Rechtsprechung
   BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91; 2 BvR 1206/91; 2 BvR 1584/91; 2 BvR 2601/93   

DDR - Spionage

Völkerrecht, Art. 103 Abs. 2 GG, Rechtsstaatsprinzip, 'einzigartige Situation'

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)

  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.09.1994)

    DDR-Spione straffrei?

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.07.1991)

    Spionage: Vertikaler Schnitt

Besprechungen u.ä.

  • horch-und-guck.info (Entscheidungsbesprechung)

    Bemerkungen zum »Stasi-Spionage-Beschluß« des Bundesverfassungsgerichtes

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Werner Großmann

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 92, 277
  • NJW 1995, 1811
  • MDR 1995, 1047
  • NStZ 1995, 383
  • NJ 1995, 363
  • StV 1995, 357



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Wird zitiert von ... (202)  

  • BGH, 09.07.1997 - 5 StR 544/96  

    BGH verwirft die Revision von Dr. Schalck-Golodkowski

    Eine Strafverfolgung kann gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn feststeht, dass durch die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften keiner der gesetzlich anerkannten Strafzwecke mehr zu erreichen ist; Strafverfolgung wäre in einem solchen Fall sinnentleert und als ein Instrument zur Bekämpfung von Unrecht schon nicht (mehr) geeignet (vgl. BVerfGE 92, 277, 347).

    a) Eine Strafverfolgung kann gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn feststeht, daß durch die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften keiner der gesetzlich anerkannten Strafzwecke mehr zu erreichen ist; Strafverfolgung wäre in einem solchen Fall sinnentleert und als ein Instrument zur Bekämpfung von Unrecht schon nicht (mehr) geeignet (vgl. BVerfGE 92, 277, 347).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluß vom 15. Mai 1995 ( BVerfGE 92, 277, 317 ff.) auch mit den Fragen des Territorialitäts-, des Ubiquitäts- und des Schutzprinzips befaßt:.

    c) Zum Einfluß des Völkerrechts auf nationale Regelungen des räumlichen Geltungsbereiches hat das Bundesverfassungsgericht - nicht nur zu Spionagedelikten ("Das gilt insbesondere für die vom Ausland aus betriebene Auslandsspionage") - ausgeführt ( BVerfGE 92, 277, 320 f.): "Grundsätzlich sind die Staaten von Völkerrechts wegen in der Gestaltung ihres Strafrechts frei.

    Schließlich besteht auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts, wie ein Staat, nachdem ihm ein anderer Staat beigetreten ist, mit Personen verfahren darf, die Straftaten zugunsten des beigetretenen Staates begangen haben (vgl. BVerfGE 92, 277, 322 - auch zu Begleitdelikten).

    Ein unmittelbar aus der Verfassung herzuleitendes Verfolgungshindernis nach den Grundsätzen der Entscheidung BVerfGE 92, 277 besteht nicht.

    Zu dem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entwickelten Verfolgungshindernis gab dem Bundesverfassungsgericht ( BVerfGE 92, 277, 328 ff.) der "besondere Charakter von Spionagestraftaten" Anlaß, soweit diese von Bürgern der ehemaligen DDR auf deren Gebiet begangen wurden, und die Bundesrepublik Deutschland Strafgewalt Über diese Täter nur in Folge der Erstreckung ihrer Staatsgewalt auf das Gebiet der ehemaligen DDR erlangt hat.

    a) In dem Sondervotum der Richter Kirchhof, Klein und Winter ( BVerfGE 92, 277, 341 ff.) ist die hier relevante Frage angesprochen, ob sich etwa auch für andere DDR - Bürger und andere Taten der Wertungswiderspruch bei der Verfolgung von Spionagehandlungen aus dem Gebiet der DDR verwirkliche; dieses Problem ist also Gegenstand der Erörterungen des Bundesverfassungsgerichts gewesen.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht das Verfolgungshindernis eng begrenzt und mit dem "besonderen Charakter von Spionagestraftaten" begründet, die "in ihrer Eigenart von anderen strafbaren Delikten" ( BVerfGE 92, 277, 328) abgegrenzt sind, und wenn dies zur Folge hat, "daß es für den Bereich dieser Delikte nicht als geboten angesehen wird, Rechtsgüterschutz gerade durch Bestrafung konsequent zu verwirklichen" ( BVerfGE 92, 277, 334), so versteht der Senat dies da hin, daß das Bundesverfassungsgericht nur insoweit eine - eng auszulegende - Ausnahmeregelung geschaffen hat.

    Es bleibt der Prüfung der Strafgerichte überlassen, ob die Tat nach anderen Strafvorschriften, für die das verfassungsrechtliche Verfolgungshindernis von vornherein nicht in Betracht kommt, verurteilt werden kann ( BVerfGE 92, 277, 339).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 15. Mai 1995 ( BVerfGE 92, 277) ausgesprochen, daß der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann verletzt ist, wenn in der mit der Überwindung der deutschen Teilung entstandenen einzigartigen Situation der auf die Tatbestände der §§ 94, 99 StGB gegründete Strafanspruch gegenüber Bürgern der DDR durchgesetzt wird, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einheit Deutschlands vom 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR ihren Lebensmittelpunkt hatten ( BVerfGE 92, 277, 325 f.).

    Zu solchen Erwägungen der Verhältnismäßigkeit gibt der besondere Charakter von Spionagestraftaten Anlaß, soweit diese von Bürgern der DDR auf deren Gebiet begangen wurden, und die Bundesrepublik Deutschland Strafgewalt über diese Täter nur infolge der Erstreckung ihrer Staatsgewalt auf das Gebiet der DDR erlangt hat ( BVerfGE 92, 277, 328).

    Der Untergang der DDR - und damit auch der Wegfall des ihren Spionen gewährten Schutzes - bei gleichzeitiger Ablösung ihrer Rechtsordnung durch die der Bundesrepublik Deutschland und die damit erst möglich gewordene strafrechtliche Verfolgung führt zu einer besonderen Beeinträchtigung des Täterkreises, der seine Spionagetätigkeit zugunsten der DDR allein von deren Boden aus betrieben und den Bereich der Schutzmächtigkeit dieses Staates nicht verlassen hat ( BVerfGE 92, 277, 330).

    Finden sich diese Täter infolge der Vereinigung ohne ihr Zutun als Bürger des Staates wieder, gegen den ihre nach dem Recht ihres Staates rechtmäßige und schutzwürdige Tätigkeit gerichtet war, so werden sie durch eine Strafverfolgung, die ihnen gegenüber nur möglich wird, weil die Strafgewalt der Bundesrepublik auf das Gebiet ihres bisherigen Lebensmittelpunktes erstreckt wird, in besonderem Maße betroffen ( BVerfGE 92, 277, 332).

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04  

    Erfolgshonorare

    Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte erforderlich ist, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277 <327>).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94  

    Mauerschützen

    Deshalb können im Verhältnis zur DDR die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG herangezogen werden (vgl. BVerfGE 36, 1 [23 f.]; 92, 277 [320]).

    Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei (vgl. BVerfGE 92, 277 [320]).

    Die von den Beschwerdeführern in Anlehnung an anglo-amerikanische Rechtsvorstellungen in Anspruch genommene "act of state doctrine" kann nicht als allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG angesehen werden, da sie jedenfalls außerhalb des anglo-amerikanischen Rechtskreises nicht anerkannt ist (vgl. BVerfGE 92, 277 [322]; Fonteyne, "Acts of State", in: Bernhardt [ed.], Encyclopedia of Public International Law, Vol. I, 1992, S. 17 [19]; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984, S. 775 f.).

    Für die Anwendung des Tatortrechts hat der Senat dies bereits durch Beschluß vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277 [324 f.]) entschieden; daran hält er fest.

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