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   BGH, 14.12.1994 - IV ZR 113/94   

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https://dejure.org/1994,2149
BGH, 14.12.1994 - IV ZR 113/94 (https://dejure.org/1994,2149)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1994 - IV ZR 113/94 (https://dejure.org/1994,2149)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 113/94 (https://dejure.org/1994,2149)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1352
  • MDR 1995, 288
  • DNotZ 1995, 708
  • FamRZ 1995, 352
  • WM 1995, 591
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.03.1992 - IV ZR 62/91

    Beanspruchung eines Vermächtnisses aus eigenem und abgetretenem Recht -

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - IV ZR 113/94
    Im Gegenteil kann § 2312 BGB auch anzuwenden sein, wenn der Übernehmer des zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen Grundbesitzes die Voraussetzungen für seine dauerhafte Bewirtschaftung als Landgut erst zum Zeitpunkt des Erbfalls herstellt, etwa wenn die Bewirtschaftung im Zeitpunkt der Übergabe völlig aufgegeben war, der Übernehmer den Betrieb aber künftig selbst oder von einem Abkömmling dauerhaft wiederaufnehmen will (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 1992 - IV ZR 62/91 - BGHR BGB § 2312 Landgut 2).

    Für die Beurteilung als Landgut im Sinne von § 2312 BGB entscheidend ist mithin, ob der Tatrichter feststellen kann, daß im Zeitpunkt des Erbfalls die - realisierbar erscheinende - Absicht des Übernehmers bestanden hat, den landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer fortzuführen (Prognose aus der objektivierenden Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters, Senatsurteil vom 11. März 1992, aaO.).

  • BGH, 04.05.1964 - III ZR 159/63
    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - IV ZR 113/94
    Soweit der Rechtsprechung bisher entnommen werden konnte, daß es für die Anwendung von § 2312 BGB bei vorweggenommener Erbfolge auf den Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr ankomme, kann daran nicht festgehalten werden (Urteil des damals für Erbrecht zuständig gewesenen III. Zivilsenats vom 4. Mai 1964 - III ZR 159/63 - NJW 1964, 1414, 1416 unter 4. = LM BGB § 2329 Nr. 5/6; beiläufig übernommen im Urteil des seither für Erbrecht zuständigen IV. Zivilsenats vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 27/75 - LM BGB § 2312 Nr. 4).
  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 27/75

    Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer (gemischten) Schenkung -

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - IV ZR 113/94
    Soweit der Rechtsprechung bisher entnommen werden konnte, daß es für die Anwendung von § 2312 BGB bei vorweggenommener Erbfolge auf den Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr ankomme, kann daran nicht festgehalten werden (Urteil des damals für Erbrecht zuständig gewesenen III. Zivilsenats vom 4. Mai 1964 - III ZR 159/63 - NJW 1964, 1414, 1416 unter 4. = LM BGB § 2329 Nr. 5/6; beiläufig übernommen im Urteil des seither für Erbrecht zuständigen IV. Zivilsenats vom 15. Dezember 1976 - IV ZR 27/75 - LM BGB § 2312 Nr. 4).
  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - IV ZR 113/94
    Auch die Frage, ob die Privilegierung des Pflichtteilsberechtigten, der ein Landgut übernimmt, durch die Bewertungsvorschrift des § 2312 BGB gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist (vgl. zu § 1376 Abs. 4 BGB BVerfGE 67, 348, 368 = NJW 1985, 1329, 1330 [BVerfG 16.10.1984 - 1 BvL 17/80] unter 4.), stellt sich erst beim Erbfall, durch den die dann vorhandenen nahen Angehörigen Pflichtteilsansprüche erwerben.
  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 76/85

    Bewertung eines Landguts

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - IV ZR 113/94
    Die Belastung, vor der § 2312 BGB den landwirtschaftlichen Betrieb im öffentlichen Interesse schützen soll (BGHZ 98, 375, 379 [BGH 22.10.1986 - IVa ZR 76/85] m.w.N.), tritt erst im Erbfall auf.
  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 143/85

    Bemessung des Pflichtteils an einem landwirtschaftlichen Betrieb

    Auszug aus BGH, 14.12.1994 - IV ZR 113/94
    In dieser Situation ist eine Bevorzugung dessen, der das Landgut übernimmt, gemäß § 2312 BGB nur gerechtfertigt, wenn der Zweck des § 2312 BGB, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person (BGHZ 98, 382, 388) [BGH 22.10.1986 - IVa ZR 143/85], noch erreicht wird.
  • OLG Frankfurt, 11.05.2006 - 1 U 37/05

    Pflichteilsergänzungsanspruch: Voraussetzungen und Berechnung des Anspruchs gegen

    Die Maßgeblichkeit des Ertragswerts bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ergibt sich im Falle der Übergabe des Landguts zu Lebzeiten des Erblassers aus einer entsprechenden Anwendung des § 2312 BGB (vgl. BGH Rpfleger 64, 312; Palandt/ Edenhofer, a. a. O., § 2312 Rn. 7) und aus der Auslegungsregel des § 2049 BGB, wonach ein Landgut im Zweifel zum Ertragswert anzusetzen ist, sofern nach den Verhältnissen beim Erbfall die Voraussetzungen für eine Beurteilung als Landgut gegeben waren und im Zeitpunkt des Erbfalls die - realisierbar erscheinende - Absicht des Übernehmers bestanden hat, den landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer fortzuführen ( BGH NJW 1995, 1352; BGHZ 98, 375, 378 ).

    Eine Schlechterstellung der Pflichtteilsberechtigten durch Bewertung des Forsthofs zum Ertragswert ist angesichts des Normzwecks, eine Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu vermeiden und leistungsfähige Landgüter zu erhalten, gerechtfertigt, weil der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt des für die Pflichtteilsbemessung maßgeblichen Erbfalls die Fortführung des forstwirtschaftlichen Guts beabsichtigte (vgl. BVerfG NJW 1985, 1329 ff; BGH NJW 1995, 1352).

  • OLG Jena, 08.03.2006 - 2 U 762/05

    Auskunftsansprüche einer Tochter als Pflichtteilsberechtigte gegen ihre Mutter

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  • LG Hagen, 31.05.2007 - 9 O 258/00
    Allerdings ist eine entsprechende Anwendung des § 2312 BGB bei Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen den Übernehmer möglich (BGH, NJW 1995, 1352; BGH, RPfl 1964, 312; Palandt-Edenhofer, § 2312, Rdnr. 7).

    Allerdings erscheint eine entsprechende Anwendung der im öffentlichen Interesse stehenden Norm nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 2312 BGB auch im Zeitpunkt des Erbfalls noch vorgelegen haben (BGH, NJW 1995, 1352; Palandt-Edenhofer, § 2312 Rdnr. 7).

  • OLG Bamberg, 08.08.2000 - 7 UF 202/99

    Zum Ausgleich eines in die Gütergemeinschaft eingebrachten

    Frage der aktuellen Fortführungstauglichkeit des streitbefangenen landwirtschaftlichen Anwesens im Sinne des § 1376 Abs. 4 BGB; der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige hat diese Frage nur für das hier nicht entscheidungserhebliche Kalenderjahr 1992 beantwortet (vgl. zum Grundsätzlichen insoweit insbesondere BVerfG FamRZ 1985, 256 ff. [BVerfG 16.10.1984 - 1 BvL 17/80] und 1989, 939 ff. sowie BGH FamRZ 1989, 1276 ff. und FamRZ 1995, 352 ff.).
  • OLG Oldenburg, 12.01.1999 - 5 U 129/98

    Grundlagen für die Bewertung von ererbtem Grundbesitz; Abgrenzung von Grundbesitz

    Wenn schon seit Jahren die Bewirtschaftung aufgegeben, das Inventar verkauft und die Ländereien verpachtet sind, was hier unstreitig ist, obliegt es dem Erben, darzulegen und zu beweisen, daß eine Wiederaufnahme des Betriebes in absehbarer Zeit möglich und beabsichtigt ist (BGH NJW-RR 1990, 68; BGH NJW-RR 1992, 770 [BGH 11.03.1992 - IV ZR 62/91] ; BGH NJW 1995, 1352; Palandt/Edenhofer, BGB, 57. Aufl., § 2312 Rdn. 8 ff).
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