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   BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89   

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BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89 (https://dejure.org/1992,1881)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89 (https://dejure.org/1992,1881)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 1992 - 1 BvR 326/89 (https://dejure.org/1992,1881)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründungsumfang bei Nichtannahme der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren - Wirksamkeit von nicht unterschriebenen Steuerbescheiden - Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Letzinstanzliche Entscheidung - Begründungspflicht - Schriftliche Verwaltungsakte - Automatische Erstellung - Form - Verdeckte Gewinnausschüttung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 574
  • NVwZ 1994, 477 (Ls.)
  • BB 1993, 1409
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    Gegen diese Wertung läßt sich von Verfassungs wegen nichts erinnern (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen läßt (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvL 5/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 Satz 2 EStG

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 75, 361 [367 f.]).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen läßt (vgl. BVerfGE 71, 122 [135 f.]; 81, 97 [106]).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    c) Damit kommt auch der von dem Beschwerdeführer geltendgemachte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG wegen der unterlassenen Anrufung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht, weil eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs von der Rechtsprechung anderer Senate nicht dargelegt ist, denn es ist nicht ersichtlich, daß der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung eine andere Betrachtung angestellt hat (BVerfGE 19, 38 [43]; 82, 159 [194] m.w.N.).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    Das in Art. 1 Nr. 7 BFH-EntlastG festgelegte vereinfachte Verfahren bei Revisionsentscheidungen unterliegt dem Grundsatz nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn letztinstanzliche Entscheidungen müssen nicht in jedem Fall begründet werden (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]).
  • BFH, 13.04.1988 - I R 284/82

    Ablehungsantrag gegen einen Richter im Prozeß bei deutlicher Tendenz den Prozeß

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    Das Festhalten des Gesetzgebers an dem unbestimmten Rechtsbegriff im Körperschaftsteuergesetz mache deutlich, daß er damit die von der Rechtsprechung vorgenommene Inhaltsbestimmung billige (vgl. BFH, BStBl 1988 II, 25, 26; BFH/NV 1989, 395, 397).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1992 - 1 BvR 326/89
    c) Damit kommt auch der von dem Beschwerdeführer geltendgemachte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG wegen der unterlassenen Anrufung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht, weil eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs von der Rechtsprechung anderer Senate nicht dargelegt ist, denn es ist nicht ersichtlich, daß der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung eine andere Betrachtung angestellt hat (BVerfGE 19, 38 [43]; 82, 159 [194] m.w.N.).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Ob eine verdeckte Gewinnausschüttung, die einer einem Gesellschafter nahestehenden Person zufließt, dem Gesellschafter nur dann steuerrechtlich zugerechnet werden darf, wenn er selbst durch sie einen Vermögensvorteil erlangt, ist in dem die Besteuerung des Gesellschafters betreffenden Verfahren zu entscheiden und kann daher im Streitfall offenbleiben (s. zu dieser Streitfrage Döllerer, Betriebs-Berater - BB - 1989, 1175; Wassermeyer, Finanz-Rundschau - FR - 1989, 218, 221; Seeger, FR 1989, 466; Streck, a. a. O., § 8 KStG Anm. 105, 106; s. a. BFH- Urteile vom 6. November 1991 XI R 12/87, BFHE 166, 206, BStBl II 1992, 415; vom 29. September 1981 VIII R 8/77, BFHE 135, 31, BStBl II 1982, 248 - zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund einer mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung, wenn unmittelbarer Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung ein nahestehender Mitgesellschafter ist - vom 24. Juli 1990 VIII R 304/84, BFH/NV 1991, 90; vom 24. Juli 1990 VIII R 290/84, BFH/NV 1991, 191; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluß vom 8. Dezember 1992 1 BvR 326/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 201).
  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 153/96

    Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

    Der Bundesfinanzhof lehnt es in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ab, den Steuernachteil der Gesellschaft infolge der verdeckten Gewinnausschüttung mit dem Anrechnungsvorteil des Gesellschafters gleichsam zu saldieren (BFH BStBl II 1984, 723, 725; 1987, 733, 735; 1989, 1029, 1030; 1993, 635, 636; zustimmend Jonas GmbHR 1987, 233, 238; a.A. Knobbe - Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht 9. Aufl. § 19 I 3 c - S. 664 ff - Streck, KStG 4. Aufl. § 8 Anm. 112 ff, jeweils m.w.N.; vgl. BVerfG GmbHR 1993, 595); dieser Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen (BMF-Schreiben vom 6. August 1981 - BStBl I 1981, 599 - und vom 23. April 1985 - DB 1985, 1437 -).
  • FG Köln, 21.03.2018 - 10 K 2146/16

    Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als

    Diese Erweiterung des vom Rechtsinstitut der vGA erfassten Personenkreises auf nahestehende Personen ist verfassungsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die im vGA-Falle gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit zur Rückabwicklung (BVerfG-Beschluss vom 8.12.1992 - 1 BvR 326/89, NJW 1994, 574, HFR 1993, 201).

    Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Kapitalgesellschaft der nahestehenden Person beim Kauf eines Wirtschaftsguts einen Preisnachlass gewährt, den sie anderen Kunden nicht einräumt, und der Gesellschafter kein eigenes vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (BFH-Urteil vom 18.12.1996 - I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301; ebenso bereits BVerfG-Beschluss vom 8.12.1992 - 1 BvR 326/89, NJW 1994, 574, HFR 1993, 201).

    Solange die Rechtsprechung ihrer Entscheidung diese Definition zugrunde legt, ergibt sich keine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze (vgl. ferner BVerfG-Beschluss vom 8.12.1992 - 1 BvR 326/89, NJW 1994, 574, HFR 1993, 201).

  • BFH, 13.07.2021 - I R 16/18

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

    Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 574, unter 2.b).
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

    Die vom Kläger eingeforderte Begründung der Anhörungsmitteilung ist weder vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BFH-Beschluss vom 08.01.2014 - VII S 45/13, BFH/NV 2014, 563, m.w.N.; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, Betriebs-Berater 1993, 1409, unter 1., und BVerfG-Beschluss vom 05.11.1986 - 1 BvR 706/85, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 1192 neben BVerfG-Beschluss vom 04.12.1992 - 1 BvR 1411/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 202; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126a FGO Rz 5; Seer in Tipke/Kruse, § 126a FGO Rz 6; Rüsken in Gosch, § 126a FGO Rz 10; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 126a Rz 6).
  • BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20

    Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes

    Das BVerfG hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Begründung verfassungsrechtlich geboten sei, wenn das Revisionsgericht vom eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm oder von einer in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher üblichen Auslegung abweichen wolle (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 02.10.1984 - 1 BvR 123/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1985, 237; vom 04.12.1992 - 1 BvR 1411/89, HFR 1993, 202, Rz 2 ; vom 08.12.1992 - 1 BvR 326/89, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 574, Rz 2; vom 06.09.1996 - 1 BvR 1485/89, HFR 1996, 827, Rz 5; jeweils zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG).
  • BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97

    Schuldzinsen für Rückgewähr einer vGA

    In seinem Urteil in BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92 (m.w.N.) hat er hierzu ausgeführt, daß die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 KStG, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Berücksichtigung von Einlagen deshalb einen erfolgswirksamen Ansatz des Rückgewähranspruchs in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft ausschließen, weil er durch die Erfüllung der Verbindlichkeit entstehe, die als vGA (i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) zu beurteilen sei, und deshalb (notwendigerweise) die nämliche --im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde-- Veranlassung haben müsse; demgemäß sei der Anspruch steuerrechtlich als Einlage zu behandeln und im Zeitpunkt seiner Erfüllung im EK 04 der Gliederungsrechnung zu erfassen (vgl. auch BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733 zu Abschn. II. 4.: Rückforderung als "contrarius actus" der vGA; zur Verfassungsmäßigkeit s. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1992 1 BvR 326/89, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 1409).
  • FG Schleswig-Holstein, 15.09.2017 - 4 V 102/17

    Aussetzung der Vollziehung: Pfändungs- und Einziehungsverfügung - Vollstreckung

    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1992, 1 BvR 326/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 93, 201, Ratschow, in Klein, AO § 120 Rn. 60).
  • BVerfG, 29.09.2003 - 1 BvR 1677/03

    Begründungsanforderung bei letztinstanzlichen Entscheidungen (Abweichung vom

    Auch wenn ein Gericht von der Auslegung einer Norm des einfachen Rechts abweicht, die die höchstrichterliche Rechtsprechung ihr bislang gegeben hat, führt dies zur Annahme eines Verfassungsverstoßes, wenn sich eine Rechtfertigung hierfür weder aus den Entscheidungsgründen noch aus den übrigen Umständen des Falles entnehmen lässt (vgl. BVerfGE 71, 122 ; 81, 97 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 1992 - 1 BvR 326/89 -, NJW 1994, S. 574; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 -, NJW 1993, S. 1909; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 1995 - 1 BvR 1506/93 -, NJW 1995, S. 2911).
  • BGH, 24.06.2014 - IX ZA 26/13

    Verpflichtung der Gerichte zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien bzgl.

    Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die ergänzende Begründung einer Entscheidung zu erzwingen, die als unanfechtbare Entscheidung (§ 127 Abs. 2, § 567 ZPO) keiner Begründung bedurfte (vgl. BVerfG NJW 1979, 1161; 1994, 574; 1998, 3484 f).
  • BFH, 18.05.1999 - I B 140/98

    VGA; Gewinntantieme

  • KG, 12.06.2008 - 2 AR 29/08

    Zuständigkeitsstreitwert für die Klage einer Gesellschaft gegen einen

  • BVerfG, 02.04.1996 - 1 BvR 1279/89

    Verfassungsmäßgigkeit des BFHEntlG - Unterschiedliche Behandlung der

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