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LG Köln, 08.02.1995 - 25 O 308/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
HIV-Antikörpertest; Selbstbestimmungsrecht des Patienten; Schmerzensgeld; Arzt
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823; BGB § 847
Vornahme eines HIV-Tests ohne Einwilligung L - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1995, 1621
- VersR 1996, 65
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.01.1992 - VI ZR 120/91
Freisetzung einer chemischen Substanz (Äthylacrylat) nach einem Störfall in einer …
Auszug aus LG Köln, 08.02.1995 - 25 O 308/92
Aus dem mit der Venenpunktion/Blutentnahme verbundenen Eingriff in die körperliche Integrität für sich allein läßt sich auch im vorliegenden Fall angesichts der Geringfügigkeit des Eingriffs ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht herleiten (vgl. dazu auch BGH NJW 1992, 1043 f.) und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, daß der v.g. Eingriff in die körperliche Integrität des Erblassers zu einem darüberhinaus gehenden Schaden an Körper und Gesundheit geführt hat.
- BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97
HIV-Infektion bei einer Ärztin als Berufskrankheit
Die Revision rügt, das LSG habe verfahrensfehlerhaft Prof. Dr. Dr. M. nicht zu der vom Berufungsgericht mit in die Beweiswürdigung einbezogenen Feststellung gehört, die zunächst routinemäßig durchgeführten HIV-Tests seien auf staatsanwaltschaftliches Drängen nicht mehr durchgeführt worden (s hierzu ua OLG Koblenz NStZ 1990, 426; LG Köln NJW 1995, 1621). - AG Bremen, 23.09.2010 - 5 C 135/10
HIV-Test ohne Einwilligung des Patienten - Schmerzensgeldanspruch
Eine Verletzung dieses Rechts stellt schon per se eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar (LG Köln NJW 1995, 1621; Uhlenbruck, MedR 1996, 206f), denn der einwilligungsfähige Patient und nicht der Arzt entscheidet darüber, was mit ihm passiert, d.h. welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden und welche nicht.