Rechtsprechung
   BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92   

Berliner Rettungsdienstgesetz

Art. 12 GG, Verstaatlichung einer Tätigkeit durch Schaffung eines Verwaltungsmonopols, Art. 3 Abs. 1 GG, Bevorzugung von gemeinnützigen Einrichtungen;

§§ 113, 144 VwGO, Gesetzesänderung während des Gerichtsverfahrens, Bestimmung der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften

Volltextveröffentlichungen

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    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Berlin, 25.01.1989 - 1 A 275.86
  • OVG Berlin, 12.02.1992 - 1 B 32.89
  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 17, 79
  • BVerwGE 97, 79
  • NJW 1995, 3067
  • DÖV 1995, 689
  • NVwZ 1996, 66 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (115)  

  • VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949  

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Aus dem Vorbringen in Abschnitt 2.a jenes Schriftsatzes ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem am 3. November 1994 erlassenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 97, 79) abweicht.

    Die Klägerin macht geltend, dieser rechtliche Ausgangspunkt stehe in Widerspruch zu dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz, wonach "für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen" sei.

    a) Da das Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit der Fundstelle "NJW 1995, 3067 [3068])" zitiert wird, liegt es zumindest nahe, dass sich der Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sei, nach Auffassung der Klägerin auf der Seite 3068 dieser Veröffentlichung der genannten Entscheidung findet.

    Vorstellbar erscheint allenfalls, dass die Klägerin eine dahingehende Aussage aus dem folgenden, in NJW 1995, 3067/3068 abgedruckten Passus der Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. November 1994 herleitet: "Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage handelt.".

    Zu der Frage, aus welchen Vorschriften sich Aussagen über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage ergeben (ob hierzu z.B. auch Bestimmungen gehören, die bei Erlass der gerichtlichen Entscheidung bereits außer Kraft getreten sind), verhält sich der vorstehend zitierte Passus aus dem Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) demgegenüber gerade nicht.

    In Abschnitt 3 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. November 1994 (NJW 1995, 3067/3070) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung "für die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend" ist.

    Soweit der vorliegende Rechtsstreit den Widerruf der der Klägerin erteilten Gaststättenerlaubnis zum Gegenstand hat, hat sich das Verwaltungsgericht zu diesem rechtlichen Obersatz schon deshalb nicht in Widerspruch gesetzt, weil der Widerruf einer Gaststättenerlaubnis keinen "Dauerverwaltungsakt" bzw. keinen "Verwaltungsakt mit Dauerwirkung" im Sinne des Begriffsverständnisses darstellt, das dem Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) zugrunde liegt.

    Es entspricht deshalb seit langem gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis auf den Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen ist (BVerwG vom 13.3.1973, a.a.O.; vom 28.7.1978 BVerwGE 56, 205/208; vom 16.12.1987 GewArch 1988, 233; vom 25.1.1994 GewArch 1995, 121; vom 19.5.1994 NVwZ-RR 1994, 580), ohne dass insoweit ein Widerspruch zu der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O., S. 3070) enthaltenen, sich nur auf Dauerverwaltungsakte beziehenden Aussage besteht.

    Dauerverwaltungsakte im Sinn des Urteils vom 3. November 1994 (a.a.O.) hat die Beklagte allerdings insoweit erlassen, als sie der Klägerin in der Nummer II des streitgegenständlichen Bescheids die Ausübung des erlaubnisfreien Gaststättengewerbes untersagt und sie diesen Ausspruch in der Nummer III des Bescheidstenors auf selbständige Tätigkeiten jedweder Art im stehenden Gewerbe erstreckt hat.

    Denn die im zweiten Absatz des Abschnitts II.1.b des vorliegenden Beschlusses im Wortlaut zitierte Aussage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O., S. 3070) gibt nur eine Durchbrechungen zugängliche Regel wieder.

    Eine derartige Durchbrechung des im Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O., S. 3070) referierten Grundsatzes hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 2. Februar 1982 (BVerwGE 65, 1/2 f.) - bezogen auf die Untersagung erlaubnisfreier gewerblicher Betätigungen - darin gesehen, dass § 35 Abs. 6 GewO einem ehedem unzuverlässigen Gewerbetreibenden, der später die Zuverlässigkeit wiedererlangt, einen antragsabhängigen Rechtsanspruch auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung zuerkennt.

    Ergibt sich bei Gewerbeuntersagungen aus dem einschlägigen materiellen Recht aber ein Beurteilungszeitpunkt, der von dem bei Dauerverwaltungsakten im Allgemeinen geltenden Grundsatz in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise abweicht, so setzte sich das Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (a.a.O.) in Widerspruch, wenn es auch die Rechtmäßigkeit der Nummern II und III des streitgegenständlichen Bescheids nach Maßgabe der bei Bescheidserlass bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Situation beurteilt hat.

    Denn im Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit von Ausnahmen nur den bei Dauerverwaltungsakten im Allgemeinen geltenden Grundsatz referiert.

    Das Urteil vom 3. November 1994 (a.a.O.) aber erging nicht zu § 35 GewO, sondern zum Berliner Rettungsdienstgesetz.

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99  

    Straßenplanungsrecht

    Beleg hierfür ist § 565 Abs. 4 ZPO, der über § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozess gilt und der, soweit ersichtlich, zu rechtlichen Zweifeln bisher keinen Anlass gegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79).
  • VG Berlin, 25.10.2011 - 21 K 85.10  

    Kein genereller Ausschluss Privater von der Notfallrettung in Berlin

    Ein solcher liegt vor, wenn sich neuer Bedarf ergibt und die vorhandenen Kräfte zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - Juris Rdnr. 38).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es dem Beklagten im Rahmen seiner Organisationsgewalt zusteht, die Schutzziele und die in der Notfallrettung einzusetzenden persönlichen und sachlichen Mittel zu bestimmen, d.h. die Stärke des Rettungspersonals und die Art und die Anzahl der benötigten Notarzt- und Rettungswagen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 40).

    Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG erfüllt sind und die Schaffung des Verwaltungsmonopols ihre Berufsfreiheit berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 29).

    Da sich die Ausübung der Organisationsgewalt der Sache nach an der Bewältigung der in § 2 Abs. 1 RDG gestellten Aufgabe einer Bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung zu orientieren hat, die Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes aber nicht den privaten Interessen der Einrichtungen zu dienen bestimmt sind, kann die Klägerin grundsätzlich nur eine sie benachteiligende Verletzung des Gleichheitssatzes rügen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 41).

    Bei der eigentlichen Auswahlentscheidung wird er sich dann - sofern im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin ein Bedarf besteht und die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen - an den Gesichtspunkten Leistungsfähigkeit, Qualitätssicherung, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu orientieren haben (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 38).

    Denn die Erklärung der Notfallrettung zur hoheitlichen Aufgabe ist zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - unmittelbar bedrohten Lebens und bedrohter Gesundheit - nach Art. 12 GG gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 29).

    Die vom Gesetzgeber vorgenommene Bevorzugung der Hilfsorganisationen ist im Hinblick auf deren weiter gehende Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes, die voraussetzt, dass sie über genügend, insbesondere im Rettungsdienst eingesetztes und geübtes Personal und Material verfügen, die Abfederung der mit dem Vorhalten der Kapazitäten verbundene wirtschaftlichen Belastung, die einfachere und kostengünstigere Koordination des Rettungsdienstes bei Geringhaltung der Zahl der zur Durchführung generell berechtigten Organisation und die immerhin mögliche Einsetzbarkeit von Dritten in besonderen Fällen verfassungsrechtlich zulässig ((BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 37; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 - 63/94 - Juris Rdnr. 32 f.; vgl. ferner VGH München, Urteil vom 19. Januar 2004 - 21 B 00.2569 - Juris).

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