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   BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94   

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BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94 (https://dejure.org/1995,376)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1995 - 3 StR 583/94 (https://dejure.org/1995,376)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94 (https://dejure.org/1995,376)
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Farbsprühaktionen

§ 129 Abs. 1 StGB erfaßt nur den Zusammenschluß zu Straftaten mit einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit (hier bejaht bei § 303 StGB - Parolen mit rechtsextremem Inhalt), Gesamtwürdigung;

Bedeutung des § 129 Abs. 2 Nr. 3 und § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 129 Abs. 1 StGB; § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB
    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten von einigem Gewicht; Straftaten von untergeordneter Bedeutung i.S.v. § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Kriminelle Vereinigung - Öffentliche Sicherheit - Erhebliche Gefahr - Gesamtwürdigung - Untergeordnete Bedeutung - Erscheinungsbild der Vereinigung - Zweck der Vereinigung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Begriff der kriminellen Vereinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 47
  • NJW 1995, 2117
  • MDR 1995, 1154
  • NStZ 1995, 340
  • StV 1995, 465
  • JR 1996, 205
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74

    Verurteilung aller Teilnehmer wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
    Auf die zu beanstandenden Erwägungen kommt es an, weil das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - weitere Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung nach § 129 Abs. 1 StGB, insbesondere die Frage, ob der Kreisverband W. der Nationalen Offensive die begrifflichen Anforderungen zur Annahme einer "Vereinigung" erfüllte (vgl. BGHSt 31, 204, 205; BGH NJW 1975, 985; NJW 1992, 1518 m.w.N.), nicht ausdrücklich geprüft hat und der festgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht ergibt, daß die Anwendung dieser Strafvorschrift aus anderen als den vom Landgericht als maßgeblich erachteten Gründen offensichtlich ausscheidet.

    Mit dieser Strafvorschrift soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes (vgl. BGHSt 28, 110, 116 und BGHSt 28, 147, 148) erhöhten Gefahren begegnet werden, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten von festgefügten Organisationen aufgrund der ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (vgl. BGHSt 31, 202, 207; 30, 328, 331; BGH NJW 1975, 985/986; v. Bubnoff in LK StGB 10. Aufl. § 129 Rdn. 1; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 1).

    Daran gemessen, ist § 129 Abs. 1 StGB, nicht zuletzt auch wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und wegen der Bedeutung des Vergehens nach § 129 Abs. 1 StGB als Katalogtat für besondere strafprozessuale Maßnahmen (§§ 98 a Abs. 1 Nr. 2, 110 a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 74 a, 120 GVG; § 100 a Abs. 1 Nr. 1 lit. c StPO), nur anwendbar, wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, wenn sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind (vgl. BGHSt 31, 202, 207; BGH NJW 1975, 985/986; Lackner StGB 20. Aufl. § 129 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 3; Fürst, Grundlagen und Grenzen der §§ 129, 129 a StGB, 1989, S. 75).

    aa) Nach diesen Grundsätzen können Sachbeschädigungen nicht allgemein aus dem Kreis der Straftaten ausgeschieden werden, die für § 129 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1975, 985; NJW 1954, 1253; BGH, Urteil vom 7. März 1956 - 6 StR 92/55, insoweit in BGHSt 9, 88 nicht abgedruckt; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 129 Rdn. 3).

  • OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93

    Kriminelle Vereinigung; Rechtsextremistische Vereinigung; Plakatierungsaktionen;

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
    Ausschlaggebend seien - so das Landgericht - Art und Umfang der verursachten Substanzverletzungen; auf den aufhetzerischen Inhalt der aufgesprühten Parolen und auf die damit verfolgten Ziele dürfe nach dem Sinn der Ausschlußklausel des § 129 Abs. 2 StGB und entgegen der Auffassung des im Eröffnungsverfahren als Beschwerdegericht entscheidenden Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1994, 398) nicht abgestellt werden.

    aa) Nach diesen Grundsätzen können Sachbeschädigungen nicht allgemein aus dem Kreis der Straftaten ausgeschieden werden, die für § 129 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1975, 985; NJW 1954, 1253; BGH, Urteil vom 7. März 1956 - 6 StR 92/55, insoweit in BGHSt 9, 88 nicht abgedruckt; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 129 Rdn. 3).

    Bei der Würdigung der geplanten und jedenfalls als Sachbeschädigungen strafbaren Sprühaktionen hätten daher die Wirkungen von ausländerfeindlichen Inhalten der Parolen angesichts der Ausschreitungen gegen Ausländer und insbesondere der schwerwiegenden Gewaltaktionen von Hoyerswerda, Rostock, Mölln und Solingen sowie der darin deutlich gewordenen Gewaltbereitschaft rechtsextremer Teile der Bevölkerung nicht ausgeklammert werden dürfen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1994, 398, 399; zustimmend Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 129 Rdn. 3).

  • BayObLG, 17.08.1994 - 4St RR 105/94

    Volksverhetzung durch "Asylbetrüger"-Reime

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
    Dem Tatgericht obliegt es insbesondere, Aussageinhalt und Bedeutung der vorgegebenen Parolen im einzelnen zu bestimmen (vgl. BGHSt 40, 97, 101; BGHSt 32, 310, 311; BayObLG NJW 1995, 145).

    Dies gilt auch für die Frage, ob die vorgegebenen Parolen, die Agitationen auf den Kameradschaftsabenden sowie die gesamte Propagandatätigkeit des Kreisverbandes auf die hinreichend konkrete Planung volksverhetzender, nach § 130 Nr. 1 und 3 StGB a.F., § 130 Abs. 1 StGB strafbarer Aktionen hindeuten (vgl. dazu BGHSt 40, 97, 100, 102/103; BGHSt 32, 310, 313; BayObLG NJW 1995, 145).

  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 427/77

    Gründung einer kriminellen Vereinigung auf der Grundlage

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
    Dabei kann dahinstehen, ob es für eine Strafbarkeit nach § 129 Abs. 1 StGB nicht genügt, wenn von einer Vereinigung im Sinne einer durch die §§ 140, 111 StGB mit Strafe bedrohten Verhaltensweise Straftaten gebilligt oder andere zu Straftaten aufgefordert werden (so BGHSt 27, 325, 328; kritisch dazu Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 7 a).

    Daraus folgt jedoch nicht, daß § 129 Abs. 1 StGB nur anwendbar ist, wenn die Straftaten, die begangen werden sollen, Endziel, Hauptzweck oder ausschließliche Tätigkeit der Vereinigung sind (vgl. BGH bei Wagner GA 1967, 103; BGH NJW 1966, 310 jew. unter Hinweis auf BGHSt 15, 259, 260; ferner BGHSt 27, 325, 326).

  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
    Mit dieser Strafvorschrift soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes (vgl. BGHSt 28, 110, 116 und BGHSt 28, 147, 148) erhöhten Gefahren begegnet werden, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten von festgefügten Organisationen aufgrund der ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (vgl. BGHSt 31, 202, 207; 30, 328, 331; BGH NJW 1975, 985/986; v. Bubnoff in LK StGB 10. Aufl. § 129 Rdn. 1; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 1).

    Daran gemessen, ist § 129 Abs. 1 StGB, nicht zuletzt auch wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und wegen der Bedeutung des Vergehens nach § 129 Abs. 1 StGB als Katalogtat für besondere strafprozessuale Maßnahmen (§§ 98 a Abs. 1 Nr. 2, 110 a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 74 a, 120 GVG; § 100 a Abs. 1 Nr. 1 lit. c StPO), nur anwendbar, wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, wenn sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind (vgl. BGHSt 31, 202, 207; BGH NJW 1975, 985/986; Lackner StGB 20. Aufl. § 129 Rdn. 3; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 3; Fürst, Grundlagen und Grenzen der §§ 129, 129 a StGB, 1989, S. 75).

  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84

    "Ausländer raus", "Tod dem Klerus", "Tötet Cremer", "Hängt Brandt" - öffentliche

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
    Dem Tatgericht obliegt es insbesondere, Aussageinhalt und Bedeutung der vorgegebenen Parolen im einzelnen zu bestimmen (vgl. BGHSt 40, 97, 101; BGHSt 32, 310, 311; BayObLG NJW 1995, 145).

    Dies gilt auch für die Frage, ob die vorgegebenen Parolen, die Agitationen auf den Kameradschaftsabenden sowie die gesamte Propagandatätigkeit des Kreisverbandes auf die hinreichend konkrete Planung volksverhetzender, nach § 130 Nr. 1 und 3 StGB a.F., § 130 Abs. 1 StGB strafbarer Aktionen hindeuten (vgl. dazu BGHSt 40, 97, 100, 102/103; BGHSt 32, 310, 313; BayObLG NJW 1995, 145).

  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
    Dem Tatgericht obliegt es insbesondere, Aussageinhalt und Bedeutung der vorgegebenen Parolen im einzelnen zu bestimmen (vgl. BGHSt 40, 97, 101; BGHSt 32, 310, 311; BayObLG NJW 1995, 145).

    Dies gilt auch für die Frage, ob die vorgegebenen Parolen, die Agitationen auf den Kameradschaftsabenden sowie die gesamte Propagandatätigkeit des Kreisverbandes auf die hinreichend konkrete Planung volksverhetzender, nach § 130 Nr. 1 und 3 StGB a.F., § 130 Abs. 1 StGB strafbarer Aktionen hindeuten (vgl. dazu BGHSt 40, 97, 100, 102/103; BGHSt 32, 310, 313; BayObLG NJW 1995, 145).

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
    Miterfaßt von der Aufhebung sind damit aber auch alle abgeurteilten Taten, die im Falle einer Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) mit diesem Organisationsdelikt in Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 29, 288, 291).
  • BGH, 18.10.1994 - 1 StR 502/94

    Schwere Brandstiftung - Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes - Türblatt

    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
    Daraus geht aber selbst bei Berücksichtigung des Urteilszusammenhangs nicht eindeutig hervor, daß dies in der zur Annahme von Tatvollendung vorausgesetzten Weise geschehen ist, nämlich daß das Feuer an diesen Gebäudeteilen auch nach Erlöschen und Entfernen des Zündstoffs selbständig hätte weiterbrennen können (vgl. für die als nicht ausreichend beurteilte Feststellung, die Flammen hätten auf einen Gebäudeteil "übergegriffen": BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 502/94).
  • BGH, 07.03.1956 - 6 StR 92/55
    Auszug aus BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
    aa) Nach diesen Grundsätzen können Sachbeschädigungen nicht allgemein aus dem Kreis der Straftaten ausgeschieden werden, die für § 129 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1975, 985; NJW 1954, 1253; BGH, Urteil vom 7. März 1956 - 6 StR 92/55, insoweit in BGHSt 9, 88 nicht abgedruckt; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 129 Rdn. 3).
  • BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 15.12.1960 - 3 StR 26/59

    Vorlage einer für eine einheitliche Fortbildung des Verfahrensrechts grundlegend

  • BGH, 12.10.1965 - 3 StR 15/65

    Bildung einer auf geheime und auf Begehung von Straftaten gerichteten Vereinigung

  • BGH, 17.08.1978 - 4 ARs 8/78

    Beurteilung einer bloßen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung -

  • BGH, 03.11.1954 - 6 StR 236/54
  • BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91

    Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel -

  • BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81

    Begriff der Vereinigung

  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    Die von der Vereinigung bezweckten verabredeten Schlägereien bzw. die damit verbundenen - regelmäßig gefährlichen - Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB stellten auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und damit Straftaten von einigem Gewicht dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Zugleich werden sie, da das Verbrechen nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber den Betrugstaten das schwerere Delikt ist, von diesem zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verklammert (vgl. BGHSt 29, 288, 291; BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1; § 129a Konkurrenzen 4).
  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    a) Mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 90, 241; BGH NStZ 1994, 140; 1995, 340) wird nicht nur das Schicksal der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als Lügengeschichte dargestellt, sondern diese Behauptung wird auch mit dem Motiv der angeblichen Knebelung und Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden verbunden.
  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Aus denselben Gründen umfasst das Rechtsmittel schließlich auch den Schuldspruch der Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. wegen gefährlicher Körperverletzung in den drei Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe (vgl. BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1).

    Hinzu kommt, dass die Bestimmung der Ziele der Gruppe und der zu deren Erreichung eingesetzten Mittel auf einer gemeinsamen politischideologischen Grundhaltung der Beteiligten beruhte (vgl. zu diesem Kriterium auch den Sachverhalt, welcher der Entscheidung BGHSt 41, 47 zugrunde liegt).

    § 129 StGB soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer ausreichend festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51).

    Mit Blick auf den Strafzweck der Vereinigungsdelikte (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Zwecke oder Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung solcher Delikte gerichtet ist.

    Miterfasst von der Aufhebung sind damit auch die abgeurteilten Taten (II. 1. bis 3. der Urteilsgründe); denn diese stünden im Falle einer Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung mit dem Organisationsdelikt nach § 129 Abs. 1 StGB in Tateinheit (BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1).

  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

    Straftaten im Sinne des § 129 StGB sind nämlich grundsätzlich alle Verhaltensweisen, die einen gesetzlichen Tatbestand in strafbarer Weise verwirklichen, sei es als Täter oder als Teilnehmer (vgl. BGH, Urt. 3 StR 583/94 v. 22.02.1995, BGHSt 41, 47, 50 = NJW 1995, 2117 ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.09.1997, NStZ 1998, 249 ff.; BGH, Beschl. 2 BJs 95/97-4 - StB 5/99 v. 30.06.1999, NStZ 1999, 503 ff.; BGH, Beschl. 2 StE 7/99, AK 13/99 v. 15.10.1999, NStZ 2000, 27).
  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Mit der Schaffung des § 129a StGB trug der Gesetzgeber der besonderen Gefährlichkeit Rechnung, die von den betreffenden Vereinigungen ausgeht (BGH, Beschluss vom 5. Januar 1982 - 1 BJs 350/81, StB 53/81 - NStZ 1982, 198 und Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94 - BGHSt 41, 47 ).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Auch ein Zusammenschluss, der allein darauf gerichtet ist, durch Beihilfetaten seiner Mitglieder strafbare Haupttaten Dritter zu unterstützen, kann eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 und 2 StGB sein (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1999 - StB 5/99, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Vereinigung 3; Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 50; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 57; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 36; SK-StGB/Stein/Greco, 9. Aufl., § 129 Rn. 32; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 129 Rn. 6; aA Matt/Renzikowski/Kuhli, StGB, 2. Aufl., § 129 Rn. 18).

    dd) Die Ausrichtung von Zweck und Tätigkeit der Vereinigung auf die vorgenannten Beihilfetaten bedeutete eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und war insofern von einigem Gewicht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12; Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 50 f.; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 53 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 40 sowie BT-Drucks. 18/11275 S. 10).

    ee) Die Begehung von Straftaten in Form des (fortgesetzten) Hostings von Internetseiten in Kenntnis konkreter unter Nutzung des vermieteten Serverspeicherplatzes begangener Straftaten war nicht nur von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 55 f.; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 78 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 72 f.).

  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16

    Kriminelle Vereinigung (einschränkende Auslegung; Schutzzweck der Norm;

    Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der begangenen und/oder geplanten Straftaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die Tatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 50 f. mwN).

    In diese ist nicht ausschließlich das Ausmaß der (geplanten) Substanzverletzungen einzustellen; zu den für die Gesamtbeurteilung bedeutsamen näheren Umständen gehört etwa bei Beschädigungen fremden Eigentums durch Farbsprühaktionen daneben auch der Inhalt der aufgesprühten Parolen, Bilder oder Zeichen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 22.Februar 1995 -3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51 f.).

  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 36/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Besitz einer

    Eine Sachlage, bei der die bezweckte strafbare Handlung mit dem organisatorischen Zusammenschluss sowie seiner Aufrechterhaltung zusammenfällt und aus diesem Grund keine taugliche Anknüpfung darstellt (s. BGH, Urteile vom 3. November 1954 - 6 StR 236/54, BGHSt 7, 6, 8; vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 50; BT-Drucks. IV/2145 [neu] S. 8), ist nicht gegeben.

    Im Übrigen bedarf hier keiner Entscheidung, ob - zumal angesichts der zwischenzeitlichen gesetzlichen Normierung der Vereinigung - an der Auffassung festzuhalten ist, für eine Strafbarkeit nach § 129 StGB reiche es nicht aus, wenn eine Vereinigung Straftaten anderer billige oder andere zu Straftaten auffordere; solche Verhaltensweisen seien unter den Voraussetzungen der §§ 140, 111 StGB mit Strafe bedroht (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 427/77 [S], BGHSt 27, 325, 328; bereits dahinstehen lassend BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 54; zu einem teilweisen Aufgeben der früheren Rechtsprechung neigend BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - AK 13/99, BGHR StGB § 129 Schutzzweck 3).

    Die Strafvorschrift soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes erhöhten Gefahren begegnen, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten von festgefügten Organisationen aufgrund der von ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51 mwN; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95 Rn. 6; BT-Drucks. 16/7958 S. 7).

    Zwar können der Schutzzweck der Norm und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine einschränkende Auslegung dahin gebieten, dass die begangenen und/oder geplanten Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten, sie somit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sein müssen (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, aaO; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, aaO; vgl. bereits BGH, Urteil vom 12. Februar 1975 - 3 StR 7/74 I, NJW 1975, 985 f.; BT-Drucks. IV/2145 [neu] S. 8).

    Die Unterstützung der Chapter durch Angehörige der "Federation West Central" beinhaltet ebenfalls nach einer Gesamtwürdigung der Unterstützungstaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die Tatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können (s. BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51 mwN; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95 Rn. 6), eine entsprechende Gefahr.

    Die gelegentliche oder beiläufige Begehung von Straftaten reicht nicht aus (BGH, Urteile vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 56 f.; vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04, BGHSt 49, 268, 274).

  • KG, 22.12.2003 - 3 StE 2/02

    Landser (Band)

    Die Begehung von Straftaten mittels zu Gewalttaten auffordernden, volksverhetzenden, die demokratische Verfassung der Bundesrepublik verunglimpfenden und den Nationalsozialismus wiederbelebenden Botschaft, die ­ wie festgestellt ­ die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdeten, stand im Vordergrund (vgl. BGHSt 41, 47; BGH NJW 1994, 398).
  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10

    Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation

  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 231/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02

    Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung

  • BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04

    Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt

  • BGH, 11.03.2010 - StB 16/09

    Militante gruppe (mg); Überwachung der Telekommunikation (Fernmeldegeheimnis;

  • LG Düsseldorf, 23.11.2021 - 14 KLs 2/21

    Hawala-Banking - Freiheitsstrafen und Einziehung der Taterträge

  • BGH, 13.09.2011 - 3 StR 262/11

    Kriminelle Vereinigung (inländische; ausländische; geografische Zuordnung;

  • OLG München, 08.05.2007 - 6 St 1/07

    Verfassungsmäßiger Straftatbestand der Unterstützung ausländischer

  • OLG Dresden, 27.05.2004 - 1 Ss 48/04

    Graffiti sind nicht unbedingt Sachbeschädigung!

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 246/98

    Gewerbsmäßiges Handeln im Rahmen des Kapitalanlagebetruges

  • BGH, 15.10.1999 - 2 StE 7/99

    Untersuchungshaft über 6 Monate; Rädelsführerschaft in einer kriminellen

  • OLG Hamm, 27.03.2001 - 4 Ss 97/01

    Sachbeschädigung, Grafitti

  • LG Köln, 27.01.2014 - 101 KLs 1/13
  • BGH, 10.01.2002 - 2 StE 8/01

    Zwecke einer kriminellen Vereinigung

  • BGH, 18.01.2002 - 2 BJs 24/00

    Fortdauernde Untersuchungshaft; Haftprüfung; Beteiligung an einer kriminellen

  • OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97

    Graffiti auf Bahnwaggons - § 303 StGB, Substanzverletzung; § 105 JGG, 20½-jährige

  • BGH, 18.01.2002 - 2 StE 7/01

    Kriminelle Charakter der Vereinigung durch den Vorbehalt der Führung der PKK,

  • BGH, 04.08.1995 - StB 31/95

    Werben für eine terroristische Organisation - Billigung der Methoden oder Ziele -

  • OLG Dresden, 18.03.2010 - 2 Ws 87/09

    "Kameradschaft Sturm 34": Hauptverfahren auch wegen Bildung einer kriminellen

  • BGH, 18.01.2002 - AK 1/02

    Untersuchungshaft - Haftbefehl - Haftgrund - Fluchtgefahr -

  • BGH, 20.12.2001 - 2 BJs 164/99

    Ziele einer kriminellen Vereinigung

  • BGH, 20.12.2001 - AK 21/01

    Bildung krimineller Vereinigungen - PKK - Haftbefehl - Untersuchungshaft -

  • KG, 07.08.1998 - 1 Ss 173/98

    Graffiti-Schmierereien: nicht ohne weiteres eine strafbare Sachbeschädigung!

  • BGH, 10.01.2002 - 2 BJs 176/99

    Mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (PKK/ERNK);

  • BGH, 20.12.2001 - 2 StE 6/01

    Fortdauernde Untersuchungshaft; Bildung einer kriminellen Vereinigung (Prägung

  • OLG Celle, 22.04.2002 - 2 StE 6/01

    Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - PKK

  • OLG Hamm, 10.08.2000 - 4 Ss 252/00

    Sachbeschädigung, Farbbesprühung, Graffiti, Substanzverletzung

  • OLG Hamm, 02.05.2000 - 3 Ss 181/00

    Sachbeschädigung, Sprühen, Sprayer, Farbsprühaktion, Substanzverletzung,

  • BGH, 10.01.2002 - 3 BJs 176/99

    Haftfortdauerentscheidung; Untersuchungshaft; Bildung einer kriminellen

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