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   BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94   

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https://dejure.org/1995,426
BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94 (https://dejure.org/1995,426)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1995 - 5 StR 111/94 (https://dejure.org/1995,426)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94 (https://dejure.org/1995,426)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 7 EMRK; § 212 StGB
    Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR (Anwendung der Grundsätze der "Radbruch'schen Formel"); Rückwirkungsverbot

  • DFR

    Mauerschützen III

  • Wolters Kluwer

    Mauerschützenprozeß - Strafbarkeit von DDR-Grenzsoldaten - Tötung an der innerdeutschen Grenze

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gustav Radbruch: Ein Mann, geprägt vom "unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit"

In Nachschlagewerken (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 101
  • NJW 1995, 2728
  • MDR 1995, 945
  • NStZ 1995, 401
  • NJ 1995, 539
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
    Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; Senatsbeschluss vom 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt - siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995 - 5 StR 378/94 -).

    Der Senat verweist auf seine Ausführungen in BGHSt 39, 1, 30 ff. Im vorliegen den Fall haben sowohl der Angeklagte als auch sein Postenführer auf den schwimmenden Flüchtling geschossen.

    Allerdings sind beim bedingtem Vorsatz an die Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung (§ 25 Abs. 2 StGB) hohe Anforderungen zu stellen (BGHSt 39, 1, 31).

    a) Der Senat hat in seinen Entscheidungen BGHSt 39, 1 ff. und BGHSt 39, 168 ff. (vgl. auch das Senatsurteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 = NJW 1994, 2703, zum Abdruck in BGHSt 40, 218 vorgesehen) ausgeführt:.

    aa) Zur Anwendung der "Radbruch'schen Formel" (dazu jetzt insbesondere Arthur Kaufmann aaO sowie Alexy, Mauerschützen: Zum Verhältnis von Recht, Moral und Strafbarkeit 1993; Lecheler, Unrecht in Gesetzesform?, 1994; vgl. auch die erwähnten Aufsätze von Dreier und Frommel sowie - kritisch - Pawlik GA 1994, 472) hat der Senat in BGHSt 39, 1, 15 ff. hervorgehoben, daß die Schüsse an der Berliner Mauer und an anderen Stellen der innerdeutschen Grenze nicht mit dem nationalsozialistischen Massenmord gleichgesetzt werden können, auf den Radbruch seine Ausführungen bezogen hat.

    Allerdings müssen Fälle, in denen ein zur Tatzeit angenommener Rechtfertigungsgrund wegen seiner Ungerechtigkeit als unbeachtlich angesehen wird, wegen des hohen Wertes der Rechtssicherheit auf extreme Ausnahmen beschränkt bleiben (BGHSt 39, 1, 15); daran hält der Senat trotz der Einwände bei Dreher/Tröndle StGB, 47. Aufl. 1995, vor § 3 Rdn. 52 a fest.

    Diese Bewertung bezieht sich sowohl auf die Hintanstellung des Lebensrechtes der Flüchtlinge als auch auf die besonderen Motive, die Menschen für die Überquerung der innerdeutschen Grenze hatten; in die Bewertung sind auch die tatsächlichen Verhältnisse an der Grenze eingegangen, die durch "Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl" gekennzeichnet waren (BGHSt 39, 1, 20 unter Hinweis auf BVerfGE 36, 1, 35).

    Er hat auch nicht unerwähnt gelassen (BGHSt 39, 1, 19), daß verschiedene Länder, zumal in der dritten Welt, aus Gründen der Entwicklung die Auswanderung gut ausgebildeter Bürger zu unterbinden suchen.

    Mit der "beispiellosen Perfektion" des Grenzregimes und dem in der Praxis rücksichtslos angewandten Schußwaffengebrauch bei prinzipieller Versagung der Ausreisebefugnis (BGHSt 39, 1, 21) ist die DDR indessen über solche Beschränkungen weit hinausgegangen.

    bb) Der Senat hält auch nach Überprüfung kritischer Stellungnahmen im Schrifttum daran fest, daß bei der Bewertung des Grenzregimes auf Grundsätze des internationalen Menschenrechtsschutzes zurückgegriffen werden darf, ohne daß es darauf ankäme, ob die DDR den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 in innerstaatliches Recht transformiert hat (BGHSt 39, 1, 16 ff.).

    Die DDR hatte sich durch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Respektierung der in dem Pakt bezeichneten Menschenrechte verpflichtet (BGHSt 39, 1, 16) und schon vorher stets verlautbart, sie betrachte die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 als Richtschnur für die Gestaltung der Verhältnisse im eigenen Land (vgl. BGH NJW 1994, 2708, 2709 f. - zum Abdruck in BGHSt 40, 241 vorgesehen - ).

    Die Frage, ob der einzelne Grenzposten diesen Einfluß internationaler Menschenrechtsdokumente gekannt hat oder erkennen konnte, betrifft nicht die Rechtswidrigkeit seines Tuns, sondern die Schuld (vgl. dazu BGHSt 39, 1, 32 ff.).

    dd) Der Senat hat die besonderen Probleme, die durch das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG entstehen, gesehen (BGHSt 39, 1, 26 ff.).

    Das würde sich erst recht zeigen, wenn ein Gesetz so pervertiert war, daß eine menschenrechtsfreundliche Auslegung überhaupt nicht in Betracht kam (BGHSt 39, 1, 30; BGH NJW 1994, 2708, 2710, zum Abdruck in BGHSt 40, 241 vorgesehen).

    Seine Annahme, daß der Angeklagte schuldhaft gehandelt habe, hat der Tatrichter im Einklang mit den vom Senat bezeichneten Grundsätzen (BGHSt 39, 1, 32 ff.) begründet.

    Die Anwendbarkeit der genannten Grundsätze ist nicht dadurch in Frage gestellt, daß die jetzt abgeurteilte Tat 22 Jahre vor jener Tat begangen worden ist, auf die sich die Erwägungen in BGHSt 39, 1 beziehen.

    Der Senat übersieht nicht, daß die verhängte Freiheitsstrafe in einer Spannung zu Strafen gleicher oder geringerer Höhe steht, die mit der Billigung des Senats (vgl. z.B. BGHSt 39, 1, 35 f.) gegen Grenzsoldaten verhängt worden sind, obwohl dort einige Besonderheiten des vorliegenden Falles (sehr weit zurückliegende Tatzeit, Verzicht auf "letzte Konsequenz" beim Zielen, kein Treffer aus der eigenen Waffe) nicht gegeben waren.

    Der Tatrichter hat im Einklang mit BGHSt 39, 1, 35 f. nicht übersehen, daß Befehlsempfänger wie der Angeklagte der Wirkung staatlicher Indoktrination kaum entgehen konnten und in gewisser Weise selbst Opfer der Verhältnisse an der Grenze gewesen sind.

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94

    Rücktritt vom versuchten Totschlag an der innerdeutschen Grenze durch

    Auszug aus BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
    Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; Senatsbeschluss vom 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt - siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995 - 5 StR 378/94 -).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 167/94 - (NJW 1994, 2708, 2709; zum Abdruck in BGHSt 40, 241 bestimmt) angedeutet hat, sind in der DDR möglicherweise die vom Tatrichter erwähnten Befehle des Innenministers als eine ausreichende formelle Rechtsgrundlage für den Schußwaffengebrauch angesehen worden.

    Für die Zeit davor ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1994 (NJW 1994, 2708, 2709, zum Abdruck in BGHSt 40, 241 vorgesehen) näher dargelegt hat, auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 zu verweisen, die, ohne Vertragsrecht zu sein, die Bezugnahme der Charta der Vereinten Nationen auf die Menschenrechte konkretisiert.

    c) Die Rechtsprechung des Senates im Hinblick auf die "Radbruch'sche Formel", zum internationalen Menschenrechtsschutz und zu der Möglichkeit einer menschenrechtsfreundlichen Auslegung des DDR Rechts hat auch nach den Senatsentscheidungen vom 26. Juli 1994 (NJW 1994, 2703 ff., 2708 ff., zum Abdruck in BGHSt 40, 218; 40, 241 vorgesehen) zu kritischen Äußerungen im Schrifttum geführt (Amelung NStZ 1995, 29; Dannecker Jura 1994, 585; Laskowski JA 1994, 151; Luchterhand in: Karsten Schmidt , Vielfalt des Rechts - Einheit der Rechtsordnung? Hamburger Ringvorlesung 1994 S. 165, 179 ff.; Pawlik GA 1994, 472 und Rechtstheorie 25, 1994, 101; Schlink NJ 1994, 433; vgl. ferner die Schrifttumshinweise in BGHSt 39, 168, 181, BGH NJW 1994, 2708, 2711 sowie Dreier ZG 1993, 300; Dreier in: Festschrift für Arthur Kaufmann, 1993, S. 57; Frommel in: Festschrift für Arthur Kaufmann, 1993, S. 81; Herrmann NStZ 1993, 487; Jakobs GA 1994, 1; Arthur Kaufmann NJW 1995, 81; Lampe ZStW 106, 1994, 683, 709; Ott NJ 1993, 337; Pawlik in: Rechtsphilosophische Hefte II, 1993, S. 95; Rittstieg Demokratie und Recht 1993, 18; Roggemann, Systemwechsel und Strafrecht, 1993; Spendel Recht und Politik 1993, 61; Wullweber Kritische Justiz 1993, 49).

    Die DDR hatte sich durch die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Respektierung der in dem Pakt bezeichneten Menschenrechte verpflichtet (BGHSt 39, 1, 16) und schon vorher stets verlautbart, sie betrachte die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 als Richtschnur für die Gestaltung der Verhältnisse im eigenen Land (vgl. BGH NJW 1994, 2708, 2709 f. - zum Abdruck in BGHSt 40, 241 vorgesehen - ).

    Das würde sich erst recht zeigen, wenn ein Gesetz so pervertiert war, daß eine menschenrechtsfreundliche Auslegung überhaupt nicht in Betracht kam (BGHSt 39, 1, 30; BGH NJW 1994, 2708, 2710, zum Abdruck in BGHSt 40, 241 vorgesehen).

  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
    Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; Senatsbeschluss vom 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt - siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995 - 5 StR 378/94 -).

    Die Erläuterung des Befehls durch den täglich wiederholten und ersichtlich dem Willen des Befehlsgebers entsprechenden (vgl. BGHSt 39, 168, 186 ff.) "Kampfauftrag" besagte, daß eine Flucht in jedem Falle, notfalls durch tödliche Schüsse, zu verhindern war (UA S. 4).

    a) Der Senat hat in seinen Entscheidungen BGHSt 39, 1 ff. und BGHSt 39, 168 ff. (vgl. auch das Senatsurteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 = NJW 1994, 2703, zum Abdruck in BGHSt 40, 218 vorgesehen) ausgeführt:.

    c) Die Rechtsprechung des Senates im Hinblick auf die "Radbruch'sche Formel", zum internationalen Menschenrechtsschutz und zu der Möglichkeit einer menschenrechtsfreundlichen Auslegung des DDR Rechts hat auch nach den Senatsentscheidungen vom 26. Juli 1994 (NJW 1994, 2703 ff., 2708 ff., zum Abdruck in BGHSt 40, 218; 40, 241 vorgesehen) zu kritischen Äußerungen im Schrifttum geführt (Amelung NStZ 1995, 29; Dannecker Jura 1994, 585; Laskowski JA 1994, 151; Luchterhand in: Karsten Schmidt , Vielfalt des Rechts - Einheit der Rechtsordnung? Hamburger Ringvorlesung 1994 S. 165, 179 ff.; Pawlik GA 1994, 472 und Rechtstheorie 25, 1994, 101; Schlink NJ 1994, 433; vgl. ferner die Schrifttumshinweise in BGHSt 39, 168, 181, BGH NJW 1994, 2708, 2711 sowie Dreier ZG 1993, 300; Dreier in: Festschrift für Arthur Kaufmann, 1993, S. 57; Frommel in: Festschrift für Arthur Kaufmann, 1993, S. 81; Herrmann NStZ 1993, 487; Jakobs GA 1994, 1; Arthur Kaufmann NJW 1995, 81; Lampe ZStW 106, 1994, 683, 709; Ott NJ 1993, 337; Pawlik in: Rechtsphilosophische Hefte II, 1993, S. 95; Rittstieg Demokratie und Recht 1993, 18; Roggemann, Systemwechsel und Strafrecht, 1993; Spendel Recht und Politik 1993, 61; Wullweber Kritische Justiz 1993, 49).

    Dazu ist zu bemerken: Der Senat hat auf die Möglichkeit einer menschenrechtsfreundlichen Auslegung mit Mitteln des Rechtes der DDR Bezug genommen, weil er das geschriebene Recht der DDR nicht außer Betracht lassen durfte und weil die Möglichkeit der menschenrechtsfreundlichen Auslegung dieses Rechts auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten ist (BGHSt 39, 168; 40, 30, 42; vgl. auch nachstehend zu dd).

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 740/93

    Mauerschützen II

    Auszug aus BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
    Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; Senatsbeschluss vom 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt - siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995 - 5 StR 378/94 -).

    In der DDR hat die Verfolgungsverjährung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. April 1994 (BGHSt 40, 113, 116 ff; vgl. auch BGHSt 40, 48) während der SED - Herrschaft wegen eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht; denn nach der Staatspraxis der DDR, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, sind Schüsse an den innerdeutschen Grenzen, mit denen Grenzverletzungen verhindert werden sollten, generell nicht geahndet worden.

    Daß es sich bei dem Angeklagten nicht, wie in den in BGHSt 40, 48 ff., 113 ff. entschiedenen Fällen, um einen Soldaten der in die NVA eingegliederten Grenztruppen gehandelt hat, steht der Anwendung der genannten Grundsätze nicht entgegen.

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Tötung an der innerdeutschen Grenze (Rechtfertigungsgründe für den

    Auszug aus BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
    Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; Senatsbeschluss vom 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt - siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995 - 5 StR 378/94 -).

    a) Der Senat hat in seinen Entscheidungen BGHSt 39, 1 ff. und BGHSt 39, 168 ff. (vgl. auch das Senatsurteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 = NJW 1994, 2703, zum Abdruck in BGHSt 40, 218 vorgesehen) ausgeführt:.

    c) Die Rechtsprechung des Senates im Hinblick auf die "Radbruch'sche Formel", zum internationalen Menschenrechtsschutz und zu der Möglichkeit einer menschenrechtsfreundlichen Auslegung des DDR Rechts hat auch nach den Senatsentscheidungen vom 26. Juli 1994 (NJW 1994, 2703 ff., 2708 ff., zum Abdruck in BGHSt 40, 218; 40, 241 vorgesehen) zu kritischen Äußerungen im Schrifttum geführt (Amelung NStZ 1995, 29; Dannecker Jura 1994, 585; Laskowski JA 1994, 151; Luchterhand in: Karsten Schmidt , Vielfalt des Rechts - Einheit der Rechtsordnung? Hamburger Ringvorlesung 1994 S. 165, 179 ff.; Pawlik GA 1994, 472 und Rechtstheorie 25, 1994, 101; Schlink NJ 1994, 433; vgl. ferner die Schrifttumshinweise in BGHSt 39, 168, 181, BGH NJW 1994, 2708, 2711 sowie Dreier ZG 1993, 300; Dreier in: Festschrift für Arthur Kaufmann, 1993, S. 57; Frommel in: Festschrift für Arthur Kaufmann, 1993, S. 81; Herrmann NStZ 1993, 487; Jakobs GA 1994, 1; Arthur Kaufmann NJW 1995, 81; Lampe ZStW 106, 1994, 683, 709; Ott NJ 1993, 337; Pawlik in: Rechtsphilosophische Hefte II, 1993, S. 95; Rittstieg Demokratie und Recht 1993, 18; Roggemann, Systemwechsel und Strafrecht, 1993; Spendel Recht und Politik 1993, 61; Wullweber Kritische Justiz 1993, 49).

  • BGH, 19.04.1994 - 5 StR 204/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

    Auszug aus BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
    Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; Senatsbeschluss vom 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt - siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995 - 5 StR 378/94 -).

    In der DDR hat die Verfolgungsverjährung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. April 1994 (BGHSt 40, 113, 116 ff; vgl. auch BGHSt 40, 48) während der SED - Herrschaft wegen eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht; denn nach der Staatspraxis der DDR, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war, sind Schüsse an den innerdeutschen Grenzen, mit denen Grenzverletzungen verhindert werden sollten, generell nicht geahndet worden.

    Die Grenzbrigaden, die zunächst dem Innenministerium der DDR unterstellt waren und, soweit sie an der Grenze zu Berlin (West) eingesetzt waren, erst mit Wirkung vom 23. August 1962 in die NVA überführt worden sind (Lapp, Frontdienst im Frieden - Die Grenztruppen der DDR, 1987, S. 25, 28), versahen dieselben Aufgaben wie die Grenztruppen der NVA; die Staatspraxis unterschied sich im Hinblick auf den Schußwaffengebrauch nicht von den in BGHSt 40, 113 ff. gekennzeichneten Verhältnissen.

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
    Dazu ist zu bemerken: Der Senat hat auf die Möglichkeit einer menschenrechtsfreundlichen Auslegung mit Mitteln des Rechtes der DDR Bezug genommen, weil er das geschriebene Recht der DDR nicht außer Betracht lassen durfte und weil die Möglichkeit der menschenrechtsfreundlichen Auslegung dieses Rechts auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten ist (BGHSt 39, 168; 40, 30, 42; vgl. auch nachstehend zu dd).
  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Verjährung für DDR-Alttaten, die vor dem Beitritt noch nicht verjährt waren;

    Auszug aus BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
    Diese Bewertung bezieht sich sowohl auf die Hintanstellung des Lebensrechtes der Flüchtlinge als auch auf die besonderen Motive, die Menschen für die Überquerung der innerdeutschen Grenze hatten; in die Bewertung sind auch die tatsächlichen Verhältnisse an der Grenze eingegangen, die durch "Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl" gekennzeichnet waren (BGHSt 39, 1, 20 unter Hinweis auf BVerfGE 36, 1, 35).
  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 378/94

    Mauerschützen - Befehlsausführung - Rechtfertigung - Rechtfertigungsgründe -

    Auszug aus BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
    Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; Senatsbeschluss vom 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt - siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995 - 5 StR 378/94 -).
  • BGH, 19.04.1993 - 5 StR 602/92

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BGH, 20.03.1995 - 5 StR 111/94
    Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der innerdeutschen Grenze (im Anschluß an die Urteile BGHSt 39, 1; 39, 168; 39, 199; 39, 353; BGHSt 40, 48; 40, 113; 40, 218; 40, 241; BGH NStZ 1993, 488; Senatsbeschluss vom 7. Februar 1995 - 5 StR 650/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt - siehe auch Senatsurteil vom 20. März 1995 - 5 StR 378/94 -).
  • BGH, 07.02.1995 - 5 StR 650/94

    Annahme eines unbedingten oder bedingten Tötungsvorsatzes - Schluss auf einen

  • BGH, 08.06.1993 - 5 StR 88/93

    Verjährung hinsichtlich von Straftaten, die in der DDR bewusst nicht geahndet

  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    aa) Zur Unbeachtlichkeit geschriebenen Rechts hat sich der Senat in seinem Urteil vom 3. November 1992 (BGHSt 39, 1, 15 ff.) im Zusammenhang mit der Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen an der innerdeutschen Grenze geäußert; er hat seine Auffassung im Urteil vom 20. März 1995 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NStZ 1995, 401) abschließend bekräftigt; danach gilt:.

    In nunmehr ständiger Rechtsprechung (zuletzt NStZ 1995, 401) hat er ausgesprochen, daß ein Rechtfertigungsgrund, der einer Durchsetzung des Verbots, die DDR zu verlassen, Vorrang vor dem Lebensrecht von Menschen gab, indem er die vorsätzliche Tötung unbewaffneter Flüchtlinge gestattete, wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unwirksam ist.

  • BGH, 16.11.1995 - 5 StR 747/94

    Rechtsbeugung durch DDR-Richter wegen Verhängung von Todesstrafen

    So hat der Bundesgerichtshof für die Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze entschieden (BGHSt 39, 1; zuletzt BGH NJW 1995, 2728 m.w.N.).
  • BGH, 08.04.2010 - 5 StR 491/09

    Parteiverrat; Rückwirkungsverbot (Rechtsprechungsänderung bei gleichbleibendem

    Die im Anschluss an die Senatsentscheidung BGHSt 52, 307 erfolgte Verurteilung wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB verstößt schon deshalb nicht gegen das durch Art. 103 Abs. 2 GG geforderte Verbot einer rückwirkenden Verschärfung der Strafbarkeit, weil dieses bei einer Änderung der Rechtsprechung bei gleichbleibendem Gesetzeswortlaut nicht eingreift (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; 32, 311, 319; BVerfG (Kammer) NStZ 1990, 537; NJW 1995, 125, 126; BGHSt 41, 101, 111 f.; Dannecker in LK 12. Aufl. § 1 Rdn. 432 ff., Fischer, StGB 57. Aufl. § 1 Rdn. 14 ff.).
  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

    Während die weitergehende Ausprägung im Grenzregime der DDR, in dem auch tödlicher Schußwaffengebrauch befohlen und gerechtfertigt wurde, aufgrund der hinzutretenden Mißachtung des grundlegenden Menschenrechts auf Leben nach vom Bundesverfassungsgericht gebilligter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG keinen Vertrauensschutz mehr beanspruchen kann (BGHSt 39, 1, 15 ff.; 40, 241, 244 ff.; 41, 101, 106 ff.; BVerfGE 95, 96), lag in der weitgehenden Versagung der Ausreisefreiheit im Recht der DDR allein aber noch kein derart extremes staatliches Unrecht; bei Anwendung des Strafrechts der DDR darf daher nicht von der Unbeachtlichkeit dieses (Un-)Rechtszustandes ausgegangen werden.
  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Das richterliche Handeln war auch dann gesetzwidrig, wenn die Rechtsanwendung in einem offensichtlichen und unerträglichen Widerspruch zu elementaren Geboten der Gerechtigkeit und zu völkerrechtlich geschützten Menschenrechten stand (vgl. BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, UA S. 9/10, 14 - zum Abdruck in BGHSt 40, 272 bestimmt = NJW 1995, 64, 65; ferner BGH, Urt. v. 20. März 1995 - 5 StR 111/94 UA S. 15/16 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen, jeweils m.w.N.).

    "In einem solchen Fall muß das positive Recht der Gerechtigkeit weichen" (BGH, Urt. v. 20. März 1995 - 5 StR 111/94, UA S. 16 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

    Er ist mit dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs der Meinung, daß die nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßende Annahme, die Anwendung von Normen des DDR-Rechts habe im konkreten Fall in einem offensichtlichen und unerträglichen Widerspruch zu den auch in der DDR verbindlichen Geboten der Gerechtigkeit und zu völkerrechtlich geschützten Menschenrechten gestanden, wegen des hohen Wertes der Rechtssicherheit allerdings auf extreme Ausnahmen beschränkt bleiben muß (vgl. BGHSt 39, 1, 15; BGH, Urteil vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94, UA S. 20 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 24.04.1996 - 5 StR 322/95

    Angehöriger der Grenztruppen der DDR - Innerdeutsche Grenze - Tatbestand eines

    Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt (vgl. u. a. BGHSt 40, 48, 55 ff.; 113, 115 ff.; BGH NJW 1995, 2728 f.; 2732 f.; BGH Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 -, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

    Der Senat verweist im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit von Schüssen an der innerdeutschen Grenze auf seine Entscheidungen BGHSt 39, 1, 8 ff.; 168, 181 ff.; BGHSt 40, 241 ff.; NJW 1995, 2728 - zum Abdruck in BGHSt 41, 101 vorgesehen - NJW 1995, 2732; Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 -, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

    bb) Die Berufung auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie sie auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 Ausdruck gefunden haben, kann im Interesse der Rechtssicherheit nur in extremen Ausnahmefällen einen im Tatzeitrecht vorgesehenen Rechtfertigungsgrund als unbeachtlich erweisen und damit die Geltung des strafrechtlichen Tötungsverbotes bekräftigen (zu den Folgen der Nichtigkeit eines Rechtfertigungsgrundes vgl. BGH NJW 1995, 2728, 2732).

    Die besondere Gewichtung der Menschenrechte seit dem zweiten Weltkrieg, die eine Antwort auf die nationalsozialistischen Gewaltverbrechen war, läßt es zu, das Tötungsverbot heute noch stärker zu betonen, als es in den rechtlichen Grundlagen der Nürnberger Prozesse zum Ausdruck gekommen ist (BGH NJW 1995, 2728, 2731 = Abschn. D II 3c, aa) der zum Abdruck in BGHSt 41, 101 vorgesehenen Entscheidung).

    Es mag naheliegen, daß das allgemeine Grenzregime der DDR mit den anderen Mitgliedsstaaten des Warschauer Paktsystems abgestimmt gewesen ist (vgl. auch BGH NJW 1995, 2728, 2730).

  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

    Innerdeutsche Todesschüsse I

    Der Rangunterschied zwischen dem Angeklagten und anderen Soldaten, die mit derselben Zielrichtung wie er geschossen haben, steht einer Mittäterschaft (BGHSt 39, 1, 30, 31; 168, 194; BGH NJW 1994, 2708 - insoweit in BGHSt 40, 241 nicht abgedruckt; BGH NJW 1995, 2728, 2729 - insoweit in BGHSt 41, 101 nicht abgedruckt) nicht entgegen.

    Der Senat hält an seinen Grundsätzen zur rechtlichen Beurteilung von tödlichen Schüssen an den innerdeutschen Grenzen fest (zusammenfassend BGH NJW 1995, 2728, zum Abdruck in BGHSt 41, 101 bestimmt).

    Bei dieser Anwendung des DDR-Rechts hat der Senat völkerrechtliche Grundsätze in seine Erwägungen einbezogen (BGH NJW 1995, 2728 unter D II 2 c, aa und bb; vgl. zum Gesichtspunkt des ius cogens auch BGHSt 40, 241, 247).

  • BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98

    Minensperren - § 223 StGB, Rechtswidrigkeit

    Allerdings muß der Einsatz von Splitterminen der verwendeten Art zur bloßen Durchsetzung des Verbots, die innerdeutsche Grenze ohne besondere Erlaubnis zu überschreiten, auch bei bloßem Verletzungsvorsatz als rechtswidrig qualifiziert werden: Dem richtig ausgelegten Recht der DDR (hierzu BGHSt 39, 1, 26, 29; 40, 241; 41, 101) kann ein Rechtfertigungsgrund nicht entnommen werden.
  • BGH, 15.10.2003 - 5 StR 305/03

    Beweiswürdigung (DDR-Grenzpolizisten; Mauerschützen; bedingter Tötungsvorsatz:

    Hierzu sind in anderen tatzeitnahen entsprechenden Fällen abweichende Feststellungen getroffen worden (vgl. BGHSt 41, 101, 102).

    Es ist nicht zu besorgen, daß die Jugendkammer die Staatspraxis der DDR zur Tatzeit vor Inkrafttreten des Grenzgesetzes und die entsprechende Befehlslage an der innerdeutschen Grenze verkannt hätte, wonach Fluchtverhinderung als vorrangiges Ziel galt, das auch notfalls um den Preis der Tötung des Flüchtlings zu verfolgen war, die daher als gerechtfertigt galt (vgl. BGHSt 40, 241, 242 ff.; 41, 101, 103 f.).

    d) Möglicherweise hätte sich das Tatgericht gleichwohl allein aufgrund mangelnder Zielgenauigkeit der vom Angeklagten eingesetzten, üblicherweise von den DDR-Grenzsoldaten verwendeten Maschinenpistole Kalaschnikow und aufgrund besonderer Gefährlichkeit jeglichen Schießens in die Richtung eines schwimmenden Menschen von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bei Schußabgabe überzeugen können (vgl. BGH NJW 1995, 2728 f., insoweit in BGHSt 41, 101 nicht abgedruckt).

  • BGH, 18.12.1996 - 5 StR 731/95

    Strafrechtliche Rechtfertigung von mit Tötungsvorsatz abgegebenen Schüssen von

    Anläßlich der Verfahrensrüge, die sich auf die von der Strafkammer (unter Hinweis auf BGHSt 41, 101 zutreffend) abgelehnte Einholung eines "rechtsgeschichtlichen Gutachtens" bezieht, ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu bemerken (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1996 - 5 StR 469/96 -):.

    Bei dieser Anwendung des DDR-Rechts sind völkerrechtliche Grundsätze in die Erwägungen einbezogen (BGHSt 41, 101 = NJW 1995, 2728, 2730 f.; vgl. zum Gesichtspunkt des ius cogens auch BGHSt 40, 241, 247) [BGH 26.07.1994 - 5 StR 167/94].

    Es mag naheliegen, daß das allgemeine Grenzregime der DDR mit den anderen Mitgliedstaaten des Warschauer Paktsystems angestimmt gewesen ist (vgl. auch BGH NJW 1995, 2728, 2730 [BGH 20.03.1995 - 5 StR 111/94] = BGHSt 41, 101).

  • BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96

    Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen auf einen

  • BGH, 01.12.2000 - 2 StR 329/00

    Zu tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R

    Aberkennung von Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

  • BGH, 18.05.1995 - 5 StR 139/95

    Mittäterschaft und bedingter Tötungsvorsatz bei Schüssen an der innerdeutschen

  • OLG Bamberg, 22.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 38/18

    Berufungsbeschränkung auf Strafmaß bei besonders schwerem Fall der

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94

    Verurteilung wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen

  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 30/01

    Tötungen an der DDR-Grenze; Totschlag; Beihilfe; Grenztruppen; Befehle 101, 80,

  • BGH, 01.12.2000 - 2 StR 337/00

    Zu tödlichen Schüssen an der innerdeutschen Grenze

  • OLG Brandenburg, 28.02.2007 - 1 Ss 97/06

    Strafverurteilung wegen Beleidigung: Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen

  • BGH, 20.03.1995 - 5 StR 378/94

    Vereidigung eines Vorgesetzten eines angeschuldigten DDR-Grenzsoldaten bei

  • BGH, 19.12.1996 - 5 StR 116/96

    Anwendung der Radbruch'schen Formel auf einen Mauerschützen

  • BGH, 17.12.1996 - 5 StR 469/96

    Übertragung der Grundsätze für nachrichtendienstliche Straftaten

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.03.1995 - 1 W 10/95   

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OLG Köln, 23.03.1995 - 1 W 10/95 (https://dejure.org/1995,3655)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.1995 - 1 W 10/95 (https://dejure.org/1995,3655)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. März 1995 - 1 W 10/95 (https://dejure.org/1995,3655)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    PKH; VERWEISUNG; BINDUNG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    PKH; VERWEISUNG; BINDUNG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erneute Prüfung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht; Gesonderte Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in jedem Rechtszug; Begriff der "Instanz" i.S.v. § 27 Gerichtskostengesetz (GKG)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 124
    Bindung an PKH; Bewilligung bei Verweisung - PKH, Verweisung, Bindung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2728
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 13.06.1983 - 6 WF 332/83
    Auszug aus OLG Köln, 23.03.1995 - 1 W 10/95
    ,Rechtszug" bedeutet ,Instanz" i.S.d. § 27 GKG und ist gebührenrechtlich zu verstehen, da § 119 S. 1 ZPO eine Kostenvorschrift darstellt (vgl. OLG Hamm MDR 1983, 847).
  • OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 4/19

    Gerichtskosten bei Aufhebung und Zurückverweisung eines Nachprüfungsverfahrens

    Der Rechtszug beginnt mit Eingang der Klage, des Antrags oder der Rechtsmittelschrift und endet insbesondere mit der abschließenden Entscheidung hierüber (OLG Köln, Beschluss vom 23. März 1995 - 1 W 10/95, juris; Dörndorfer in: BeckOK KostenR, 29. Ed., § 35 Rn. 3).
  • OLG Celle, 10.06.2020 - 13 Verg 9/19

    Nachprüfungsverfahren und Beschwerdeverfahren sind zwei Rechtszüge!

    Der Rechtszug beginnt mit Eingang der Klage, des Antrags oder der Rechtsmittelschrift und endet insbesondere mit der abschließenden Entscheidung hierüber (OLG Köln, Beschluss vom 23. März 1995 - 1 W 10/95; Dörndorfer in: BeckOK KostenR, 29. Ed., § 35 Rn. 3).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.04.1995 - 1 W 10/95   

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OLG Köln, Entscheidung vom 23. April 1995 - 1 W 10/95 (https://dejure.org/1995,12080)
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  • NJW 1995, 2728
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