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   BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93   

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BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93 (https://dejure.org/1995,663)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1995 - VI ZR 356/93 (https://dejure.org/1995,663)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1995 - VI ZR 356/93 (https://dejure.org/1995,663)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Schwangerschaftsabbruch - Rechtmäßigkeit wegen Notlagenindikation - Fehlschlagen des Eingriffs - Schadensersatz wegen Unterhalt - Beratungsverfahren - Reichweite der Indikationsvermutung

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Arztes wegen eines fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruchs

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Haftungsvoraussetzungen bei fehlgeschlagenem Schwangerschaftsabbruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs als Haftungsvoraussetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 129, 178
  • NJW 1995, 1609
  • NJW-RR 1995, 1026 (Ls.)
  • MDR 1995, 908
  • FamRZ 1995, 1270 (Ls.)
  • VersR 1995, 964
  • JR 1996, 107
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
    Ob ein Schwangerschaftsabbruch aus der früher in StGB § 218a Abs. 2 Nr. 3 (F: 1976-05-18) geregelten Notlagenindikation rechtmäßig war und deshalb bei Fehlschlagen des Eingriffs Grundlage eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Ersatz von Unterhaltsaufwand für ein Kind sein kann, ist nach den Voraussetzungen zu beurteilen, die das BVerfG im Urteil vom 28. Mai 1993, 2 BvF 2/90, BVerfGE 80, 203ff = NJW 1993, 1751ff für die Rechtmäßigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen aufgestellt hat.

    6 Das Berufungsgericht führt aus, im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 - BVerfGE 88, 203, 295 f. = NJW 1993, 1751, 1763 f. bestünden Bedenken, der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche zu folgen.

    10 1. a) Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht allerdings nicht in seiner auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 - aaO - Bezug nehmenden Auffassung, Art. 1 Abs. 1 GG verbiete es im Streitfall den Klägern, von dem beklagten Arzt Schadensersatz für ihre Belastung mit dem Unterhalt für ihren Sohn Erik zu verlangen, weil es gegen das Grundrecht des Kindes auf Achtung seiner Menschenwürde verstoße, die Pflicht der Eltern, ihm Unterhalt zu leisten, als Schaden zu begreifen.

    Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 16. November 1993 - aaO - näher begründet und auch dargelegt, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 1993 - aaO - in diesem Punkt keine Bindungswirkung beikommt.

    Zwar kann hiernach (BVerfGE 88, 203, 256 ff., 272 ff., 299 = NJW 1993, 1754 f.) ein Schwangerschaftsabbruch auch aufgrund einer sozialen oder psychisch-personalen Notlage der Schwangeren ausnahmsweise vom Gesetzgeber nicht nur für straffrei, sondern auch für rechtmäßig erklärt werden.

    Indes hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Mai 1993 - aaO - besondere Anforderungen auch an die Gewährleistung verlangt dafür, daß im konkreten Fall diese Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.

    Ob im Streitfall deshalb der Vertrag nach §§ 134, 138 BGB als nichtig anzusehen ist oder ob er die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203, 296 f. = NJW 1993, 1755, 1763 f. und V 6) diese Vorschriften im Falle der Schlechterfüllung näher bezeichneten vertragsrechtlichen Sanktionen von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht entgegenstehen dürfen, kann offen bleiben.

    Da - wie oben dargelegt - die Rechtsprechung des erkennenden Senats der Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Mai 1993 - aaO - angepaßt werden muß, kann die früher vertretene Auffassung keinen Bestand haben, soweit sie damit nicht in Einklang steht.

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 244/83

    Mißlungener Schwangerschaftsabbruch bei Notlagenindikation

    Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
    Eine sich aus der Durchführung des damals gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsverfahrens ergebende Vermutung, daß die Indikation gegeben gewesen sei, reicht hierfür nicht aus (Abgrenzung BGH, 1985-07-09, VI ZR 244/83, BGHZ 95, 199ff).

    Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu solchen Ansprüchen war die Auffassung, daß ein Vertrag über die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei Vorliegen einer der in § 218 a StGB a.F. bezeichneten Indikationen, hier der sog. Notlagenindikation nach Abs. 2 Nr. 3, rechtswirksam und im Fall einer Schlechterfüllung Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sein könne (Senatsurteile BGHZ 95, 199, 204 f.; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1985, 240, 241 f.; vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 f. und vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829 ; vgl. zur rechtfertigenden Wirkung des § 218 a StGB a.F. aus strafrechtlicher Sicht auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - NJW 1992, 763, 766 ff.).

    Hierzu hat der Senat die Auffassung vertreten, der Aufgabe des Arztes, sich aufgrund der vielseitigen und erst in ihrem Zusammenhang zutreffend erfaßbaren Faktoren in einer prognostischen Bewertung eigenverantwortlich eine persönliche Meinung zu bilden, wäre die Grundlage entzogen, wenn er nicht davor geschützt wäre, daß eine von ihm bejahte Indikation nachträglich allein aufgrund anderer Gewichtung der maßgeblichen Faktoren als nicht bestehend bewertet werden könnte (BGHZ 95, 199, 205 ff).

  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

    Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
    Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92 - BGHZ 124, 128 ff., welches vielmehr offenlasse, ob Verträge über Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der früheren Fristenlösung bzw. in Fällen der sog. Notlagenindikation noch Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein könnten.

    Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 16. November 1993 - aaO - näher begründet und auch dargelegt, daß den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. Mai 1993 - aaO - in diesem Punkt keine Bindungswirkung beikommt.

  • BGH, 25.02.1992 - VI ZR 44/91

    Ersatzpflicht des Arztes für elterlichen Unterhalt bei fehlgeschlagenen

    Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
    Dieses Urteil ist vom erkennenden Senat mit Urteil vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829 f. im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, als Ansprüche auf Ersatz weiterer materieller Schäden aberkannt worden sind.

    Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu solchen Ansprüchen war die Auffassung, daß ein Vertrag über die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei Vorliegen einer der in § 218 a StGB a.F. bezeichneten Indikationen, hier der sog. Notlagenindikation nach Abs. 2 Nr. 3, rechtswirksam und im Fall einer Schlechterfüllung Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sein könne (Senatsurteile BGHZ 95, 199, 204 f.; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1985, 240, 241 f.; vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 f. und vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829 ; vgl. zur rechtfertigenden Wirkung des § 218 a StGB a.F. aus strafrechtlicher Sicht auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - NJW 1992, 763, 766 ff.).

  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 72/85

    Umfang des Schadensersatzes nach Fehlschlagen eines Schwangerschaftsabbruchs

    Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 verwiesen, mit welchem das erste, die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts vom 26. Februar 1985 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden war.

    Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu solchen Ansprüchen war die Auffassung, daß ein Vertrag über die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei Vorliegen einer der in § 218 a StGB a.F. bezeichneten Indikationen, hier der sog. Notlagenindikation nach Abs. 2 Nr. 3, rechtswirksam und im Fall einer Schlechterfüllung Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sein könne (Senatsurteile BGHZ 95, 199, 204 f.; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1985, 240, 241 f.; vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 f. und vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829 ; vgl. zur rechtfertigenden Wirkung des § 218 a StGB a.F. aus strafrechtlicher Sicht auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - NJW 1992, 763, 766 ff.).

  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90

    Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis

    Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
    Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu solchen Ansprüchen war die Auffassung, daß ein Vertrag über die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei Vorliegen einer der in § 218 a StGB a.F. bezeichneten Indikationen, hier der sog. Notlagenindikation nach Abs. 2 Nr. 3, rechtswirksam und im Fall einer Schlechterfüllung Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sein könne (Senatsurteile BGHZ 95, 199, 204 f.; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1985, 240, 241 f.; vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 f. und vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829 ; vgl. zur rechtfertigenden Wirkung des § 218 a StGB a.F. aus strafrechtlicher Sicht auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - NJW 1992, 763, 766 ff.).
  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 43/83

    Ersatz der Unterhaltsaufwendungen für ihr Kind wegen fehlgeschlagener

    Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
    Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu solchen Ansprüchen war die Auffassung, daß ein Vertrag über die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs bei Vorliegen einer der in § 218 a StGB a.F. bezeichneten Indikationen, hier der sog. Notlagenindikation nach Abs. 2 Nr. 3, rechtswirksam und im Fall einer Schlechterfüllung Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch sein könne (Senatsurteile BGHZ 95, 199, 204 f.; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1985, 240, 241 f.; vom 15. April 1986 - VI ZR 72/85 - VersR 1986, 869 f. und vom 25. Februar 1992 - VI ZR 44/91 - VersR 1992, 829 ; vgl. zur rechtfertigenden Wirkung des § 218 a StGB a.F. aus strafrechtlicher Sicht auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/90 - NJW 1992, 763, 766 ff.).
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BGH, 28.03.1995 - VI ZR 356/93
    Der Senat hat das durch die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 - BVerfGE 39, 1, 48 - besonders hervorgehoben.
  • OLG Karlsruhe, 19.02.2020 - 7 U 139/16

    Arzthaftung: Nicht vorgenommener Schwangerschaftsabbruch wegen unterlassener

    Dabei muss die Beeinträchtigung von einer Schwere sein, die das Austragen der Leibesfrucht als schlechthin unzumutbar erscheinen lässt (Leipold u.a./Mitsch, StGB, 2. Auflage 2015, § 218 a Rn. 11 vgl. auch BGH vom 28.03.1995 - VI ZR 356/93, juris Rn. 14).

    Einem solchen Ausnahmetatbestand kann zudem eine rechtfertigende Wirkung nur zukommen, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen durch die Gerichte unter Beachtung des Schutzanspruchs des ungeborenen menschlichen Lebens bewertet und festgestellt wurde (BGH vom 28.03.1995 - VI ZR 356/93, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch BGH vom 04.12.2001 - VI ZR 213/00, juris Rn. 18).

  • BGH, 14.11.2006 - VI ZR 48/06

    Arzt haftet für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind - außerhalb der Fallgestaltungen, die aufgrund ärztlicher Fehler nicht durchgeführte bzw. fehlgeschlagene Schwangerschaftsabbrüche betreffen (vgl. dazu etwa Senatsurteile BGHZ 129, 178, 181 ff.; 143, 389, 393 ff.) - die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war.
  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach

    Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nämlich nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (st.Rspr., vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 und Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO, S. 234 sowie vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - NJW 2002, 1489, 1490).

    bb) Allerdings setzt die Entscheidung, ob im Einzelfall die insoweit zu ziehende Opfergrenze für den Ausnahmetatbestand der Rechtfertigung der mit dem Tode des Embryos verbundenen Abtreibung aus medizinischer Indikation überschritten ist (vgl. zu diesen Erfordernissen z.B. Senatsurteile BGHZ 129, 178, 183 f. und vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO S. 234 mit Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), eine Güter- und Interessenabwägung voraus.

  • BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04

    Geltendmachung des Unterhaltsschadens wegen unterbliebenen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das auf einem schuldhaften ärztlichen Fehler beruhende Unterbleiben eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs dazu führen, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also von ihr nicht missbilligt worden wäre (BGHZ 129, 178, 185; 151, 133, 138; dazu auch Müller, NJW 2003, 697 ff.).
  • BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Chirurgie -

    Wie der erkennende Senat bereits in dem in BGHZ 124, 128, 136 abgedruckten Urteil ausgeführt hat, sieht er sich an diese Ausführungen nicht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden, hat aber sowohl in jenem Urteil wie auch in dem ebenfalls zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 28. März 1995 - VI ZR 356/93 - NJW 1995, 1609 f. [BGH 28.03.1995 - VI ZR 356/93] seine Rechtsprechung erneut einer eingehenden Prüfung unterzogen.

    Insbesondere kann sich bei solchen Verträgen - anders als etwa beim Schwangerschaftsabbruch - kein Konflikt mit dem Lebensrecht eines bereits gezeugten Kindes ergeben (dazu BVerfGE 88, 203, 251 ff. sowie Senatsurteil vom 28. März 1995 - a.a.O.).

  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05

    Farbmarke gelb/grün II

    Die Beachtung des höherrangigen Rechts gebietet das Zurücktreten der verfahrensrechtlichen Bindung (BGHZ 129, 178, 185; BVerwGE 87, 154, 165).
  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Abbruch einer

    Eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrags beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs kann nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre (vgl. BGHZ 129, 178, 185; siehe auch bereits BGHZ 89, 95, 107).

    Indessen war dieser sowohl zu den Auswirkungen der konkreten Behinderung der Tochter S. als auch zu Art und Ausmaß der befürchteten Depressionen nur sehr pauschale Klägervortrag zum einen unter Heranziehung der im Berufungsurteil erwähnten, auch in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen ärztlichen Bescheinigungen zu gewichten, aus denen sich für einige teilweise lang zurückliegende Zeiträume vor der Schwangerschaft der Klägerin zwar gewisse behandlungsbedürftige depressive Beeinträchtigungen ergaben, jedoch keineswegs in einem Ausmaß und einer Bedeutung, die als schwerwiegende Bedrohung der seelischen Gesundheit im Sinne von § 218a Abs. 2 StGB a.F. gewertet werden könnten (vgl. zu den Anforderungen an vergleichbare psychische Beeinträchtigungen Senatsurteil BGHZ 129, 178, 184).

    Dies würde einen die Opfergrenze für die Schwangere überschreitenden Ausnahmetatbestand voraussetzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 178, 183 f. unter Hinweis auf BVerfGE 88, 203, 272 ff.), der hier für die Klägerin zu 1 nicht dargetan war.

  • OLG Karlsruhe, 10.03.1999 - 7 U 204/96
    Ein mit der Abklärung und Feststellung der Ursachen von Beschwerden beauftragter Frauenarzt haftet für die mit der Geburt eines Kindes verbundene Unterhaltsbelastung der Eltern, wenn er die bestehende Schwangerschaft fehlerhaft nicht bemerkt und deshalb die Mutter einen nach den Grundsätzen BGH v. 28.3.1995 - VI ZR 356/93, MDR 1995, 908 = NJW 1995, 1609 rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen bestehender Notlage nicht vereinbaren kann (gegen OLG Düsseldorf v. 16.2.1995 - 8 U 40/94, OLGR Düsseldorf 1995, 248 = NJW 1995, 1620; Pfälz.

    Dies hat der BGH für die Fälle der Sterilisation aus Gründen der Familienplanung (BGH v. 18.3.1980 - VI ZR 105/78, BGHZ 76, 249, 256 = MDR 1980.744; BGH v. 27.6.1995 - VI ZR 32/94, MDR 1995, 1015 = NJW 1995, 2407), der Schwangerschaftsberatung zur Vermeidung der Geburt eines schwer geschädigten Kindes (BGH v. 22.1 1.1983 - VI ZR 85/82, BGHZ 89, 95, 104 ff = MDR 1984, 388) oder für die Fälle eines rechtmäßigen (nicht nur straflosen) Schwangerschaftsabbruches (Fälle einer kriminologischen, embryopathischen Indikation sowie ggf. einer sogenannten Notlagenindikation: BGH v. 27.1 1.1984 -VI ZR 43/83, MDR 1985.659 = NJW 1985.671 ff: BGH v. 28.3.1995 - VI ZR 356/93, BGHZ 129.178 = MDR 1995.908 = NJW 1995.1609, 1610) bejaht.

    ob nach den Grundsätzen BGH v. 28.3.1995 - VI ZR 356/93.

    MDR 1995, 908 = NJW 1995.1609 ein Schwangerschaftsabbruch und die Vermeidung mit der Unterhaltsbelastung rechtmäßig vereinbart werden konnte.

    Weiter ist Voraussetzung für eine Haftung auf den Unterhaltsschaden, daß im Falle eines zur Abwendung der Gefahr einer Notlage möglichen, aber nicht erfolgten oder mißlungenen Schwangerschaftsabbruchs das Gericht positiv diese in § 218 StGB a.F. bezeichnete Notlagenindikation feststellt (BGH v. 28.3.1995 - VI ZR 356/93, MDR 1995, 908 = NJW 1995, 1609, 1610).

    Das LG hat rechtsfehlerfrei und von der Beklagten unangegriffen festgestellt, daß der Abbruch der Schwangerschaft hier aus Gründen einer außergewöhnlichen und schweren Notlage unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des BVerfG (v. 12.11.1997 - 1 BvR 479/92 u. 1 BvR 307/94, MDR 1998.216 = NJW 1998.519; BVerfG v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, MDR 1993, 789 = NJW 1993, 1751 ff) und des BGH (v. 28.3.1995 - VI ZR 356/93, MDR 1995, 908 = NJW 1995, 1609; v. 27.6.1995 - VI ZR 32/94, MDR 1995, 1015 = NJW 1995, 2407 sowie v. 16.1 1.1993 - VI ZR 105/92, BGHZ 124, 129 = MDR 1994, 556) entwickelten Grundsätze rechtmäßig hätte vorgenommen werden können.

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 366/02

    Unterlassung anprangernder Äußerungen

    Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203) die in der Praxis des Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, soweit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht als rechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; ferner Senatsurteil BGHZ 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGB a.F.).
  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 135/99

    Schadensersatz bei Nichterkennen einer Schwangerschaft

    In den Fällen eines nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend von der Klägerin beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs aus der früher in § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. geregelten Notlagenindikation hat der Senat seine frühere Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751) einer Überprüfung unterzogen und auf dieser Grundlage einen rechtmäßigen, einen Unterhaltsersatzanspruch rechtfertigenden Schwangerschaftsabbruch wegen einer Notlagenindikation nur noch dann für möglich erachtet, wenn das Vorliegen einer für die Schwangere mit der medizinischen und embryopathischen Indikation vergleichbaren Konfliktlage feststeht (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 178, 184).
  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 190/01

    Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen seines

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 196/03

    Haftung des Arztes für eine Schädigung des ungeborenen Kindes durch Erkrankung

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 203/02

    Schadensersatzpflicht des Arztes bei übersehener embryopathischer Indikation

  • OLG Oldenburg, 21.05.1996 - 5 U 7/96

    Schwangerschaft; Zwilling; Schwangerschaftsabbruch; Aufklärungspflicht

  • OLG Nürnberg, 14.11.2008 - 5 U 1148/08

    Arzthaftung: Schadensersatz für Unterhaltskosten eines ungewollten Kindes nach

  • OLG Koblenz, 20.03.2006 - 5 U 255/06

    Arzthaftung und Umfang des Schadensersatzes bei unterbliebenem

  • BGH, 30.05.1995 - VI ZR 68/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Diagnose, Gynäkologie

  • LG Dortmund, 19.04.2012 - 4 O 320/10

    Haftung eines Arztes auf Ersatz des Unterhaltsschadens bei unbefugter Herausgabe

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 130/03

    Erfolgsaussichten der Revision; Schadenseratz bei fehlgeschlagenem

  • OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09

    Haftung eines eine Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines

  • BPatG, 24.06.2005 - 28 W (pat) 244/96
  • OLG Stuttgart, 25.03.2003 - 1 U 125/02

    Arzthaftung: Schadensersatzanspruch wegen Unterbleibens eines rechtmäßigen

  • OLG Schleswig, 27.06.2001 - 4 W 2/01

    Haftung des Arztes bei missglücktem Schwangerschaftsabbruch

  • LG Paderborn, 06.11.2002 - 2 O 540/01

    Haftung des Frauenarztes für Fehler bei Schwangerschaftsuntersuchung?

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 195/99
  • LG Dortmund, 22.12.2010 - 4 O 191/09

    Schmerzensgeld für die während einer wegen Entfernen der Spirale ungewollten

  • OLG Hamm, 28.12.2005 - 3 W 50/05

    Schadensersatz aufgrund einer Fehldiagnose bezüglich der Missbildung eines Kindes

  • OLG Bremen, 16.07.2002 - 3 U 17/01

    Haftung des Arztes für Nichterkennung einer schweren Entwicklungsstörung des

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Rechtsprechung
   BGH, 28.03.1995 - 4 StR 122/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,8443
BGH, 28.03.1995 - 4 StR 122/95 (https://dejure.org/1995,8443)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1995 - 4 StR 122/95 (https://dejure.org/1995,8443)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1995 - 4 StR 122/95 (https://dejure.org/1995,8443)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1609
  • NJW-RR 1995, 1026
  • MDR 1995, 908
  • NStZ 1996, 125
  • FamRZ 1995, 1270
 
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