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   BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94   

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https://dejure.org/1995,1284
BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94 (https://dejure.org/1995,1284)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1995 - VI ZR 27/94 (https://dejure.org/1995,1284)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1995 - VI ZR 27/94 (https://dejure.org/1995,1284)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Kindertee - Fruchtsäfte - Hinweis auf Kariesgefahr - Form und Platzierung - Dauernuckeln

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Warnpflichten des Herstellers von Fruchtsäften ohne Zuckerzusatz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Instruktionspflichten bei der Vermarktung von Kindertee

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Anforderungen an die Warnung vor der Gefahr von Karies durch Kindertees

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1286
  • ZIP 1995, 747
  • MDR 1995, 803
  • FamRZ 1995, 537 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 1536 (Ls.)
  • VersR 1995, 589
  • BB 1995, 943
  • DB 1995, 973
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94
    Der erkennende Senat hat es in seinem ersten Urteil zu den Kinderteefällen vom 12. November 1991 (VI ZR 7/91 BGHZ 116, 60, 70) dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte ihre Warnpflichten mit diesen Hinweisen gegenüber denjenigen Verwendern erfüllt hat, die seit diesem Zeitpunkt erstmals den Tee für ihre Kleinkinder zubereiteten, wozu auch die Eltern des damaligen Klägers gehörten.

    Die Hinweise entsprechen den Voraussetzungen, die der Senat in BGHZ 116, 60, 68 für Warnhinweise dieser Art aufgestellt hat.

    Das Wachstum derartiger Bakterien wird besonders gefördert, wenn die Teezubereitung häufig und über längere Zeit gegeben wird." Damit wird der bei der Gefahr erheblicher Gesundheits- und Körperschäden in Warnhinweisen darzulegende Funktionszusammenhang (BGHZ 116, 60, 68) besonders deutlich hervorgehoben.

    Insoweit bleibt der Warnhinweis der Beklagten, wie der Senat bereits in BGHZ 116, 60, 70 ausgeführt hat, an Deutlichkeit hinter dem Warnhinweis zurück, den das Bundesgesundheitsamt für Arzneitees vorgeschrieben hat.

    Der Senat wollte mit seiner Forderung, den Funktionszusammenhang klarzustellen, nur erreichen, daß für den Benutzer erkennbar wird, warum das Produkt gefährlich ist (vgl. auch Damm JZ 1992, 637, 638) [BGH 12.11.1991 - VI ZR 7/91].

    Diese Unterrichtung der Eltern unterscheidet sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ganz wesentlich von dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung BGHZ 116, 60 zugrundelag.

    Die spätere Herausnahme der Warnungen aus den Zubereitungshinweisen brachte dann für den an das Produkt gewöhnten Verbraucher keine so signifikanten Veränderungen, daß die Zweitbeklagte davon ausgehen konnte, daß Dauerkunden, die wußten, wie der Tee zubereitet wird, die unterhalb der Zubereitungshinweise abgedruckten deutlicheren Hinweise zur Kenntnis nahmen (BGHZ 116, 60, 70).

    Insbesondere kann, wie schon in BGHZ 116, 60, 71 offen bleiben, ob sie verpflichtet war, die gängigen inländischen medizinischen Fachzeitschriften daraufhin durchsehen zu lassen, ob in den Veröffentlichungen Hinweise auf gesundheitliche Gefahren bei Verwendung ihrer Produkte enthalten waren.

    Da jedenfalls feststeht, daß die Erstbeklagte ihr Produkt mit Instruktionsfehlern in den Verkehr gegeben hat, ist, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, aufgrund der im Produkthaftungsprozeß geltenden Beweislastumkehr anzunehmen, daß dieser Instruktionsmangel auf dem Verschulden der Erstbeklagten beruht, wenn sie nicht den Beweis führt, daß sie kein Verschulden trifft (BGHZ 116, 60, 72).

    Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß ein Mitverschulden der Eltern des Klägers nur berücksichtigt werden kann, soweit es sich auf eine Phase bezieht, in welcher der Verletzungstatbestand bereits verwirklicht ist (Senatsurteil BGHZ 116, 60, 74).

  • BGH, 11.01.1994 - VI ZR 41/93

    Anforderungen an Inhalt und Umfang der Instruktionen eines Warenherstellers;

    Auszug aus BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94
    Wie der Senat in dieser Entscheidung besonders betont und noch einmal in seinem Urteil vom 11. Januar 1994 (VI ZR 41/93 - Kindertee II - VersR 1994, 439) herausgestellt hat, war die im allgemeinen unbekannte Kariesgefahr deshalb gegeben, weil der Strahl des Getränkes über die modernen kieferorthopädisch geformten Sauger an die Rückseite der Oberkieferfrontzähne gerät, wo kaum schützender Speichelfluß stattfindet und dieser bei einer Verabreichung während der Nacht noch wesentlich geringer ist als am Tag.

    Auch ohne solche verharmlosenden Angaben mußte die Erstbeklagte auf das spezifische Risiko des "nursing-bottle-syndrom" in seiner ganzen Tragweite hinweisen und davor warnen (Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - aaO.).

    Diese Vorschrift ist hier unanwendbar, da - wie unter II. 1. ausgeführt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein deliktisch zurechenbares Verhalten der Zweitbeklagten hinsichtlich der durch ihre Tees erzeugten Schäden entfällt, dies aber sowohl bei Verursachungs- als auch bei Anteilszweifeln Voraussetzung für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1994, aaO.; BGH, Urteil vom 27. April 1994 - XII ZR 16/63 - NJW 1994, 1880, 1881).

    a) Die Zweitbeklagte haftet allerdings nicht bereits deswegen für diese Zahnschäden, weil es sich bei den Fruchtsäften um ein Substitutionsprodukt zu ihren Tees gehandelt haben kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - Kindertee II - VersR 1994, 439, 441 = NJW 1994, 932, 934).

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die Pflicht zur Warnung vor der mit dem "Dauernuckeln" verbundenen erheblichen Gefahr nicht nur die Getränkehersteller trifft, sondern auch die Hersteller der Flaschen und der Schnuller, die den Getränkestrahl auf die besonders gefährdeten Zahnstellen lenken (Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - aaO.).

  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93

    Begriff der Eigentumsverletzung

    Auszug aus BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94
    Diese Pflicht bestand für die Zweitbeklagte selbst dann, wenn sie sich nicht durch Anbringung ihres Namens oder ihrer Marke auch als Hersteller der Flaschen ausgegeben hat (für solche Gestaltung vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319 und vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - in den Gewindeschneidemittelfällen).
  • BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93

    Eigentumsverletzung durch Verwendung eines fehlerhaften Produkts;

    Auszug aus BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94
    Diese Pflicht bestand für die Zweitbeklagte selbst dann, wenn sie sich nicht durch Anbringung ihres Namens oder ihrer Marke auch als Hersteller der Flaschen ausgegeben hat (für solche Gestaltung vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319 und vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - in den Gewindeschneidemittelfällen).
  • BGH, 27.04.1994 - XII ZR 16/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch

    Auszug aus BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94
    Diese Vorschrift ist hier unanwendbar, da - wie unter II. 1. ausgeführt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein deliktisch zurechenbares Verhalten der Zweitbeklagten hinsichtlich der durch ihre Tees erzeugten Schäden entfällt, dies aber sowohl bei Verursachungs- als auch bei Anteilszweifeln Voraussetzung für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1994, aaO.; BGH, Urteil vom 27. April 1994 - XII ZR 16/63 - NJW 1994, 1880, 1881).
  • OLG Düsseldorf, 21.06.1994 - 4 U 129/93
    Auszug aus BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94
    In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Stuttgart (ZIP 1991, 380), Hamm (NJW-RR 1993, 989), OLG Düsseldorf (NJW-RR 1995, 25) sowie den Oberlandesgerichten Karlsruhe (7 U 157/92), Koblenz (7 U 459/93), Bamberg (1 U 185/93), Saarbrücken (1 U 712/93), Zweibrücken (4 U 146/93) und Schleswig (in bisher unveröffentlichten, aber dem Senat vorliegenden Entscheidungen) bejaht er nach eingehender Prüfung diese Frage (so auch Graf v. Westfalen, BB, Beilage 18 zu Heft 27/1994).
  • OLG Hamm, 31.03.1993 - 3 U 131/92
    Auszug aus BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94
    In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Stuttgart (ZIP 1991, 380), Hamm (NJW-RR 1993, 989), OLG Düsseldorf (NJW-RR 1995, 25) sowie den Oberlandesgerichten Karlsruhe (7 U 157/92), Koblenz (7 U 459/93), Bamberg (1 U 185/93), Saarbrücken (1 U 712/93), Zweibrücken (4 U 146/93) und Schleswig (in bisher unveröffentlichten, aber dem Senat vorliegenden Entscheidungen) bejaht er nach eingehender Prüfung diese Frage (so auch Graf v. Westfalen, BB, Beilage 18 zu Heft 27/1994).
  • OLG Stuttgart, 08.05.1990 - 6 U 155/89
    Auszug aus BGH, 31.01.1995 - VI ZR 27/94
    In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Stuttgart (ZIP 1991, 380), Hamm (NJW-RR 1993, 989), OLG Düsseldorf (NJW-RR 1995, 25) sowie den Oberlandesgerichten Karlsruhe (7 U 157/92), Koblenz (7 U 459/93), Bamberg (1 U 185/93), Saarbrücken (1 U 712/93), Zweibrücken (4 U 146/93) und Schleswig (in bisher unveröffentlichten, aber dem Senat vorliegenden Entscheidungen) bejaht er nach eingehender Prüfung diese Frage (so auch Graf v. Westfalen, BB, Beilage 18 zu Heft 27/1994).
  • BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung,

    Steht nämlich wie im Streitfall fest, daß die von einem Produkt ausgehende Gefahr objektiv eine Information der Verwender erfordert hätte und daß der Hersteller die Sache ohne eine solche Instruktion in den Verkehr gegeben hat, so obliegt es dem Produzenten, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß die Gefahr für ihn nicht erkennbar war (BGHZ 116, 60, 72 f.; Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - VI ZR 27/94 - NJW 1995, 1286, 1288).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02

    Der Hersteller von Schokoriegeln muss nicht vor den aus dem übermäßigen Verzehr

    Eine derartige Situation war in den sog. "Kindertee-Entscheidungen" (BGHZ 116, 60 ff.; BGH, NJW 1994, 932 ff.; NJW 1995, 1286 ff.) gegeben.
  • OLG Frankfurt, 23.01.1997 - 1 U 91/94

    Instruktionshaftung: Warnpflichten des Herstellers von

    Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 31.1.1995 (NJW 1995, 1286), die das Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (Beschluß vom 16.10.1996, 1 BvR 1179/95), an, wonach in dem ab Dezember 1982 verwendeten Hinweis die Gefahren deutlich herausgestellt werden.

    Auch die farbliche Gestaltung der Banderole des im Streitfall maßgeblichen Kindertee Kräuter-Teegetränks ist jedenfalls noch vertretbar und deshalb nicht zu beanstanden, wenngleich die Einfärbung von einem hellen Gelb in ein immer dunkler werdendes Grün übergeht und der Warnhinweis bereits im (hell-)grünen Bereich liegt (BGH NJW 1995, 1286, 1287).

    Eine solche Vorwarnung für die Zeit nach der Bildung der Zähne, mit der alle Eltern schon im Zeitpunkt des ersten Produktgebrauchs rechnen, reicht aus (BGH NJW 1995, 1286, 1287 f.).

    Allerdings konnte die Beklagte, die bis Ende 1982 Kinderteegetränke ohne einen ausreichenden Warnhinweis auf den Markt gebracht hatte, danach jedenfalls dann nicht damit rechnen, daß Dauerkunden, d.h. an das Produkt gewöhnte und mit ihm vertraute Verbraucher, den gesamten Verpackungstext einer erneuten eingehenden Überprüfung unterziehen würden, wenn die Verpackung keine signifikanten Veränderungen aufwies (BGH NJW 1992, 560, 562; BGH NJW 1995, 1286, 1288).

    Daher kommt eine Mithaftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Warnpflichten im Hinblick auf die von den Flaschen ausgehenden Gefahren nur hinsichtlich solcher Schäden in Betracht, die durch den Genuß von Substitutionsprodukten (ohne Warnhinweis) aus den von ihr vertriebenen Flaschen entstehen können (BGH NJW 1995, 1286, 1289; OLG Frankfurt, 6 U 254/93).

  • BVerfG, 16.10.1996 - 1 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die einem Warenhersteller obliegenden

    Die vom BGH (vgl. NJW 1995, 1286) entwickelten Anforderungen an die Ausgestaltung von Warnhinweisen hinsichtlich der Gefahr, die von einer Ware für den Verbraucher ausgeht oder ausgehen kann, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

    Das Oberlandesgericht schloß sich zur Begründung seines Berufungsurteils vom 19. April 1995 der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs an, wonach die seit Dezember 1982 verwandten Warnhinweise der Beklagten ausreichend seien (Urteil vom 31. Januar 1995, - VI ZR 27/94 -, NJW 1995, S. 1286).

    Dabei ist nicht unberücksichtigt geblieben, daß die Auffälligkeit dieses Hinweises gemindert ist etwa durch die Aufbringung auf der Rückseite sowie die farbige Gestaltung der Banderole; die Gerichte haben es aber genügen lassen, daß der Hinweis vom übrigen Text, insbesondere den allgemeinen Gebrauchshinweisen, getrennt und mit der unterstrichenen Überschrift "Wichtige Hinweise" versehen sei, und maßgeblich darauf abgestellt, daß er "jedenfalls groß genug und nicht versteckt aufgedruckt" (OLG-Urteil, Seite 9; desgl. BGH NJW 1995, S. 1286 ) sei.

  • BGH, 02.03.1999 - VI ZR 175/98

    Hinweispflicht des Herstellers von Kindertee

    Daß der Beklagten als Vertreiberin der Plastik-Saugerflasche ebenso wie deren Herstellerin eine solche Instruktionspflicht oblag, hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteile vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - VersR 1994, 439, 440 und vom 31. Januar 1995 - VI ZR 27/94 - NJW 1995, 1286, 1289; siehe auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 25, 26 f. mit NA-Beschluß des Senats vom 27. Januar 1998 - VI ZR 126/97 -).

    Diese Hinweise, die zumindest der sogenannten "dritten Generation" angehörten, reichten, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, mit der darin deutlich ausgesprochenen Warnung vor dem konkret genannten Risiko der Verursachung von Karies bei einer Verwendung der Flasche als Nuckelfläschchen zur Erfüllung der Instruktionspflicht der Beklagten in bezug auf die Kindertees aus (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - VI ZR 27/94 - aaO, S. 1287; siehe auch BVerfG, NJW 1997, 249, 250).

  • OLG Frankfurt, 20.03.1997 - 1 U 162/95

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen schweren Kariesbefalls;

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  • OLG Dresden, 24.07.2012 - 14 U 319/12

    Zu den Informationspflichten aus § 5a Abs. 2 UWG

    In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Sicherheitsrisiken zu produktbezogenen Informationspflichten zum Schutz der Verbraucher führen können (BVerfG NJW 1997, 249; BGH NJW 1995, 1286; BGHZ 124, 230 - Warnhinweis).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2016 - 22 U 71/16

    Zum Umfang der Instruktionspflicht des Herstellers eines Deckenhakens

    Der Funktionszusammenhang ist so darzustellen, dass erkennbar wird, warum das Produkt gefährlich werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1995, VI ZR 27/94, NJW 1995, 1286) bzw. welche Verwendungsart zu unterlassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1972, VI ZR 194/70, NJW 1972, 2217; OLG Hamm, Urteil vom 29.07.1982, 13 U 208/80, VersR 1984, 243).
  • OLG Frankfurt, 29.09.1999 - 23 U 128/98
    Eine Annäherung der Pflichten von Hersteller und Vertreibern ist entgegen der Auffassung des Landgerichts aus der Entscheidung des BGH, NJW 1995, 1286 ff. nicht abzuleiten.

    Wenn im vorliegenden Produkthaftungsprozess feststehen würde, dass die Beklagte eine Instruktionspflicht verletzt hätte, bestünde zwar grundsätzlich die Vermutung des Verschuldens (BGHZ 116, 60 ff., 72 f.; NJW 1995, 1286 ff., 1288).

  • LG Mönchengladbach, 24.04.2002 - 3 O 217/01

    "Mars" macht keine Diabetes

    Grundsätzlich hat der Hersteller eines Produktes auf dessen Gefahren vollständig, klar und nachvollziehbar hinzuweisen (vgl. BGH NJW 1995, 1286, 1287 [BGH 31.01.1995 - VI ZR 27/94] m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 25, 26) [OLG Düsseldorf 21.06.1994 - 4 U 129/93].

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch in den sogenannten "Kindertee-Fällen" die Haftung der Produzenten nicht allein aus dem Umstand, dass zuckerhaltige Getränke vertrieben wurden, hergeleitet, sondern entscheidend darauf abgestellt, dass diese zuckerhaltigen Getränke eine besondere Gefährlichkeit durch einen dem Verbraucher nicht ohne weiteres ersichtlichen Wirkzusammenhang entfalten; dieser bestand darin, dass das dauernde Umspülen der Zähne mit zuckerhaltiger Flüssigkeit in Verbindung mit dem kieferorthopädisch geformten Sauger der verwendeten Flaschen zu einer erhöhten Gefährdung der betroffenen Kinder geführt hat (BGH NJW 1992, 560, 561 [BGH 12.11.1991 - VI ZR 7/91] ; NJW 1995, 1286, 1287 [BGH 31.01.1995 - VI ZR 27/94] ; OLG Hamm NJW-RR 1993, 989, 990 [OLG Hamm 31.03.1993 - 3 U 131/92]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 25, 26) [OLG Düsseldorf 21.06.1994 - 4 U 129/93].

  • AG Nürnberg, 08.01.2004 - 20 C 8192/02

    Instruktionspflichten für den Gebrauch von Abschleppstangen; Fehler im Sinne des

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