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   BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93   

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BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93 (https://dejure.org/1994,956)
BVerfG, Entscheidung vom 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93 (https://dejure.org/1994,956)
BVerfG, Entscheidung vom 07. September 1994 - 2 BvR 2093/93 (https://dejure.org/1994,956)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiederaufnahmegericht - Zulassungsverfahren - Eignungsprüfung - Beweiswürdigung - Strafprozeß - Schuldspruch - Wiederaufnahmevorbringen - Hauptverhandlung - Staatsanwaltschaft

Besprechungen u.ä.

  • strate.net PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bittere Erfahrungen - die Abwehr von Wiederaufnahmen durch die Strafjustiz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2024
  • NStZ 1995, 43
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93
    Das Prozeßgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ), das gewährleistet, daß Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, verleiht - über Artikel 103 Abs. 1 GG hinausgehend (vgl. BVerfGE 57, 250 [274]) - einen Anspruch, daß die vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahrensstruktur beachtet wird (vgl. BVerfGE 86, 288 [317]).

    Sie ist von Rechts wegen so ausgestaltet, daß sie die größtmögliche Gewähr sowohl für die Erforschung der Wahrheit wie für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten bietet, der nicht als Objekt des Verfahrens behandelt werden darf (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]) und dessen Unschuld bis zur Schuldspruchreife der Hauptverhandlung vermutet wird (vgl. BVerfGE 74, 358 [370 f.]).

    Dabei genügen die Angaben des Gewährsmanns regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Fachgerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden (vgl. BVerfGE 57, 250 [292]).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93
    Die Regeln für die Hauptverhandlung sind deshalb so ausgestaltet, daß sie die größtmögliche Gewähr für die Erforschung der Wahrheit ebenso wie für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bieten (vgl. BVerfGE 74, 358 [372]; 86, 288 [318]).

    Das Prozeßgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ), das gewährleistet, daß Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, verleiht - über Artikel 103 Abs. 1 GG hinausgehend (vgl. BVerfGE 57, 250 [274]) - einen Anspruch, daß die vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahrensstruktur beachtet wird (vgl. BVerfGE 86, 288 [317]).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93
    Die Regeln für die Hauptverhandlung sind deshalb so ausgestaltet, daß sie die größtmögliche Gewähr für die Erforschung der Wahrheit ebenso wie für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bieten (vgl. BVerfGE 74, 358 [372]; 86, 288 [318]).

    Sie ist von Rechts wegen so ausgestaltet, daß sie die größtmögliche Gewähr sowohl für die Erforschung der Wahrheit wie für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten bietet, der nicht als Objekt des Verfahrens behandelt werden darf (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]) und dessen Unschuld bis zur Schuldspruchreife der Hauptverhandlung vermutet wird (vgl. BVerfGE 74, 358 [370 f.]).

  • BVerfG, 08.11.1967 - 1 BvR 60/66

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch

    Auszug aus BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93
    a) Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsgedanken ableiten lassen, zu lösen, indem es um der materiellen Gerechtigkeit willen gestattet, das Prinzip der Rechtssicherheit zu durchbrechen (vgl. BVerfGE 22, 322 [328 f.]).
  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 127/78

    Durchsetzung von Leistungsansprüchen bei Nichtigerklärung eines Gesetzes

    Auszug aus BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93
    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG ) und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG , das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 [127 f.]; 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993, 2735 f.).
  • BVerfG, 15.02.1993 - 2 BvR 1746/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93
    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG ) und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG , das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 [127 f.]; 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993, 2735 f.).
  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Andernfalls würde das Wiederaufnahmeverfahren seine Funktion, einem Ausgleich zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit zu dienen, nicht mehr ausfüllen können und so das auch dem rechtskräftig Verurteilten nach Art. 2 Abs. 1 GG zustehende Recht auf effektiven Rechtsschutz unangemessen verkürzen (BVerfG NStZ 1995, 43; BVerfG NJW 2007, 207).
  • OLG München, 23.09.2021 - 2 Ws 1306/20

    "Badewannen-Mord": Wiederaufnahmeantrag von Manfred Genditzki für zulässig

    Andernfalls würde das Wiederaufnahmeverfahren seine Funktion, einem Ausgleich zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit zu dienen, nicht mehr ausfüllen können und so das auch dem rechtskräftig Verurteilten nach Art. 2 Abs. 1 GG zustehende Recht auf effektiven Rechtsschutz unangemessen verkürzen (BVerfG NStZ 1995/43; NJW 2007/207).
  • OLG München, 09.03.2010 - 3 Ws 109/10

    Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen: Gelegenheit zur Nachbesserung leicht

    Ferner ist es dem Wiederaufnahmegericht verfassungsrechtlich verwehrt, im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.09.1994, NStZ 1995, 43; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.05.2007, Az: 2 BvR 93/07; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 368, Rdnr. 9; Karlsruher Kommentar-Schmidt, StPO, 6. Aufl., § 368, Rdnr. 9 ff.).
  • BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 93/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Wiederaufnahmeverfahren bei nova

    Damit muss jedenfalls die Feststellung solcher Tatsachen, die den Schuldspruch wesentlich tragen, indem sie die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen umgrenzen, oder deren Bestätigung oder Widerlegung im Verteidigungskonzept des Angeklagten eine hervorragende Rolle spielt, der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben (vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 f.).

    Diese Möglichkeiten sind ihm abgeschnitten, wenn die in der Hauptverhandlung getroffene, jedoch unhaltbar gewordene oder ernstlich in Frage gestellte, Feststellung einer wesentlichen, den Schuldspruch begründenden Tatsache im Nachhinein durch eine andere ersetzt wird, die ohne Hauptverhandlung ermittelt wurde (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024 ).

  • BVerfG, 14.09.2006 - 2 BvR 123/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Wiederaufnahme

    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an diesem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. und vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024).
  • BVerfG, 31.07.2014 - 2 BvR 571/14

    Wiederaufnahme eines Strafbefehlsverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne

    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an diesem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 -, NJW 1993, S. 2735 f. und vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, S. 2024).
  • BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02

    Zur Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren, ob neue Tatsachen vorliegen, auch wenn

    Wird das Wiederaufnahmeverfahren - an seinem Ziel gemessen - derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt (vgl. BVerfGE 53, 115 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993 S. 2735 f. und vom 7. September 1994, 2 BvR 2093/93, NJW 1995, S. 2024).
  • OLG Koblenz, 25.04.2005 - 1 Ws 231/05

    Wiederaufnahme: Prüfung der Geeignetheit eines neuen Zeugen im

    Zwar ist es dem Wiederaufnahmegericht grundsätzlich nicht verwehrt, bereits im Aditionsverfahren die Beweiskraft eines neuen Beweismittels kritisch zu prüfen, allerdings nur, soweit dies ohne förmliche Beweiserhebung möglich ist (Senatsbeschl. v. 08.02.2000 - StV 03, 229; siehe auch BVerfG NStZ 95, 43).

    Benennt der Verurteilte im Wiederaufnahmeverfahren einen Alibizeugen, der dann aussagt, er habe den Verurteilten zu der im Urteil festgestellten Tatzeit an einem anderen Ort als dem Tatort gesehen, so kann der Wiederaufnahmeantrag nicht mit der Erwägung verworfen werden, der Zeuge könne sich bei der zeitlichen Einordnung geirrt haben oder die festgestellte Tatzeit sei unzutreffend (siehe BVerfG NStZ 1990, 499; 95, 43).

  • VerfGH Berlin, 30.08.2002 - VerfGH 93/01
    Im vorliegenden Zusammenhang wird dieses Grundrecht inhaltsgleich mit Art. 2 Abs. 1 GG durch Art. 7 VvB i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß schon nach ihrem Vorspruch sowie nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt (Beschluss vom 6. Februar 1998 - VerfGH 80/96 - LVerfGE 8, 45 ), gewährleistet (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91 - NJW 1993, 2735 , vom 30. April 1993 - 2 BvR 525/93 - NJW 1994, 510 und vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 - NJW 1995, 2024 = NStZ 1995, 43).

    Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsgedanken ableiten lassen, zu lösen, indem es um der materiellen Gerechtigkeit willen gestattet, das Prinzip der Rechtssicherheit zu durchbrechen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. September 1994, a.a.O., m. w. N.).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass das bundesrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, das gewährleiste, dass Entscheidungen, die den Entzug der Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, einen über Art. 103 Abs. 1 GG hinausgehenden Anspruch verleihe, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahrensstruktur beachtet werde (Beschluss vom 7. September 1994, a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 19.11.2009 - VfGBbg 17/09

    Verfassung des Landes Brandenburg Art. 10 iVm dem Rechtsstaatsprinzip

    Dies betrifft jedenfalls die Feststellung solcher Tatsachen, die den Schuldspruch wesentlich tragen, indem sie die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen umgrenzen, oder deren Bestätigung oder Widerlegung im Verteidigungskonzept des Angeklagten eine hervorragende Rolle spielt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93 -, NJW 1995, 2024 f).
  • KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09

    Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen: Zulässigkeit bei vorläufiger Einstellung

  • BVerfG, 05.11.2001 - 2 BvR 2195/00

    Wiederaufnahme des Verfahrens

  • OLG Hamburg, 27.09.2018 - 2 Ws 159/18
  • VerfG Brandenburg, 21.01.2011 - VfGBbg 35/10

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren

  • BVerfG, 03.05.1995 - 2 BvR 1023/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ermittlung des Sachverhalts in einem

  • BVerfG, 04.02.2002 - 2 BvR 1240/01

    Mangelnde Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung eines

  • OLG Koblenz, 15.12.2004 - 1 Ws 759/04

    Wiederaufnahme: Prüfung der Beweiskraft eines neuen Beweismittels im

  • BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 2575/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung neuer Tatsachen oder

  • BVerfG, 11.09.2001 - 2 BvR 1491/01

    Zur Handhabung der Vorschriften über das strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04

    Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrag nach Strafverurteilung wegen

  • LG Saarbrücken, 20.08.2013 - 2 Ks 1/13

    Wiederaufnahme des Verfahrens: Würdigung der Aussage eines neuen Zeugen; mögliche

  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 43-IV-18

    Darlegen der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte i.R.d. Frist bei

  • BVerfG, 11.01.1995 - 2 BvR 1685/93

    Verfassungswidriger Ausschluß eines sog. Zweitantrages im strafrechtlichen

  • OLG Jena, 23.05.2005 - 1 Ws 162/05

    Wiederaufnahme

  • BVerfG, 23.03.1999 - 2 BvR 285/99

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • OLG Jena, 02.04.2013 - 1 Ws 391/12

    Wiederaufnahme im Strafverfahren: Neuheit von in der Hauptverhandlung erörterten

  • LG Karlsruhe, 25.08.2008 - 3 Qs 70/08

    Wiederaufnahmeverfahren: Erforderlichkeit des konkreten Vorbringens einer neuen

  • OLG Hamm, 12.09.2000 - 2 Ws 232/00

    Wiederaufnahme des Verfahrens, Zulässigkeit des Antrags, neue Beweismittel,

  • LG Arnsberg, 05.02.2019 - 2 KLs 6/19
  • OLG Koblenz, 08.01.2001 - 1 Ws 718/00

    Wiederaufnahme, Geständnis, Widerruf, neue Beweismittel, Widerrufsgrund,

  • OLG Düsseldorf, 08.02.1999 - 1 Ws 826/98
  • OLG Stuttgart, 26.11.1997 - 1 Ws 199/97

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil

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