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   BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94   

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BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94 (https://dejure.org/1995,1292)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1995 - 5 StR 650/94 (https://dejure.org/1995,1292)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1995 - 5 StR 650/94 (https://dejure.org/1995,1292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 22 StGB; § 24 StGB; § 212 StGB
    Rücktritt vom versuchten Totschlag an der innerdeutschen Grenze durch DDR-Grenzsoldaten (Mauerschützen)

  • Wolters Kluwer

    Mauerschützenprozeß - Rücktritt vom Versuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212, § 24

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 10
  • NJW 1995, 1437
  • MDR 1995, 510
  • NStZ 1995, 282
  • NJ 1995, 325
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94
    Vor dem Hintergrund wiederholter Erkenntnisse des Senats über die Übung stark verzögerter medizinischer Hilfe für schwerverletzte Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 39, 1, 2; 39, 199, 201; Senatsurteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen -, NJW 1994, 2703) begegnet die Annahme, im vorliegenden Fall sei die Rettung des Flüchtlings eine Folge vom Motiv der Verschleierung der Fluchtvereitelung getragenen, routinegemäßen Verhaltens der Grenzsoldaten gewesen, durchgreifenden Bedenken.

    Selbst wenn er aufgrund des von ihm erreichten militärischen Ranges anders als ein einfacher Wehrdienstleistender nicht auch als Opfer staatlicher und militärischer Indoktrination (vgl. BGHSt 39, 1, 36; 39, 168, 193; BGHSt 40, 133 = NJW 1994, 2240, 2241; BGH NStZ 1993, 488) gelten kann, so ist ihm doch fehlende Einsicht, daß ein militärischer Befehl zur Fluchtverhinderung auch mittels Schußwaffeneinsatzes rechtswidrig sei, soweit nicht Tötungsvorsatz hinzukommt, nicht als schuldhaft anzulasten.

    c) Auch vorliegend braucht der Senat die zweifelhafte Frage (vgl. dazu BGHSt 39, 1, 25) nicht zu entscheiden, ob der Einsatz der Schußwaffe zur Verhinderung der Flucht an der innerdeutschen Grenze mit dem Vorsatz, den Flüchtling lediglich zu verletzen, zumal im Blick auf aus Art. 103 Abs. 2 GG abzuleitende Grundsätze überhaupt als rechtswidrig eingestuft werden dürfte.

  • BGH, 08.06.1993 - 5 StR 88/93

    Annahme eines unbedingten oder bedingten Tötungsvorsatzes - Schluss auf einen

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94
    b) Soweit es den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung - Einsatz der Schußwaffe mit Verletzungsvorsatz - betrifft, waren die Angeklagten jedenfalls entschuldigt, und zwar wegen Handelns auf Befehl - § 258 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 3 StGB-DDR; § 5 Abs. 1 WStG (analog) i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB - (BGH NStZ 1993, 488) oder zumindest wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums (BGHSt 39, 168, 194 f.).

    Das gilt nach den Grundsätzen von BGH NStZ 1993, 488 fraglos für den Angeklagten A. als einfachen Grenzsoldaten.

    Selbst wenn er aufgrund des von ihm erreichten militärischen Ranges anders als ein einfacher Wehrdienstleistender nicht auch als Opfer staatlicher und militärischer Indoktrination (vgl. BGHSt 39, 1, 36; 39, 168, 193; BGHSt 40, 133 = NJW 1994, 2240, 2241; BGH NStZ 1993, 488) gelten kann, so ist ihm doch fehlende Einsicht, daß ein militärischer Befehl zur Fluchtverhinderung auch mittels Schußwaffeneinsatzes rechtswidrig sei, soweit nicht Tötungsvorsatz hinzukommt, nicht als schuldhaft anzulasten.

  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94
    b) Soweit es den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung - Einsatz der Schußwaffe mit Verletzungsvorsatz - betrifft, waren die Angeklagten jedenfalls entschuldigt, und zwar wegen Handelns auf Befehl - § 258 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 3 StGB-DDR; § 5 Abs. 1 WStG (analog) i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB - (BGH NStZ 1993, 488) oder zumindest wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums (BGHSt 39, 168, 194 f.).

    Selbst wenn er aufgrund des von ihm erreichten militärischen Ranges anders als ein einfacher Wehrdienstleistender nicht auch als Opfer staatlicher und militärischer Indoktrination (vgl. BGHSt 39, 1, 36; 39, 168, 193; BGHSt 40, 133 = NJW 1994, 2240, 2241; BGH NStZ 1993, 488) gelten kann, so ist ihm doch fehlende Einsicht, daß ein militärischer Befehl zur Fluchtverhinderung auch mittels Schußwaffeneinsatzes rechtswidrig sei, soweit nicht Tötungsvorsatz hinzukommt, nicht als schuldhaft anzulasten.

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94
    Vor dem Hintergrund wiederholter Erkenntnisse des Senats über die Übung stark verzögerter medizinischer Hilfe für schwerverletzte Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 39, 1, 2; 39, 199, 201; Senatsurteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen -, NJW 1994, 2703) begegnet die Annahme, im vorliegenden Fall sei die Rettung des Flüchtlings eine Folge vom Motiv der Verschleierung der Fluchtvereitelung getragenen, routinegemäßen Verhaltens der Grenzsoldaten gewesen, durchgreifenden Bedenken.
  • BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93

    Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94
    Selbst wenn er aufgrund des von ihm erreichten militärischen Ranges anders als ein einfacher Wehrdienstleistender nicht auch als Opfer staatlicher und militärischer Indoktrination (vgl. BGHSt 39, 1, 36; 39, 168, 193; BGHSt 40, 133 = NJW 1994, 2240, 2241; BGH NStZ 1993, 488) gelten kann, so ist ihm doch fehlende Einsicht, daß ein militärischer Befehl zur Fluchtverhinderung auch mittels Schußwaffeneinsatzes rechtswidrig sei, soweit nicht Tötungsvorsatz hinzukommt, nicht als schuldhaft anzulasten.
  • BGH, 19.04.1993 - 5 StR 602/92

    Vereidigung eines Vorgesetzten eines angeschuldigten DDR-Grenzsoldaten bei

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94
    Vor dem Hintergrund wiederholter Erkenntnisse des Senats über die Übung stark verzögerter medizinischer Hilfe für schwerverletzte Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 39, 1, 2; 39, 199, 201; Senatsurteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen -, NJW 1994, 2703) begegnet die Annahme, im vorliegenden Fall sei die Rettung des Flüchtlings eine Folge vom Motiv der Verschleierung der Fluchtvereitelung getragenen, routinegemäßen Verhaltens der Grenzsoldaten gewesen, durchgreifenden Bedenken.
  • BGH, 30.06.1967 - 4 StR 194/67
    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94
    a) Allerdings umfaßt ein bedingter Tötungsvorsatz, wie ihn das Landgericht hier festgestellt hat, auch - als minus - einen entsprechenden Körperverletzungsvorsatz, so daß bei Rücktritt von einem Totschlagsversuch, bei dem das Opfer verletzt wurde, eine Verurteilung wegen - bei Strafbarkeit des Totschlagsversuchs sonst regelmäßig als verdrängt angesehener - (gefährlicher) Körperverletzung grundsätzlich verbleibt (BGHSt 16, 122, 123 f.; 21, 265, 267).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94
    a) Allerdings umfaßt ein bedingter Tötungsvorsatz, wie ihn das Landgericht hier festgestellt hat, auch - als minus - einen entsprechenden Körperverletzungsvorsatz, so daß bei Rücktritt von einem Totschlagsversuch, bei dem das Opfer verletzt wurde, eine Verurteilung wegen - bei Strafbarkeit des Totschlagsversuchs sonst regelmäßig als verdrängt angesehener - (gefährlicher) Körperverletzung grundsätzlich verbleibt (BGHSt 16, 122, 123 f.; 21, 265, 267).
  • BGH, 19.09.1989 - 4 StR 472/89

    Zur Wertung des ursprünglichen Tatvorsatzes bei strafbefreiendem Rücktritt

    Auszug aus BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94
    Dabei ist vorliegend bei Prüfung der Rechtswidrigkeit und Schuld der verbleibenden gefährlichen Körperverletzung nur auf den für diesen Tatbestand maßgeblichen Verletzungsvorsatz abzustellen und - wie von der Rechtsprechung zur Strafzumessung ausdrücklich anerkannt (vgl. BGH StV 1990, 303; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 24 Rdn. 18; jeweils m.w.N.) - nicht etwa auf den weitergehenden Tötungsvorsatz, der allein für den vom Strafaufhebungsgrund erfaßten Tatbestand des Totschlagsversuchs maßgeblich ist.
  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der besonderen Ausprägung dieser Grundsätze im Gebot sog. menschenrechtsfreundlicher Auslegung des DDR-Rechts in seiner Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Tötungen durch DDR-Grenzsoldaten an der innerdeutschen Grenze eingehend dargelegt (vgl. BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; BGH, Beschl. v. 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 = NJW 1995, 1437; Urt. v. 20. März 1995 - 5 StR 378/94 - jeweils zum Abdruck in BGHSt vorgesehen) und auch bei seinen Entscheidungen zur Rechtsbeugung durch DDR- Richter und DDR-Staatsanwälte berücksichtigt (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169).
  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

    Innerdeutsche Todesschüsse I

    Unerheblich für die mittelbare Täterschaft bleibt, ob der (ggf. mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz) Sperrfeuer schießende Grenzsoldat seinerseits rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1995, 1437, 1438).
  • BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00

    Zu tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze

    Ob der Schußwaffengebrauch zum Zweck der Festnahme des Grenzverletzers auf dem Gebiet der DDR auch dann als rechtswidrig anzusehen ist, wenn er nicht mit Tötungs-, sondern mit Körperverletzungsvorsatz erfolgte, hat der Bundesgerichtshof bisher regelmäßig offengelassen, weil die Angeklagten in den zu entscheidenden Fällen entschuldigt waren und zwar wegen Handelns auf Befehl (§ 258 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 3 StGB-DDR; § 5 Abs. 1 WStG (analog) i.V.m § 2 Abs. 3 StGB, Art. 315 Abs. 1 EGStGB; BGH NStZ 1993, 488; BGHSt 41, 10, 15, vgl. auch 42, 65, 71; 42, 356, 364) oder zumindest wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (BGHSt 39, 168, 194 f.).

    Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits allen Zweifels auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten oder Vollzugsbediensteten nicht (BGHSt 39, 1, 33; 39, 168, 189; 40, 241, 250 f.; 41, 10, 15; NStZ 1993, 488; 1995, 286; NStZ-RR 1996, 323 ff.).

  • BGH, 06.11.2001 - 5 StR 363/01

    Verfolgungsverjährung; Ruhen der Verjährung (Verneinung eines quasigesetzlichen

    Wäre ein solcher Verbotsirrtum festzustellen gewesen und wäre er für den Angeklagten sogar unvermeidbar gewesen - was im Blick auf eine entsprechende Beurteilung für Schußwaffengebrauch gegen Flüchtlinge an der innerdeutschen Grenze mit bloßem Verletzungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 168, 194 f.; 41, 10, 15; 42, 356, 364; BGHR WStG § 5 Abs. 1 - Schuld 7) nicht undenkbar wäre -, hätte sich der Angeklagte lediglich aufgrund des konkreten Schußwaffeneinsatzes wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen können.
  • BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96

    Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen auf einen

    Schießen mit bloßem Verletzungsvorsatz begründet in Fällen der vorliegenden Art, auch wenn es unbewaffneten Flüchtlingen galt, keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf (BGHSt 39, 168, 194 f.; 41, 10, 15; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH WStG § 5 Abs. 1 Schuld 1; BGH NStZ 1993, 488).
  • BGH, 18.12.1996 - 5 StR 705/95

    Schusswaffengebrauch von Soldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze -

    Ein Schießen mit bloßem Verletzungsvorsatz begründet in Fällen der vorliegenden Art keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf (vgl. BGHSt 39, 168, 194 f. [BGH 25.03.1993 - 5 StR 418/92]; 41, 10, 15; BGHR StGB § 212 Absatz 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH WStG § 5 Abs. 1 Schuld 1; BGH NStZ 1993, 488 [BGH 08.06.1993 - 5 StR 88/93]; zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 1996 - 5 StR 137/96 -).
  • LG Potsdam, 16.11.2007 - BRH 13262/07

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Rehabilitierungswürdigkeit von Waffendelikten im

    Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs der Schusswaffeneinsatz von Grenzposten gegen einen bewaffneten Deserteur oder mit bloßem Körperverletzungsvorsatz nicht schon offensichtlich rechtswidrig bzw. zumindest entschuldigt (BGHSt 41, 10, 15, BGHSt 42, 362 ff.; BGH, NJ 2001, 152).
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