Rechtsprechung
   BGH, 09.03.1995 - III ZR 55/94   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Begriff der "Einlage" nach dem Kreditwesengesetz

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wertung der Annahme fremder Gelder als Einlagengeschäft nach den Umständen des Einzelfalls

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 129, 90
  • NJW 1995, 1494
  • ZIP 1995, 635
  • MDR 1995, 1227
  • VersR 1995, 846
  • WM 1995, 874
  • BB 1995, 994



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 140/03  

    Immobilienanlagen - Aufklärungspflichten bei Kapitalanlagemodellen

    Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit einer Störung der finanziellen Stabilität der Volkswirtschaft entgegenzuwirken (BGHZ 129, 90, 97).

    Ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 KWG zur Anwendbarkeit des § 134 BGB führt, kann damit offen bleiben (ebenso BGHZ 129, 90, 92).

  • BGH, 29.03.2001 - IX ZR 445/98  

    Notare - Stellung des Notars als Treuhänder beim Anlagegeschäft

    Nach der Verkehrsauffassung sind Indizien für eine Einlage die Entgegennahme von Geldern von einer Vielzahl von Geldgebern aufgrund typisierter Verträge als Darlehen oder in ähnlicher Weise, das Fehlen einer banküblichen Besicherung und die Absicht der Mittelverwendung für eigene Zwecke (BGHZ 125, 366, 380; 129, 90, 92 ff. m.w.N.; Fülbier, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2000 § 1 Rn. 36; Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG 6. Aufl. § 1 Rn. 18).

    Allerdings reichen die genannten Indizien möglicherweise noch nicht aus, um das Einlagengeschäft als Bankgeschäft von der sonstigen, nicht verbotenen Annahme fremder Gelder zu unterscheiden (BGHZ 129, 90, 94; BVerwG WM 1984, 1364, 1367).

    Die Frage, ob ein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt und dadurch Bankgeschäfte betreibt, ist aufgrund einer Wertung aller Umstände des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden (BGHZ 125, 366, 380 f.; 129, 90, 94; BVerwG aaO).

    Ein Einlagengeschäft als Bankgeschäft scheidet danach aus, wenn die fremden Gelder nicht in der Absicht entgegengenommen werden, sie für die eigenen Zwecke zu nutzen, vielmehr das Kapital im Interesse des Anlegers möglichst ertragreich woanders angelegt werden (BGHZ 129, 90, 95 f.) oder der Vermögensbildung der Betriebsangehörigen und deren Beteiligung am Unternehmenserfolg dienen soll (BVerwG aaO).

    Ein gleiches gilt, wenn es sich um ein erkennbar risikobehaftetes Spekulationsgeschäft handelt (BGHZ 129, 90, 96 f.; BGH, Urt. v. 24. August 1999 - 1 StR 385/99, NStZ 2000, 37, 38).

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07  

    Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle

    Diese übereinstimmende Vorstellung ginge wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis auch einer abweichenden objektiven Auslegung vor (§ 305b BGB), und zwar auch zugunsten des Verwenders (BGH 9. März 1995 - III ZR 55/94 - NJW 1995, 1494, 1496).
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