Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 16.03.1995

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95   

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BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95 (https://dejure.org/1995,1121)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.1995 - 7 B 51.95 (https://dejure.org/1995,1121)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 1995 - 7 B 51.95 (https://dejure.org/1995,1121)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschlussgrund; Restitutionsausschlussgrund; redlicher Erwerb; Stichtagsregelung; akzessorisches Nutzungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14, Art. 20 Abs. 3; VermG § 4 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermögensrecht - Akzessorisches Nutzungsrecht - Rückwirkung eines Gesetzes - Verfassungsmäßigkeit

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Restitution eines dinglichen Nutzungsrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2738
  • ZIP 1995, 1121
  • NVwZ 1995, 1201 (Ls.)
  • NJ 1995, 610
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 7.93

    Vermögensfragen - Stichtagsregelung - Änderungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95
    »Die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 VermG ist auch mit Blick auf die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze verfassungsrechtlich unbedenklich (im Anschluß an BVerwGE 94, 279 ).

    Damit soll der besonderen Bedeutung dinglicher Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken Rechnung getragen werden, weil diese Rechte jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht dem Eigentum nahekamen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 [287]).

    Die Stichtagsregelung will verhindern, daß Restitutionsansprüche durch Erwerbsvorgänge zunichte gemacht werden können, die nach dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker am 18. Oktober 1989 und damit nach Beginn der staatlichen und gesellschaftlichen Umwälzungen in der DDR stattgefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 aaO. S. 285 f.; Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 7 B 8.94 - VIZ 1994, 186 ; Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 7 B 192.94 - VIZ 1995, 291 ).

    Der beschließende Senat hat bereits entschieden, daß die Regelung, mit der die Möglichkeit eines redlichen Erwerbs restitutionsbelasteter Grundstücke nach dem Stichtag ausgeschlossen wird, keine Enteignung bewirkt, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ist (vgl. Urteil vom 12. November 1993 aaO. S. 283).

    c) Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, der beschließende Senat habe in dem Urteil vom 12. November 1993 aaO. zwar die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 S. 2 VermG mit Art. 14 GG geprüft und bejaht, nicht aber die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Gestalt des Rückwirkungsverbots, wie es vom Bundesverfassungsgericht (z.B. BVerfGE 11, 139 ; 72, 200) entwickelt worden sei.

    Deshalb folgt aus der im Urteil des beschließenden Senats vom 12. November 1993 aaO. festgestellten Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 S. 2 VermG mit Art. 14 GG zugleich, daß gegen die Übernahme dieser Vorschrift in die gesamtdeutsche Rechtsordnung auch unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

    Wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 12. November 1993 aaO. ausgeführt hat, ist mithin entscheidend, ob die Aufrechterhaltung der Regelung als Bundesrecht nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages mit dem Grundgesetz , insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist.

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95
    c) Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, der beschließende Senat habe in dem Urteil vom 12. November 1993 aaO. zwar die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 S. 2 VermG mit Art. 14 GG geprüft und bejaht, nicht aber die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Gestalt des Rückwirkungsverbots, wie es vom Bundesverfassungsgericht (z.B. BVerfGE 11, 139 ; 72, 200) entwickelt worden sei.
  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95
    Dieses Vorbringen verkennt zunächst, daß der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende allgemeine Vertrauensgrundsatz bei Eingriffen in Vermögensrechte keine selbständige Bedeutung besitzt, sondern im Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 [293]; 71, 1 [11 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95
    c) Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, der beschließende Senat habe in dem Urteil vom 12. November 1993 aaO. zwar die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 S. 2 VermG mit Art. 14 GG geprüft und bejaht, nicht aber die Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Gestalt des Rückwirkungsverbots, wie es vom Bundesverfassungsgericht (z.B. BVerfGE 11, 139 ; 72, 200) entwickelt worden sei.
  • BVerwG, 20.01.1994 - 7 B 8.94

    Offene Vermögensfragen - Redlicher Erwerb - Wiedergutmachung -

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95
    Die Stichtagsregelung will verhindern, daß Restitutionsansprüche durch Erwerbsvorgänge zunichte gemacht werden können, die nach dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker am 18. Oktober 1989 und damit nach Beginn der staatlichen und gesellschaftlichen Umwälzungen in der DDR stattgefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 aaO. S. 285 f.; Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 7 B 8.94 - VIZ 1994, 186 ; Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 7 B 192.94 - VIZ 1995, 291 ).
  • BVerwG, 26.09.1994 - 7 B 50.94

    Anspruch auf Rückgabe eines Gaststättenbetriebes nach dem Gesetz zur Regelung

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95
    Derartige Vorgänge sind entscheidend durch den Verkauf des volkseigenen Eigenheimes geprägt und nicht durch die akzessorische Bestellung des dinglichen Nutzungsrechts an dem volkseigenen Grundstück, die lediglich erfolgt, damit der Erwerber das gekaufte Eigenheim in Gebrauch nehmen kann; infolge dieser inneren Abhängigkeit teilt das dingliche Nutzungsrecht das rechtliche Schicksal des Gebäudekaufs (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 26. September 1994 - BVerwG 7 B 50.94 - VIZ 1994, 665 ).
  • BVerwG, 23.01.1995 - 7 B 192.94

    Vermögensrecht - Redlicher Erwerb - RestitutionsbefangenesGrundstück -

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95
    Die Stichtagsregelung will verhindern, daß Restitutionsansprüche durch Erwerbsvorgänge zunichte gemacht werden können, die nach dem Rücktritt des Staatsratsvorsitzenden Honecker am 18. Oktober 1989 und damit nach Beginn der staatlichen und gesellschaftlichen Umwälzungen in der DDR stattgefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 aaO. S. 285 f.; Beschluß vom 20. Januar 1994 - BVerwG 7 B 8.94 - VIZ 1994, 186 ; Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 7 B 192.94 - VIZ 1995, 291 ).
  • BVerfG, 15.01.1974 - 1 BvL 5/70

    Patentanmeldungen

    Auszug aus BVerwG, 24.05.1995 - 7 B 51.95
    Dieses Vorbringen verkennt zunächst, daß der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende allgemeine Vertrauensgrundsatz bei Eingriffen in Vermögensrechte keine selbständige Bedeutung besitzt, sondern im Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 36, 281 [293]; 71, 1 [11 f.] m.w.N.).
  • BVerwG, 22.11.2001 - 7 C 8.01

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; redlicher Erwerb;

    Ob der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte das Grundstück behalten darf, richtet sich allein danach, ob ein Restitutionsanspruch wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 17).
  • BVerwG, 27.01.2000 - 7 C 2.99

    Redlicher Erwerb; volkseigenes Grundstück; volkseigenes Gut; Erholungsgrundstück;

    Demgemäß geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Kauf volkseigener Grundstücke durch Private erstmals durch das Verkaufsgesetz zugelassen wurde (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 17; Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25; Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 6.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 34).
  • BVerwG, 27.10.1995 - 7 C 56.94

    Kein Stichtag bei Erwerb vom redlichen Voreigentümer in der DDR

    Aber auch zwischen dem 19. Oktober 1989 und dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes am 19. März 1990 hat es Verkäufe aus Volkseigentum an private Dritte gegeben, die vom Regelungszweck des § 4 Abs. 2 S. 2 VermG erfaßt werden, nämlich beispielsweise die Veräußerungen volkseigener Gebäude nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl I S. 578) unter gleichzeitiger Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts an dem volkseigenen Grundstück (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - NJW 1995, 2738 = VIZ 1995, 524 = ZOV 1995, 316).
  • BVerwG, 02.11.1999 - 8 B 336.99

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 17) ab.

    Diese Akzessorietät besteht hingegen in den sogenannten Komplettierungsfällen nicht, in denen zu dem vorher schon redlich erlangten dinglichen Nutzungsrecht das (Voll-)Eigentum an dem Grundstück erworben wird (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - a.a.O. S. 41 f.).

  • BVerwG, 25.03.1999 - 7 C 11.98

    Redlicher Erwerb; wirksamer Erwerb; unangreifbare Eigentümerstellung; Genehmigung

    Daraus ergibt sich zugleich, daß der spätere Erwerb des Grundstücks als sogenannter Komplettierungskauf nicht an der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG scheitert (stRspr; grundlegend Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 17).
  • BVerwG, 22.02.1996 - 7 B 36.96

    Offene Vermögensfragen: Verfassungsmäßigkeit der abgemilderten Stichtagsregelung

    Ein nach dieser Vorschrift redlicher Erwerb des dinglichen Nutzungsrechts hat nach der Rechtsprechung des Senats auch dann Bestand, wenn der Nutzungsberechtigte das Grundstückseigentum nicht hinzuerworben hat; daraus ergibt sich zugleich, daß der spätere Erwerb des Grundstückseigentums als sog. Komplettierungskauf nicht an der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 VermG scheitert (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 -, Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 17).
  • BVerwG, 29.01.1998 - 7 C 47.96

    Redlicher Erwerb; Stichtag; schriftliche Beantragung des Erwerbs vor dem

    Wie sich aus der gesonderten Erwähnung des dinglichen Nutzungsrechts in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ergibt, schließt der mit der Bestellung eines solchen Rechts verbundene Erwerb des Eigentums am Gebäude zugleich auch die Rückgabe des zugehörigen Grundstücks aus (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 17; stRspr),.
  • BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 7.95

    Offene Vermögensfragen - Redlicher Erwerb in bezug auf dingliche Nutzungsrechte

    § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG läßt den redlichen Erwerb dinglicher Nutzungsrechte für einen Restitutionsausschluß ausreichen, weil derartige Rechte unter den Verhältnissen der DDR in wirtschaftlicher Hinsicht dem Eigentum nahe kamen und deshalb vom Gesetzgeber als eine gegenüber Restitutionsansprüchen ebenso schützenswerte Rechtsposition wie das Eigentum selbst angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 (287) [BVerwG 12.11.1993 - 7 C 7/93]; Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - NJW 1995, 2738 = Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 17).
  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 1 K 782/07

    Frage eines Rechtsverstoßes in Zusammenhang mit der Wohnraumzuweisung (verneint);

    Auch der spätere (Komplettierungs-) Kauf des Grundstückes - hier am 13. Juni 1990 - und seine Begleitumstände sind für die Frage der Redlichkeit schon aus Rechtsgründen und in zeitlicher Hinsicht unerheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - VIZ 1995, 525).
  • BVerwG, 30.04.1997 - 7 B 27.97

    Offene Vermögensfragen - Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den redlichen

    Dies trifft auch dann zu, wenn der Versuch eines nachfolgenden Erwerbs des Grundstücks, der im übrigen entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung als "Komplettierungskauf" nicht an der Stichtagsregelung scheitern müßte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 7 B 51.95 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 17 ), wegen fehlender Grundbucheintragung mißlang; nichts anderes gilt im Streitfall, in welchem geltend gemacht worden ist, die Gemeinde sei beim Verkauf des Grundstücks nicht wirksam vertreten gewesen.
  • BVerwG, 03.01.1996 - 7 B 356.95

    Rückübertragung eines landwirtschaftlichen Anwesens nach den Vorschriften des

  • VG Cottbus, 27.01.2022 - 1 K 487/17
  • BVerwG, 26.11.2003 - 8 B 84.03

    Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz - Ausschluss infolge

  • BVerwG, 22.08.2000 - 8 B 172.00

    Darlegung der Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung innerhalb einer

  • BVerwG, 16.08.1999 - 8 B 199.99

    Erfolg eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens bei Bestehen eines

  • BVerwG, 31.10.1996 - 7 B 326.96

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung von Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der

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Rechtsprechung
   BayObLG, 16.03.1995 - 2St RR 51/95   

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BayObLG, 16.03.1995 - 2St RR 51/95 (https://dejure.org/1995,1841)
BayObLG, Entscheidung vom 16.03.1995 - 2St RR 51/95 (https://dejure.org/1995,1841)
BayObLG, Entscheidung vom 16. März 1995 - 2St RR 51/95 (https://dejure.org/1995,1841)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2738
  • MDR 1995, 841
  • StV 1995, 573
  • BayObLGSt 1995, 56
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 04.03.1991 - 3 Ss 201/90

    Verteidigung; Notwendige; Strafaussetzung; Widerruf

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1995 - 2St RR 51/95
    Die Hauptverhandlung hätte deshalb nicht ohne einen Verteidiger stattfinden dürfen (vgl. BayObLG. vom 5.7.1993 - RReg 2 St 120/93; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; KG StV 1994, 287 ; KK/Laufhütte aaO.).
  • KG, 27.12.1993 - 1 Ss 183/93

    Notwendige Verteidigung; Verteidigung; Schwere der Tat; Freiheitsstrafe;

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1995 - 2St RR 51/95
    Die Hauptverhandlung hätte deshalb nicht ohne einen Verteidiger stattfinden dürfen (vgl. BayObLG. vom 5.7.1993 - RReg 2 St 120/93; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; KG StV 1994, 287 ; KK/Laufhütte aaO.).
  • OLG Hamm, 20.11.1992 - 4 Ss 1121/92

    Berufungsinstanz; Gesamtstrafenbildung; Beiordnung eines Verteidigers; Milderung

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1995 - 2St RR 51/95
    So wird überwiegend bereits als Anlaß gesehen, einen Verteidiger beizuordnen, wenn dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (BayObLG und OLG Hamm StV 1993, 180 ; KK/Laufhütte StPO 3. Aufl. § 140 Rn. 21 m.w.Nachw.).
  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13

    Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz: Notwendige Verteidigung

    Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. nur BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12 Rdn. 10 nach juris; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 6 nach juris; KK-StPO/Laufhütte, 7. Aufl., § 140 Rdn. 21 m.w.N.).

    Die Grenze zur schweren Tat wird mittlerweile einhellig bei um einem Jahr Freiheitsstrafe gezogen, wobei die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel als notwendig ansieht, wenn Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; KG StraFo 2013, 425 Rdn. 6 nach juris; NStZ-RR 2013, 116 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521, sowie Beschlüsse vom 09.01.2006 - 1 Ss 109/05, Rdn. 10 nach juris; vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 8 nach juris, und vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris; StV 2004, 586 Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 15.04.2008 - 4 Ss 127/08, Rdn. 10 nach juris; OLG Köln StraFo 2003, 420 Rdn. 7 nach juris; OLG Naumburg StV 2013, 433 Rdn. 9 nach juris; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 22.04.2009 - 1 Ws 148/09, Rdn. 13 nach juris; KMR-StPO/Haizmann § 140 Rdn. 27; wohl auch OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 285 Rdn. 8 nach juris; so auch - ohne abschließende Entscheidung - OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505 Rdn. 9 nach juris).

    Den meisten Entscheidungen, die vom Grundsatz einer notwendigen Verteidigung bei Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber ausgehen, lagen allerdings konkret zu erwartende Freiheitsstrafen von über einem Jahr oder sonstige hinzukommenden Nachteile zugrunde (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris: acht Monate und drohender Bewährungswiderruf von sieben Monaten; BayObLG StV 1993, 180: ein Jahr Freiheitsstrafe und aufgrund der Verurteilung drohende Ausweisung; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 1 und 10 nach juris: sieben Monate und drohender Bewährungswiderruf von elf Monaten; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris: drei Monate und drohender Bewährungswiderruf von einem Jahr zehn Monaten; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris: insgesamt 29 Monate Freiheitsstrafe; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 341 Rdn. 6: zwölf Monate und drohender Bewährungswiderruf mehrerer Restfreiheitsstrafen; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2008 - 2 - 39/08 (REV) - 1 Ss 107/08, Rdn. 9 nach juris: drohender Bewährungswiderruf einer Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 7 nach juris: zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von 18 Monaten; OLG München NJW 2006, 789 Rdn. 13 und 15 nach juris: ein Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung und Anschluss des anwaltlich vertretenen Nebenklägers; OLG Saarbrücken Beschluss vom 24.04.2007 - Ss 25/2007 (28/07), Rdn. 1 und 8 ff. nach juris: sechs Monate und drohender Bewährungswiderruf von acht Monaten; weitere zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung bei LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 140 Rdn. 55 ff.).

    Der Senat ist im Einklang hiermit bereits in seinen Beschlüssen vom 30.05.2005 (2 St OLG Ss 57/05), 12.10.2005 (2 St OLG Ss 211/05) und 22.02.2006 (2 St OLG Ss 14/06) davon ausgegangen, auch wenn der Angeklagte mit einem Bewährungswiderruf zu rechnen habe, sei eine Verteidigerbestellung nicht regelmäßig, sondern nur dann geboten, wenn die Summe der zur Bewährung ausgesetzten und der neu zu erwartenden Strafe die Grenze von einem Jahr erreicht oder darüber liegt (jeweils unter Hinweis auf BayObLGSt 1995, 56 = NJW 1995, 2738; KG NStZ-RR 2002, 242; OLG Hamm StV 2002, 237; OLG Köln StV 1993, 402).

  • OLG Celle, 30.05.2012 - 32 Ss 52/12

    Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung bei Drohen eines

    Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Brandenburg NJW 2005, 521; OLG Düsseldorf StraFo 98, 341; Laufhütte in KK-StPO, 6. Aufl., § 140 Rdnr. 21 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den zum Termin nicht erschienenen

    Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (OLG Hamm, NStZ 1982, 298; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; KK-Laufhütte, a.a.O., § 140 Rdnr. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 23, jeweils m.w.N.).

    Bei welcher Straferwartung ein Fall der notwendigen Verteidigung zu bejahen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht ganz einheitlich beurteilt, jedoch wird nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO bejaht (OLG Braunschweig, StV 1996, 6; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 628, 629; OLG Hamm, StV 1993 180; OLG Köln, StV 1991, 151, jeweils m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 24.04.2007 - Ss 25/07

    Absehen vom Fahrverbot - Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

    Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung auch schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie etwa der drohende Bewährungswiderruf in anderer Sache mit einzubeziehen sind (vgl. z.B. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Brandenburg NJW 2003, 521; OLG Düsseldorf VRS 89, 367; OLG Hamm VRS 100, 307; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Koblenz, StraFo 2006, 285; OLG Köln StV 1993, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 318; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2001 - Ss 62/01 - und 1. August 2002 - Ss 43/02 -).
  • AG Lübeck, 05.01.2012 - 61 Ds 186/11

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Notwendigkeit bei Wahlfeststellung (wahldeutiger

    Die insoweit nach der überwiegenden Rechtsprechung maßgebliche Erwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. A. 2011, § 140 Rdn. 23 m.w.N.), jedenfalls wenn die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird (so etwa BayObLG NJW 1995, 2738 m.w.N.), besteht im vorliegenden Fall trotz des nach § 243 Abs. 1 StGB verschärften Strafrahmens und einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe von drei Monaten, was bei der im jetzigen Zeitpunkt zu prognostizierenden Rechtsfolgenentscheidung zunächst zu Grunde zu legen ist (zur späteren Strafwahl bei Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage, vgl. BGH NStZ 2000, 473, 474; Eser/Hecker, in Schönke/Schröder, StGB, 28. A. 2010, § 1 Rdn. 108), sowie der auch zahlreichen und wiederholt im engeren und weiteren Sinn einschlägigen Vorverurteilungen des Angeschuldigten wegen Vermögensdelikten, überwiegend geahndet indes mit Geldstrafen, noch nicht.

    Verbreitet wird dabei die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung eines Verteidigers geboten ist, wenn nach Addierung der im neuen Strafverfahren zu erwartenden Freiheitsstrafe und der von einem möglichen Widerruf der Strafaussetzung betroffenen Strafe mit einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr zu rechnen ist (so etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.05.2005 - 1 Wa 264/05, zitiert nach BeckRS 2005, 06417 = NStZ-RR 2005, 318 (Ls.); vgl. auch BayObLG NJW 1995, 2738; Brandenburgisches OLG NJW 2005, 521), zum Teil mit der weiteren Einschränkung, dass ein drohender Bewährungswiderruf davon abhängt, ob bei der neuerlichen Verurteilung die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht (so Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Tz. 5, zitiert nach juris; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 318, 319).

  • OLG Naumburg, 27.11.1996 - 2 Ss 307/96

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel bei einer Straferwartung von

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  • OLG Brandenburg, 30.03.2020 - 53 Ss 37/20

    Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers bei drohendem Bewährungswiderruf

    Hierzu gehört insbesondere auch ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. OLG Brandenburg NJW 2005, 521; BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12 Rdn. 10 m.w.N.).

    Die Grenze zur schweren Tat wird mittlerweile einhellig bei um einem Jahr Freiheitsstrafe gezogen, wobei die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel als notwendig ansieht, wenn Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (OLG Brandenburg NJW 2005, 521, BayObLG NJW 1995, 2738; KG StraFo 2013, 425; NStZ-RR 2013, 116).

  • OLG Hamm, 05.11.1998 - 3 Ss 1216/98

    Aufhebung, notwendige Verteidigung, Straferwartung ab einem Jahr ohne Bewährung,

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der der Senat folgt, ist in der Regel von dem Fall einer notwendigen Verteidigung auszugehen, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten ist (Senat, Beschluss vom 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96 OLG Hamm; Beschluss vom 06.03.1997 - 3 Ss 203/97 OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.1997 - 3 Ss 725/97 OLG Hamm; Bay0bLG NJW 1995, 2738; OLG Düsseldorf, VRS 92, S. 24).

    Zu berücksichtigen sind vielmehr auch sonstige schwerwiegende Nachteile wie etwa ein drohender Widerruf der Strafaussetzung in einer anderen Sache sowie die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten (Senat, Beschluss vom 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96 OLG Hamm - Beschluss vom 06.03.1997 - 3 Ss 203/97 OLG Hamm; BayObLG, NJW 1995, 2738; OLG Düsseldorf, VRS 92, 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Randnummern 24, 25 m.w.N.).

  • OLG Naumburg, 08.03.2017 - 2 Rv 7/17

    Notwendige Verteidigung: Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei drohendem

    Hierzu gehört insbesondere ein drohender Bewährungswiderruf (vgl. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Celle, Beschluss vom 30. Mai 2012, 32 Ss 52/12, juris).
  • OLG Saarbrücken, 24.04.2007 - Ss 28/07

    Kriterien für die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der schwere der Tat

    Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung, in die nach ständiger, vom Senat geteilter Rechtsprechung auch schwerwiegende mittelbare Nachteile, wie etwa der drohende Bewährungswiderruf in anderer Sache mit einzubeziehen sind (vgl. z.B. BayObLG NJW 1995, 2738; OLG Brandenburg NJW 2003, 521; OLG Düsseldorf VRS 89, 367; OLG Hamm VRS 100, 307; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Koblenz, StraFo 2006, 285; OLG Köln StV 1993, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 318; Senatsbeschlüsse vom 5. November 2001 - Ss 62/01 - und 1. August 2002 - Ss 43/02 -).
  • OLG Köln, 03.12.1996 - Ss 595/96

    Berücksichtigung schwerwiegender Nachteile durch den Widerruf ausgesetzter

  • OLG Hamm, 07.08.2001 - 4 Ws 158/01

    Beiordnung eines Pflichtverteidiger, Schwere der Tat

  • OLG Dresden, 12.10.1999 - 1 Ss 453/99

    Notwendige Verteidigung - Schwere der Tat - drohender Bewährungswiderruf

  • OLG Hamm, 14.06.2005 - 1 Ss 171/05

    Beurteilung der Schwere der Tat nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung;

  • OLG Koblenz, 11.02.2003 - 2 Ws 10/03

    notwendige Verteidigung, Schwere der Tat, Tatschwere

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - 2 RVs 27/11

    Beurteilung einer Tat als "schwer" i.S.d. Vorschriften über die

  • OLG Naumburg, 04.03.2008 - 2 Ss 8/08
  • OLG München, 23.04.2007 - 5St RR 26/07
  • OLG Hamm, 24.08.1999 - 4 Ws 290/99

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers, notwendige Verteidigung, drohender

  • BayObLG, 28.11.1996 - 5St RR 97/96
  • OLG Hamm, 03.08.2000 - 4 Ss 657/00

    Aufhebung, notwendige Verteidigung, Verhandlung ohne Verteidiger, mehr als ein

  • OLG Hamm, 06.04.2000 - 4 Ss 356/00

    Notwendige Verteidigung, Pflichtverteidigung wegen Schwere der Tat,

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