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   BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94   

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https://dejure.org/1995,450
BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94 (https://dejure.org/1995,450)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1995 - V ZR 34/94 (https://dejure.org/1995,450)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94 (https://dejure.org/1995,450)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Eventuelle Klagehäufung - Abweisung des Hauptantrags - Teilurteil - Kausalität - Täuschung - Abgabe der Willenserklärung - Darlegungslast - Zusicherung - Kausalität nach Lebenserfahrung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstückskaufvertrag; Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; Ursachenzusammenhang mit Abgabe der Willenserklärung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 301; ZPO § 301 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1
    Kausalität zwischen Täuschung und Willenserklärung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123 Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1
    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl. Klagehäufung; Darlegungs- und Beweislast bei arglistiger Täuschung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2361
  • MDR 1996, 464
  • VersR 1995, 1496
  • WM 1995, 1540
 
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Wird zitiert von ... (292)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.02.1992 - III ZR 28/90

    Teilurteil aufgrund Eventualantrag bei selbständigen Klagegründen

    Auszug aus BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen (BGHZ 56, 79; BGH, Urt. v. 13. Februar 1992, III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2081).

    Dies ist vor allem dann der Fall, wenn zwei selbständig nebeneinander stehende Klagegründe zugleich wechselseitig im Eventualverhältnis geltend gemacht werden (BGH, Urt. v. 13. Februar 1992, III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2081).

  • BGH, 01.04.1971 - VII ZR 297/69

    Teilurteil bei eventueller Klagenhäufung

    Auszug aus BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94
    Bei eventueller Klagehäufung ist die Abweisung des Hauptantrags durch Teilurteil grundsätzlich zulässig (Bestätigung von BGHZ 56, 79).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen (BGHZ 56, 79; BGH, Urt. v. 13. Februar 1992, III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2081).

  • BGH, 22.10.1976 - V ZR 247/75

    Rückabwicklung eines wegen arglistiger Täuschung angefochtenen

    Auszug aus BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94
    Die Vorschriften des Anfechtungsrechts stellen gegenüber dem Schadensersatzanspruch keine diesen ausschließende Spezialregelung dar (vgl. Senatsurt. v. 21. Juni 1974, V ZR 15/73, NJW 1974, 1505, 1506 und v. 22. Oktober 1976, V ZR 247/75, LM BGB § 123 Nr. 47; MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl., § 123 Rdn. 30).
  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 15/73

    Arglistige Täuschung bei Kauf eines Hotels - Verletzung einer vertragsähnlichen

    Auszug aus BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94
    Die Vorschriften des Anfechtungsrechts stellen gegenüber dem Schadensersatzanspruch keine diesen ausschließende Spezialregelung dar (vgl. Senatsurt. v. 21. Juni 1974, V ZR 15/73, NJW 1974, 1505, 1506 und v. 22. Oktober 1976, V ZR 247/75, LM BGB § 123 Nr. 47; MünchKomm-BGB/Kramer, 3. Aufl., § 123 Rdn. 30).
  • BGH, 30.04.1993 - V ZR 234/91

    Keine Berücksichtigung der DDR-Verjährung von Amts wegen - Verwirkung des

    Auszug aus BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94
    Da es den Streitstoff insoweit fehlerhaft subsumiert hat und weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat die Umstände selbst würdigen (BGHZ 122, 308, 316).
  • BGH, 05.12.1975 - V ZR 34/74

    Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung - Nichtbestehen der Grundforderung -

    Auszug aus BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94
    Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, daß der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein konnten, und daß die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluß auf die Entschließung hat (Senatsurt. v. 5. Dezember 1975, V ZR 34/74, WM 1976, 111, 113).
  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt es, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94 -, juris).

    Diese Einwirkung auf die Entschließung des Klägers als Käufer genügt für den Kausalzusammenhang zwischen dem Irrtum und der Kaufentscheidung (BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94 -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

    Für die Annahme des darüber hinaus zu fordernden Kausalzusammenhangs zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung genügt es nach der höchstrichterlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall der sittenwidrigen Vertragserschleichung, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995 - V ZR 34/94 -, juris Rn. 17).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Die Darlegungslast für den Eintritt des konkreten immateriellen Schadens liegt beim Betroffenen und kann bei behaupteten persönlichen / psychologischen Beeinträchtigungen nur durch die Darlegung konkret-individueller - und nicht wie hier in einer Vielzahl von Fällen gleichartiger -, dem Beweis zugänglicher Indizien erfüllt werden (im Anschluss an BGH Urt. v. 3.3.2022 - IX ZR 53/19, NJW 2022, 1457 Rn. 9; BGH Urt. v. 12.5.1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 = juris Rn. 17; EuG Urt. v. 1.2.2017 - T-479/14, BeckRS 2017, 102499 Rn. 118, EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, IWRZ 2019, 82 Rn. 111, 121).

    Auf das Vorliegen innerer, dem Beweis nur eingeschränkt zugänglicher Tatsachen kann nur mittelbar aus in der Regel auf äußeren Tatsachen basierenden Indizien geschlossen werden (ständige Rspr., vgl. z. B. zur Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO BGH Urt. v. 3.3.2022 - IX ZR 53/19, NJW 2022, 1457 Rn. 9; zum Nachweis der Kausalität einer arglistigen Täuschung BGH Urt. v. 12.5.1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 = juris Rn. 17; Senat Urt. v. 17.3.2020 - 7 U 86/19, BeckRS 2020, 31993 = juris Rn. 65) .

    Mit Blick auf die subjektiven Folgen eines Datenschutzverstoßes im Einzelfall ist es deshalb ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Betroffene Umstände darlegt, in denen sich seine erlebten Empfindungen widerspiegeln, und dass nach der Lebenserfahrung der Datenschutzverstoß mit seinen Folgen Einfluss auf das subjektive Empfinden hat (vgl. hierzu BGH Urt. v. 12.5.1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 = juris Rn. 17; siehe auch zur Notwendigkeit konkreten Vortrags zum Beleg für innere Unruhe und Unbehagen EuG Urt. v. 1.2.2017 - T-479/14, BeckRS 2017, 102499 Rn. 119, nachfolgend bestätigt durch EuGH Urt. v. 13.12.2018 - C-150/17 P, BeckRS 2018, 31923 Rn. 111) .

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