Rechtsprechung
   BGH, 27.04.1995 - VII ZR 218/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5870
BGH, 27.04.1995 - VII ZR 218/94 (https://dejure.org/1995,5870)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1995 - VII ZR 218/94 (https://dejure.org/1995,5870)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1995 - VII ZR 218/94 (https://dejure.org/1995,5870)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,5870) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer selbständigen Anschlussberufung - Einordnung der selbständigen Anschlussberufung bezüglich der Versäumung der Begründung in eine unselbständige Anschlussberufung - Geltendmachung eines Anspruchs auf restlichen Werklohn - Maßgeblichkeit der Rücknahme ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2362
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

    Auszug aus BGH, 27.04.1995 - VII ZR 218/94
    In aller Regel wird es aber dem mußmaßlichen Parteiwillen entsprechen, daß eine unzulässige selbständige als zulässige unselbständige Anschlußberufung aufrechterhalten wird (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86 - BGHZ 100, 383, 388) [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86].

    In einem solchen Fall ist die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen; die Kosten sind dem Anschlußberufungskläger aufzuerlegen (BGH Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86 - BGHZ 100, 383 [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86]. 390).

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZB 83/86

    Unselbständige Anschlußberufung - Berufung - Begründung

    Auszug aus BGH, 27.04.1995 - VII ZR 218/94
    Auch im Verfahrensrecht gilt analog § 140 BGB der Grundsatz, daß eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH Beschluß vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86 - BGHR ZPO § 522 a Abs. 1 Umdeutung 1).
  • OLG Köln, 01.07.1998 - 27 U 6/98

    Rechtsmangel bei Grundstückskauf

    Dafür reicht es aus, wenn der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein konnten, und darlegt, daß die Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluß auf die Entschließung hat (BGH NJW 1995, 2362).

    Unter diesem rechtlichen Aspekt, dem gegenüber die Vorschriften des Anfechtungsrechts keine ausschließende Spezialregelung darstellen (BGH NJW 1995, 2362), macht sich der Verhandlungspartner schadensersatzpflichtig, wenn er eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, die ihn trifft, soweit eine Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf.

  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 319/06

    Rechtstellung schwerbehinderter Versicherter in der Zusatzversorgung des Bundes

    Jedoch sind auch im Verfahrensrecht analog § 140 BGB fehlerhafte Parteihandlungen in zulässige und wirksame umzudeuten, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Urteil vom 27. April 1995 - VII ZR 218/94 - NJW 1995, 2362 unter I 2; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86 - FamRZ 1987, 154 unter II 1).

    Nicht als Anschlussberufung gewertet werden könnte dagegen eine Prozesserklärung, die sich in der Abwehr des gegnerischen Berufungsantrags erschöpft (BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 aaO) oder aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass ausschließlich ein selbständiges Rechtsmittel gewollt ist (BGHZ 100, 383, 387 f.; BGH, Urteil vom 27. April 1995 aaO sowie Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 524 Rdn. 37).

    Auch wenn der tatsächliche Wille des Rechtsmittelführers ursprünglich auf die Durchführung einer selbständigen Berufung gerichtet war, kann in aller Regel zumindest ein - ausreichender - mutmaßlicher Wille angenommen werden, die unzulässige Hauptberufung wenigstens als Anschlussberufung "retten zu wollen" (BGHZ 100, 383, 388; BGH, Urteil vom 27. April 1995 aaO).

  • OLG Bamberg, 26.10.2010 - 5 U 222/09

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schadensberechnung bei Beschädigung einer

    Eine innerhalb der offenen Berufungsfrist eingelegte, jedoch unzulässige Hauptberufung kann in eine zulässige Anschlussberufung umgedeutet werden, wenn anzunehmen ist, dass die Partei ihr Begehren auch im Wege der Anschlussberufung verfolgen will ( vgl. BGH NJW 09, 442; 95, 2362; BGH NJW-RR 04, 150; Zöller, ZPO, 28.A., § 524 Rn. 4 ).
  • BGH, 16.10.2014 - VII ZB 15/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei einem

    Ein nicht fristgerecht eingelegtes oder begründetes Rechtsmittel darf in der Berufungsinstanz allerdings nicht als unzulässig verworfen werden, solange es mit Blick auf ein vom Gegner eingereichtes Rechtsmittel in eine Anschlussberufung umgedeutet werden kann (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - X ZB 15/99, VersR 2001, 730; Beschluss vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, 2660; Urteil vom 27. April 1995 - VII ZR 218/94, NJW 1995, 2362, 2363; Beschluss vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86, FamRZ 1987, 154 m.w.N.).
  • BAG, 20.11.2001 - 3 AZR 28/01

    Abfindung oder Umgestaltung der Versorgung

    In aller Regel entspricht es dem mutmaßlichen Parteiwillen, eine unzulässige Hauptberufung oder eine unzulässige selbständige Anschlußberufung als zulässige unselbständige Anschlußberufung aufrechtzuerhalten (BGH 27. April 1995 - VII ZR 218/94 - NJW 1995, 2362 f., zu I 2 der Gründe).
  • OLG Köln, 06.03.1998 - 19 U 225/97

    Unzulässige Berufung bei unzureichendem Angriff, Berufung, Zulässigkeit,

    Denn eine, etwa wegen fehlender Beschwer, an sich unzulässige selbständige Berufung kann als unselbständige Anschlußberufung zulässig sein, wenn sie in eine solche umgedeutet werden kann (vgl. BGH JZ 1955, 218; BGH ZZP 71, 84; NJW 1987, 3263; 1995, 2362, 2363; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Auflage, § 521 Rn. 8, Rn. 20).

    Insoweit ist auf den mutmaßlichen Parteiwillen abzustellen (vgl. BGH NJW 1987, 3263; 1995, 2362, 2363).

  • OLG Stuttgart, 30.07.1997 - 20 U 34/97

    Bestimmung der Beschwer bei einer zur Rechnungslegung verurteilten Partei

    Die Rechtsfolge aus § 522 Abs. 1 ZPO tritt kraft Gesetzes ein (vgl. BGH vom 27.04.1995 - VII ZR 218/94 - NJW 1995, 2362).

    Insoweit genießt der Anschlußkläger keinen Vertrauensschutz ( BGH v. 27.04.1995 - VII ZR 218/94 - NJW 1995, 2362).

  • BGH, 14.05.1998 - III ZR 182/97

    Echtsmittelbefugnis des Anschlußberufungsführers

    Wer - wie der Kläger - zunächst bereit ist, sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung zufriedenzugeben, und sich daher bei einem Rechtsmittel der Gegenseite darauf beschränkt, durch Anträge die Grenzen des Rechtsmittelverfahrens mitzubestimmen, kann sich auf den Fortbestand des Hauptrechtsmittels nicht verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1995 - VII ZR 218/94 - NJW 1995, 2362, 2363).
  • BAG, 08.09.1998 - 3 AZR 368/98

    Verlängerung der Begründungsfrist für eine selbständige Anschlußberufung

    Für diese selbständige Anschlußberufung, wie sie die Beklagte eingelegt hat, gilt nicht die einmonatige Begründungsfrist vom Tage der Einlegung der Anschlußberufung an, wie sie für die selbständige Berufung maßgeblich ist (RG Urteil vom 25. November 1937 - IV 133/37 - RGZ 156, 240, 242; BGH Urteil vom 27. April 1995 - VII ZR 218/94 - NJW 1995, 2362; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 522 a Rz 10; Thomas/ Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 522 Rz 6; wohl auch Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 138 VI; a.A. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 522 a Rz 13; Rimmelspacher, JR 1988, 93, 96; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 522 a Rz 16).
  • BGH, 26.10.1999 - X ZB 15/99

    Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Anschlußberufung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein nicht oder nicht fristgerecht eingelegtes oder begründetes Rechtsmittel vor der abschließenden mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht als unzulässig verworfen werden, solange es - mit Blick auf ein von dem Gegner eingereichtes Rechtsmittel - in eine unselbständige Anschlußberufung umgedeutet werden kann (BGH, Beschl. v. 1.10.1986 - IVb ZB 83/86, BGHR ZPO § 140 - Verfahrensrecht 1, ZPO § 522 - Umdeutung 1; vgl. a. BGH, Urt. v. 6.5.1987 - IVb ZR 51/86, NJW 1987, 3263 = MDR 1987, 829 u. v. 27.4.1995 - VII ZR 218/94, NJW 1995, 2362, 2363).
  • KG, 05.04.2005 - 5 W 168/04

    Zwangsvollstreckungsverfahren für eine wettbewerbsrechtliche

  • OLG Naumburg, 19.08.1997 - 11 U 348/97

    Geltendmachung von Rechten nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhRWahrnG)

  • ArbG Freiburg, 26.06.2008 - 13 Ca 378/07

    Anfechtung eines dreiseitigen Vertrags wegen arglistiger Täuschung - Reichweite

  • BPatG, 28.09.2015 - 3 ZA (pat) 9/15

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht