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   OLG Düsseldorf, 11.11.1994 - 22 U 73/94   

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https://dejure.org/1994,8325
OLG Düsseldorf, 11.11.1994 - 22 U 73/94 (https://dejure.org/1994,8325)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.1994 - 22 U 73/94 (https://dejure.org/1994,8325)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. November 1994 - 22 U 73/94 (https://dejure.org/1994,8325)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2565
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Rostock, 08.02.2001 - 1 U 59/99

    Kommanditgesellschaft - Haftung des Kommanditisten - Darlehen der Gesellschaft -

    Auch in diesem Fall besteht ein Interesse an der Festlegung, auf welche Schuld Teilleistungen des Schuldners im Sinne einer Tilgung anzurechnen sind, ob also der von der Gesamtschuld betroffene Teil der einheitlichen Schuld oder der von der alleinigen Schuld des Schuldners betroffene Teil berührt wird (OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2565, 2566; BGH, ZIP 1997, 1580, 1581).

    Zwar sieht § 366 Abs. 2 BGB vor, dass unter zwei gleich fälligen Forderungen Teilleistungen auf die Forderung anzurechnen sind, die dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet und nur bei Forderungen, die dem Gläubiger gleiche Sicherheit bieten, die Verrechnung auf die dem Schuldner lästigere erfolgt, wobei sich eine größere Sicherheit aus dem Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ergeben kann (BGH, NJW 1993, 322, 324; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2565, 2566).

  • BGH, 12.07.2022 - 6 StR 196/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen; Ausschluss der Einziehung des Tatertrages

    Diese unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Wertung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2565, 2566; Staudinger/Kern, BGB, 2022, § 366 Rn. 45) ergibt hier Folgendes: Die Teilleistungen J. s und des Nichtrevidenten im Sinne von § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB werden nur insoweit auf die gegen die Angeklagte S. bestehende Schadensersatzforderung angerechnet, wie dieser Forderungsteil nicht bereits durch die Einziehungsentscheidung gesichert ist.
  • KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre bei Verzug mit den

    Soweit in der Rechtsprechung (BGHZ 134, 224 = NJW 1997, 1580; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565) bei Teilleistungen auf eine Gesamtschuld eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB nicht ausgeschlossen wird, handelt es sich immer nur um die Befriedigung von Außenverbindlichkeiten einer Gesellschaft oder sonstige Gesamtschulden.
  • OLG Frankfurt, 27.10.2008 - 1 U 120/08

    Schadensersatzanspruch bei Baumängeln: Ersatz der Mehrwertsteuer nach altem

    Die hier gegebene die Situation - der Schuldner schuldet zwar eine einheitliche Leistung, diese Schuld steht jedoch teilweise in Gesamtschuldnerschaft zu einem anderen Schuldner - ist aber mit dem in § 366 BGB geregelten Sachverhalt vergleichbar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1994 - 22 U 73/94 -, NJW 1995, 2566 a.E.; BGH, Urt. v. 16.12.1996 - II ZR 242/95 -, BGHZ 134, 224 [juris Rn. 13 f]).
  • LG Hagen, 24.05.2012 - 9 O 286/11

    Haftung bei Sturz über einen im Eingangsbereich eines Geschäftslokals liegenden

    Beide Beklagten haften als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB, unabhängig davon, dass der eine aus Vertrag, der andere aus Delikt haftet (vgl. dazu BGH NJW 1972, 1802; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2009 - 24 U 150/08
    Die Zahlung der Zweitbeklagten (4.343,20 EUR) ist in Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf denjenigen Anteil ihrer Verbindlichkeit zu verrechnen, für den sie allein haftet (ebenso Schneider aaO), da der Spitzenbetrag, für die nur ein Auftraggeber haftet, weniger sicher ist als die gesamtschuldnerische Forderung (vgl. BGH NJW-RR 1993, 242; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565).
  • OLG Köln, 14.02.2007 - 13 U 135/06

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

    Dies ist bei einer Forderung, für die - wie hier - nur teilweise eine gesamtschuldnerische Mithaftung besteht, der Teil, für den der Teilgesamtschuldner nicht mithaftet (BGH NJW 1997, 1580, 1581; OLG Düsseldorf, NJW 1995, 2565, 2566; vgl. auch BGHZ 146, 37, 48 f.).
  • LG Hagen, 24.05.2012 - 9 O 268/11

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund des Sturzes über einen am

    Beide Beklagten haften als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB, unabhängig davon, dass der eine aus Vertrag, der andere aus Delikt haftet (vgl. dazu BGH NJW 1972, 1802; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565).
  • LG Düsseldorf, 26.10.2018 - 18a O 7/18

    Streit um anwaltliche Honoraransprüche wegen WEG-Beschlussmängelstreitigkeiten!

    Die Zahlung eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist in Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB aber zunächst auf denjenigen Anteil der Verbindlichkeit zu verrechnen, für den er allein haftet, da der Spitzenbetrag, für die nur ein Auftraggeber haftet, weniger sicher ist als die gesamtschuldnerische Forderung (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 20748; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565).
  • KG, 08.08.2005 - 24 W 113/04

    Versorgungssperre; Abwendung durch Teilzahlungen

    Soweit in der Rechtsprechung (BGHZ 134, 224 = NJW 1997, 1580; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2565) bei Teilleistungen auf eine Gesamtschuld eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB nicht ausgeschlossen wird, handelt es sich immer nur um die Befriedigung von Außenverbindlichkeiten einer Gesellschaft oder sonstige Gesamtschulden.
  • BayObLG, 15.07.1997 - 1Z AR 52/97

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für Schadensersatzklage gegen Vermittler und

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