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   BVerfG, 07.03.1994 - 1 BvR 2158/93   

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https://dejure.org/1994,4336
BVerfG, 07.03.1994 - 1 BvR 2158/93 (https://dejure.org/1994,4336)
BVerfG, Entscheidung vom 07.03.1994 - 1 BvR 2158/93 (https://dejure.org/1994,4336)
BVerfG, Entscheidung vom 07. März 1994 - 1 BvR 2158/93 (https://dejure.org/1994,4336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 31; ZuzahlungsVO §§ 1 2
    Verfassungsmäßigkeit der Zuzahlungspflicht beim Kauf von Arzneimitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückzahlung - Versicherte - Zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung - Verordnete Arzneimittel - Apothekenabgabepreis - Packungsgröße

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3007
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1994 - 1 BvR 2158/93
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Frage, ob und inwieweit in die Marktchancen einer Berufsgruppe im Interesse eines konkreten Regelungsziels eingegriffen werden darf, geklärt (vgl. BVerfGE 61, 291 >311< m.w.N.; 70, 1 >30< m.w.N.; 77, 84 >105 ff.< m.w.N.).

    Die Sicherung der finanziellen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Erhalt der Beitragsstabilität vor dem Hintergrund unverhältnismäßig ansteigender Kosten in allen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein von hoher Bedeutung für die Allgemeinheit getragenes Regelungsziel (vgl. BVerfGE 70, 1 >26, 30<), wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit der gewählten Mittel zur Erreichung dieses Regelungsziels ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der nur dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 25, 1 >18 ff.<; 30, 250 >262 f.<; 39, 210 >230 f.<; 40, 196 >223<; 61, 291 >313 f.<; 77, 84 >106<).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1994 - 1 BvR 2158/93
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Frage, ob und inwieweit in die Marktchancen einer Berufsgruppe im Interesse eines konkreten Regelungsziels eingegriffen werden darf, geklärt (vgl. BVerfGE 61, 291 >311< m.w.N.; 70, 1 >30< m.w.N.; 77, 84 >105 ff.< m.w.N.).

    Die Sicherung der finanziellen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Erhalt der Beitragsstabilität vor dem Hintergrund unverhältnismäßig ansteigender Kosten in allen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein von hoher Bedeutung für die Allgemeinheit getragenes Regelungsziel (vgl. BVerfGE 70, 1 >26, 30<), wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit der gewählten Mittel zur Erreichung dieses Regelungsziels ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der nur dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 25, 1 >18 ff.<; 30, 250 >262 f.<; 39, 210 >230 f.<; 40, 196 >223<; 61, 291 >313 f.<; 77, 84 >106<).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1994 - 1 BvR 2158/93
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Frage, ob und inwieweit in die Marktchancen einer Berufsgruppe im Interesse eines konkreten Regelungsziels eingegriffen werden darf, geklärt (vgl. BVerfGE 61, 291 >311< m.w.N.; 70, 1 >30< m.w.N.; 77, 84 >105 ff.< m.w.N.).

    Die Sicherung der finanziellen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Erhalt der Beitragsstabilität vor dem Hintergrund unverhältnismäßig ansteigender Kosten in allen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein von hoher Bedeutung für die Allgemeinheit getragenes Regelungsziel (vgl. BVerfGE 70, 1 >26, 30<), wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit der gewählten Mittel zur Erreichung dieses Regelungsziels ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der nur dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 25, 1 >18 ff.<; 30, 250 >262 f.<; 39, 210 >230 f.<; 40, 196 >223<; 61, 291 >313 f.<; 77, 84 >106<).

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1994 - 1 BvR 2158/93
    Die Sicherung der finanziellen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Erhalt der Beitragsstabilität vor dem Hintergrund unverhältnismäßig ansteigender Kosten in allen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein von hoher Bedeutung für die Allgemeinheit getragenes Regelungsziel (vgl. BVerfGE 70, 1 >26, 30<), wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit der gewählten Mittel zur Erreichung dieses Regelungsziels ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der nur dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 25, 1 >18 ff.<; 30, 250 >262 f.<; 39, 210 >230 f.<; 40, 196 >223<; 61, 291 >313 f.<; 77, 84 >106<).
  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1994 - 1 BvR 2158/93
    Die Sicherung der finanziellen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Erhalt der Beitragsstabilität vor dem Hintergrund unverhältnismäßig ansteigender Kosten in allen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein von hoher Bedeutung für die Allgemeinheit getragenes Regelungsziel (vgl. BVerfGE 70, 1 >26, 30<), wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit der gewählten Mittel zur Erreichung dieses Regelungsziels ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der nur dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 25, 1 >18 ff.<; 30, 250 >262 f.<; 39, 210 >230 f.<; 40, 196 >223<; 61, 291 >313 f.<; 77, 84 >106<).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1994 - 1 BvR 2158/93
    Die Sicherung der finanziellen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Erhalt der Beitragsstabilität vor dem Hintergrund unverhältnismäßig ansteigender Kosten in allen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein von hoher Bedeutung für die Allgemeinheit getragenes Regelungsziel (vgl. BVerfGE 70, 1 >26, 30<), wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit der gewählten Mittel zur Erreichung dieses Regelungsziels ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der nur dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 25, 1 >18 ff.<; 30, 250 >262 f.<; 39, 210 >230 f.<; 40, 196 >223<; 61, 291 >313 f.<; 77, 84 >106<).
  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

    Auszug aus BVerfG, 07.03.1994 - 1 BvR 2158/93
    Die Sicherung der finanziellen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Erhalt der Beitragsstabilität vor dem Hintergrund unverhältnismäßig ansteigender Kosten in allen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein von hoher Bedeutung für die Allgemeinheit getragenes Regelungsziel (vgl. BVerfGE 70, 1 >26, 30<), wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit der gewählten Mittel zur Erreichung dieses Regelungsziels ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der nur dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 25, 1 >18 ff.<; 30, 250 >262 f.<; 39, 210 >230 f.<; 40, 196 >223<; 61, 291 >313 f.<; 77, 84 >106<).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich erlaubt, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (vgl. BVerfGE 70, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 1994, NJW 1994, S. 3007).
  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Arbeitslosengeld-II-Bezieher -

    Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich erlaubt, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (vgl BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7.3.1994 - 1 BvR 2158/93 -NJW 1994, 3007; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1).
  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu

    Danach ist es dem Gesetzgeber prinzipiell erlaubt, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BVerfG, Beschluss vom 7.3.1994 - 1 BvR 2158/93 -, NJW 1994, 3007 ff; BVerfGE 70, 1 ff = SozR 2200 § 376d Nr. 1).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 3/08 R

    Krankenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr

    Deshalb ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich auch erlaubt, den Versicherten über den "normalen" Krankenversicherungsbeitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen - jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (vgl BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 7.3.1994 - 1 BvR 2158/93 -, NJW 1994, 3007; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BSGE 100, 221, 224 f = SozR 4-2500 § 62 Nr. 6).
  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 6/07 R

    Krankenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Leistungsumfangs

    Im Zusammenhang damit hat das BVerfG bereits entschieden, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich erlaubt ist, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (vgl BVerfGE 70, 1, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7.3.1994, NJW 1994, 3007).
  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 18/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze bei den Zuzahlungen seit 1. 1. 2004 -

    Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich erlaubt, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 27; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1994, 3007; BVerfGE 70, 1, 26, 30 = SozR 2200 § 376d Nr. 1).
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