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   VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1613/93   

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VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1613/93 (https://dejure.org/1994,1697)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.08.1994 - 1 S 1613/93 (https://dejure.org/1994,1697)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. August 1994 - 1 S 1613/93 (https://dejure.org/1994,1697)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftsrecht: Privatwirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde und Wettbewerbsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 274
  • MDR 1995, 173
  • NVwZ 1995, 278 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 467
  • VBlBW 1995, 99
  • BB 1994, 1956
  • DÖV 1995, 120
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69

    Öffentlicher Zweck bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1613/93
    Die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand verletzt erst dann grundrechtlich geschützte Rechte eines Konkurrenten, wenn die Wettbewerbsfreiheit des Handels in unerträglichem Maße eingeschränkt wird, eine Auszehrung der Konkurrenz vorliegt oder eine Monopolstellung der öffentlichen Hand besteht (im Anschluß an BVerwG, Urteil v 22.2.1972, BVerwGE 39, 329).

    Eine Verletzung von Art. 2, 12 oder 14 GG durch privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.2.1972 - I C 24.69 -, BVerwGE 39, 329; Beschl. v. 1.3.1978 - VII B 144.46 -, DVBl 1978, 639) nur dann vor, wenn die Wettbewerbsfreiheit des Handels in unerträglichem Maße eingeschränkt wird, eine Auszehrung der Konkurrenz vorliegt oder eine Monopolstellung besteht.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 22.2.1972 (aaO) entschieden, daß grundsätzlich eine Koppelung zwischen der hoheitlichen Tätigkeit einer Gemeinde und des von ihr privatwirtschaftlich wahrgenommenen Aufgabenbereichs nicht gegen grundrechtlich geschützte Positionen der privaten Wettbewerber verstößt, weil gerade der Vorteil, den die Gemeinde aus der Verbindung ihrer privatwirtschaftlichen und ihrer hoheitlichen Tätigkeit zieht, einer der Gründe sein kann, die das wirtschaftliche Unternehmen der Beklagten rechtfertigen.

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 8/73

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Beanstandung des Verkaufs von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1613/93
    Es ist ebensowenig festzustellen, daß die Beklagte Hinweise auf ihre privaten Mitbewerber unterdrückt und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die ... sich unter Täuschung ihrer Immobilienkunden über den von ihr verfolgten öffentlichen Zweck zum Nachteil der Mitbewerber einen ungerechtfertigten Wirtschaftsvorteil verschafft (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.4.1974 - I ZR 8/73 -, NJW 1974, 1333).
  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 54/84

    Privatwirtschaftliche Betätigung politischer Gemeinden im Bereich des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1613/93
    Unlauter wird die Verwendung öffentlicher Mittel im Wettbewerb regelmäßig erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die den Einsatz dieser Mittel als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 19.6.1986 - I ZR 54/84 -, MDR 1987, 114).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.1982 - 1 S 746/82
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1613/93
    Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im einzelnen hier vorliegen, braucht nicht entschieden zu werden, denn der geltend gemachte Abwehranspruch kann auf eine Verletzung des § 102 GemO schon deshalb nicht gestützt werden, weil der Normzweck ausschließlich auf die Wahrung öffentlicher Belange ausgerichtet ist und darin besteht, abstrakt einer Konfliktsituation, wie sie aus einem ungehemmten Wettbewerb mit der Privatwirtschaft insgesamt entstehen könnte, zu begegnen (Beschl. d. Senats v. 21.7.1982 - 1 S 746/82 -, VBlBW 1983, 78).
  • BVerwG, 01.03.1978 - 7 B 144.76

    Kommunale Wohnungsvermittlung - Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.08.1994 - 1 S 1613/93
    Eine Verletzung von Art. 2, 12 oder 14 GG durch privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.2.1972 - I C 24.69 -, BVerwGE 39, 329; Beschl. v. 1.3.1978 - VII B 144.46 -, DVBl 1978, 639) nur dann vor, wenn die Wettbewerbsfreiheit des Handels in unerträglichem Maße eingeschränkt wird, eine Auszehrung der Konkurrenz vorliegt oder eine Monopolstellung besteht.
  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

    (2) Es entspricht deshalb der Rechtsprechung sowohl der Zivil- als auch der Verwaltungsgerichte, wettbewerbsrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche innerhalb desselben Rechtswegs zu prüfen und nicht als unterschiedliche Streitgegenstände zu behandeln, für die verschiedene Rechtswege eröffnet sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 165/17, GRUR 2019, 741 Rn. 12 ff. und Rn. 23 ff. = WRP 2019, 886 - Durchleitungssystem; OLG Hamburg, Urteil vom 27. September 2013 - 3 U 56/11, juris Rn. 57 und 171; LG Kleve, Urteil vom 16. Juli 2009 - 1 O 212/09, juris Rn. 48; BVerwG, NJW 1995, 2938, 2939 [juris Rn. 15]; VGH Mannheim, NJW 1995, 274 [juris Rn. 20]; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2004 - 1 Bf 198/00, juris Rn. 71; OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 198, 201 [juris Rn. 30]; VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 4 L 113/04, juris Rn. 21 bis 26; VG Aachen, Urteil vom 3. November 2006 - 9 K 3236/04, juris Rn. 54 bis 60; VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 4 L 570.13, juris Rn. 34 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2006 - 1 S 2490/05

    Drittschützende Wirkung einer Subsidiaritätsklausel; Unternehmensbegriff im

    Eine Verletzung von Grundrechten durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand liegt nach der gefestigten Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Wettbewerbsfreiheit in unerträglichem Maße eingeschränkt wird, eine Auszehrungskonkurrenz vorliegt oder eine Monopolstellung besteht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, NJW 1995, 274; sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 21.03.1995 - 1 B 211.94 -, NJW 1995, 2938 .; OVG NRW, Beschluss vom 13.08.2003 - 15 B 1137/03 -, NVwZ 2003, 1520 ; Uechtritz/Otting, a.a.O., § 6 Rz. 116 ff., jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2011 - 2 L 126/09

    Stadt Naumburg darf Wochenmarkt weiter selbst betreiben

    Eine Verletzung von Art. 2, 12 oder 14 GG durch privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand liegt nur dann vor, wenn die Wettbewerbsfreiheit des Handels in unerträglichem Maße eingeschränkt wird, eine Auszehrung der Konkurrenz vorliegt oder eine Monopolstellung besteht (vgl. VGH BW, Urt. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, GewArch 1994, 464).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2001 - 20 U 152/00

    Erwerbswirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde

    Die Frage, ob eine solche Subsidiaritätsklausel in einer Gemeindeordnung vorgesehen ist oder nicht, war zu Recht von mehreren Verwaltungsgerichten zum entscheidenden Kriterium für die Annahme einer Drittbezogenheit gemacht worden (siehe BVerwG, MDR 1972, 804, 805; VGH Mannheim, BB 1994, 1956, 1957; siehe auch LG Kassel, Urteil vom 18. März 1999 - 11 O 4033/99 - anderer Ansicht nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2000 - 4 U 171/99 - mit Verweis auf fehlende Hinweise zur Drittbezogenheit in der Gesetzesbegründung).
  • VG Gießen, 14.10.2004 - 8 G 3009/04

    Kein Anspruch des privaten Konkurrenten auf Untersagung der wirtschaftlichen

    Die Bedeutung der Regelung über die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen besteht ausschließlich darin, öffentliche Belange zu wahren und einer Konfliktsituation vorzubeugen, wie sie aus einem ungehemmten Wettbewerb mit der privaten Wirtschaft entstehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, GewArch 1994, 464, 465).

    Das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten neuer Konkurrenz, es sei denn, diese erlange durch behördliches Handeln eine Monopolstellung (vgl. BVerwG, B. v. 21.03.1995 - 1 B 211.94 -, GewArch 1995, 329, 330; BVerwG, U. v. 22.02.1972 - 1 C 24/69 -, GewArch 1972, 201, 203; Hess. VGH, B. v. 17.01.1996 - 6 TG 4316/95 -, GewArch 1996, 233; VGH Bad.-Württ., U. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, VBlBW 1995, 99).

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2000 - 4 U 171/99

    Wettbewerbsrecht - landschaftsgärtnerischer Arbeiten für private Auftraggeber

    Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in einem weiteren Urteil vorn 15.93.1994 (NJW 1995, 274) aufrechterhalten.
  • VGH Hessen, 15.10.2002 - 8 TG 2579/02

    Verweisung im Eilverfahren; Verwaltungsrechtsweg für Streit um Zulassung

    Der von der Antragstellerin hilfsweise geltend gemachte Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG gegebenenfalls ergänzend zu prüfen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. August 1994 - 1 S 1613/93 - NJW 1995 S. 274 f.).
  • OLG Karlsruhe, 14.11.2001 - 6 U 43/01

    Unterlassungsanspruch ; Unlauteres Verhalten; Drittschutz; Subsidiaritätsklausel

    Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, sind der Neuregelung des § 102 GemO BW zwei Urteile des VGH Mannheim zu dieser Bestimmung vorausgegangen (NJW 1984, 251; NJW 1995, 274), in denen festgestellt wurde, dass die Vorschriftkonkurrenten einer Gemeinde, die sich wirtschaftlich betätigt, nicht schützt.
  • VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02

    Veranstaltung von Fortbildungsseminaren durch die IHK

    Grundrechte eines privaten Anbieters schützen grundsätzlich nicht vor dem Hinzutreten des Staates als Konkurrenten, solange die private wirtschaftliche Betätigung nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.1995, GewArch 1995, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, GewArch 1994, 464).
  • LG Köln, 29.09.2004 - 28 O (Kart) 216/04
    Die Eingriffsschwelle ist erst überschritten, wenn durch die monopolartige Teilnahme private Konkurrenz unmöglich gemacht oder sonst in unerträglichem Maße bzw. unzumutbar eingeschränkt werde (BVerwGE 39, 329, 336 f.; BVerwG, NJW 1978, 1539 f.; NJW 1995, 2938, 2939; VGH Kassel, NVwZ 1996, 816, 817; VGH Mannheim, NJW 1985, 251, 253; NJW 1995, 274; OVG Münster, NVwZ 1986, 1045, 1046; NVwZ 2003, 1520, 1523 f.; siehe auch Grupp , ZHR 140 [1976], S. 367 ff., 389 f., der darauf abstellt, ob abgrenzbare Gruppen von Privatunternehmen durch wettbewerbliche Maßnahmen von Staatsunternehmen vom Markt verdrängt werden, die eine Erwerbstätigkeit für Private nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen).
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