat (BGHZ 67, 14, 18 ff; 72, 355, 358 ff; Senat, BGHZ 101, 106, 113; BGH, Urt. v. 11. Januar 1994, VI ZR 41/93, ZIP 1994, 374, 377).
  • BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94

    Anforderungen an die Warnung vor der Gefahr von Karies durch Kindertees

    Wie der Senat in dieser Entscheidung besonders betont und noch einmal in seinem Urteil vom 11. Januar 1994 (VI ZR 41/93 - Kindertee II - VersR 1994, 439) herausgestellt hat, war die im allgemeinen unbekannte Kariesgefahr deshalb gegeben, weil der Strahl des Getränkes über die modernen kieferorthopädisch geformten Sauger an die Rückseite der Oberkieferfrontzähne gerät, wo kaum schützender Speichelfluß stattfindet und dieser bei einer Verabreichung während der Nacht noch wesentlich geringer ist als am Tag.

    Auch ohne solche verharmlosenden Angaben mußte die Erstbeklagte auf das spezifische Risiko des "nursing-bottle-syndrom" in seiner ganzen Tragweite hinweisen und davor warnen (Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - aaO.).

    Diese Vorschrift ist hier unanwendbar, da - wie unter II. 1. ausgeführt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein deliktisch zurechenbares Verhalten der Zweitbeklagten hinsichtlich der durch ihre Tees erzeugten Schäden entfällt, dies aber sowohl bei Verursachungs- als auch bei Anteilszweifeln Voraussetzung für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1994, aaO.; BGH, Urteil vom 27. April 1994 - XII ZR 16/63 - NJW 1994, 1880, 1881).

    a) Die Zweitbeklagte haftet allerdings nicht bereits deswegen für diese Zahnschäden, weil es sich bei den Fruchtsäften um ein Substitutionsprodukt zu ihren Tees gehandelt haben kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - Kindertee II - VersR 1994, 439, 441 = NJW 1994, 932, 934).

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die Pflicht zur Warnung vor der mit dem "Dauernuckeln" verbundenen erheblichen Gefahr nicht nur die Getränkehersteller trifft, sondern auch die Hersteller der Flaschen und der Schnuller, die den Getränkestrahl auf die besonders gefährdeten Zahnstellen lenken (Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - aaO.).

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