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   BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95   

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BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95 (https://dejure.org/1995,1642)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1995 - 4 StR 129/95 (https://dejure.org/1995,1642)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95 (https://dejure.org/1995,1642)
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Kindesmißhandlung

§§ 223, 13 StGB, Körperverletzung durch Unterlassen, § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3194
  • MDR 1995, 1155
  • NStZ 1995, 589
  • StV 1996, 31
  • JR 1996, 470
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 24.07.1992 - 3 StR 282/92

    Körperverletzung mit Todesfolge - Fahrlässiges Handeln hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95
    Hier fehlt es jedoch an dem für eine Verurteilung nach § 226 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).

    Ob die Rechtslage anders zu beurteilen und § 226 StGB anzuwenden wäre, wenn gerade durch die.Untätigkeit die von der Vorschädigung ausgehende Lebensgefahr erheblich erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 6), kann dahinstehen.

  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 226 StGB nur für solche Körperverletzungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen (BGHSt 31, 96, 98).

    Auch wenn ihr anzulasten ist, sich der vorsätzlichen Körperverletzung dadurch schuldig gemacht zu haben, daß sie entgegen ihrer Garantenpflicht untätig blieb und der bereits schwerst geschädigte Gesundheitszustand des Kindes dadurch aufrechterhalten wurde, war es nicht diese Körperverletzung, die nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Kindes besorgen ließ (vgl. BGHSt 31, 96, 99; BGHR aaO. Todesfolge 1).

  • BGH, 12.10.1987 - 2 StR 494/87

    Pflichtwidrige Nichtveranlassung einer gebotenen Untersuchung und Behandlung

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95
    Daran ändert insbesondere nichts, daß bei Hinzuziehung eines Arztes das Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte; denn daß ärztliche Hilfe den Eintritt des Todes verhindert oder jedenfalls - was immer in Betracht zu ziehen ist - nicht unerheblich hinausgezögert hätte, ist schon Voraussetzung für die Zurechnung des tödlichen Erfolges nach § 222 StGB (vgl. BGHSt 21, 59, 61; BGH NStZ 1981, 218 mit Anm. Wolfslast; BGHR StGB vor § 1/Kausalität Pflichtwidrigkeit 1 und Zurechenbarkeit 1).
  • BGH, 22.06.1993 - 5 StR 262/93

    Gemeinschaftliche Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzung der Zurechnung

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95
    Hier fehlt es jedoch an dem für eine Verurteilung nach § 226 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Gefahrverwirklichungszusammenhang (BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 und 7).
  • OLG Hamm, 06.09.1974 - 3 Ss 396/74
    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95
    Daß die Angeklagte dies unterlassen hat, begründet den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung; denn auch derjenige macht sich der Körperverletzung schuldig, der unter Verletzung seiner Handlungspflicht zur Aufrechterhaltung erheblicher Schmerzen beiträgt (RGSt 75, 160, 164/165; BGH LM Nr. 6 zu § 230 StGB; OLG Hamm NJW 1975, 604, 605 [OLG Hamm 06.09.1974 - 3 Ss 396/74]; OLG Düsseldorf JR 1992, 37, 38).
  • BGH, 18.03.1982 - 4 StR 12/82

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen aufgrund fehlender regelmäßiger

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95
    Zwar kann grundsätzlich auch die Körperverletzung durch Unterlassen, die zum Tode des Tatopfers geführt hat, eine Bestrafung nach § 226 StGB nach sich ziehen (Senatsbeschluß vom 18. März 1982 - 4 StR 12/82, bei Holtz MDR 1982, 624).
  • BGH, 19.02.1991 - 5 StR 37/91

    Erfordernis eines gefahrspezifischen Zusammenhangs zwischen Körperverletzung und

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95
    Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, daß sich in dem tödlichen Ausgang gerade eine solche Gefahr verwirklicht hat, die der Körperverletzung in spezifischer Weise anhaftete (st. Rspr.; BGHR StGB § 226 Todesfolge 2 m.w.N.).
  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das pflichtwidrige Unterlassen dem Garanten zwar nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGHSt 37, 106, 127; BGH NStE Nr. 7 zu § 222 StGB).
  • BGH, 29.10.1991 - 5 StR 473/91

    Vortäuschen einer Selbsttötung durch Aufhängen des vermeintlich toten Opfers

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95
    Nur dann entspricht das Unterlassen der Verwirklichung der Körperverletzung durch positives Tun (§ 13 2. Halbsatz StGB) und weist die im Unterlassen liegende Körperverletzung diejenige spezifische Gefährlichkeit auf, der entgegenzuwirken Zweck der Vorschrift des § 226 StGB ist (st. Rspr.; BGHR StGB § 226 Todesfolge 3 und 4).
  • BGH, 27.04.1966 - 2 StR 36/66

    Ursächlichkeit einer Pflichtwidrigkeit zum Zeitpunkt der Begehung bei

    Auszug aus BGH, 20.07.1995 - 4 StR 129/95
    Daran ändert insbesondere nichts, daß bei Hinzuziehung eines Arztes das Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte; denn daß ärztliche Hilfe den Eintritt des Todes verhindert oder jedenfalls - was immer in Betracht zu ziehen ist - nicht unerheblich hinausgezögert hätte, ist schon Voraussetzung für die Zurechnung des tödlichen Erfolges nach § 222 StGB (vgl. BGHSt 21, 59, 61; BGH NStZ 1981, 218 mit Anm. Wolfslast; BGHR StGB vor § 1/Kausalität Pflichtwidrigkeit 1 und Zurechenbarkeit 1).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1991 - 5 Ss 206/91
  • BGH, 12.02.1992 - 3 StR 481/91

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Beschleunigung des Todes durch Dritten

  • BGH, 28.03.1989 - 1 StR 704/88

    Verurteilung wegen unbewußt fahrlässigen Handelns

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

    Tatbestandsmerkmal des "Quälens" bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen;

  • BGH, 20.05.1980 - 1 StR 177/80

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

  • RG, 18.03.1941 - 1 D 752/40

    1. Zur Pflicht des Arztes, bei plötzlich auftretenden Schwierigkeiten im Verlaufe

  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 354/16

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (Strafbarkeit, Vorliegen des

    Ein von § 223 Abs. 1 StGB erfasster Erfolg in Gestalt der Gesundheitsschädigung kann auch darin liegen, dass bei einem behandlungsbedürftigen Zustand einer Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht bewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, NStZ 1995, 589 mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 1989 - 2 Ss 302/88, NStZ 1989, 269 f.; BeckOK-StGB/Eschelbach, 32. Edition, § 223 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 StR 238/07 (insoweit in NStZ 2008, 150 f. nicht abgedruckt)).

    aa) Die Möglichkeit, § 227 StGB durch einen Garanten aufgrund einer Körperverletzung durch Unterlassen zu verwirklichen, ist in der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 118 und vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, NStZ 1995, 589 f.; Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 StR 244/06, StraFo 2006, 466 f.; vgl. auch Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 StR 238/07 Rn. 30 (insoweit in NStZ 2008, 150 f. nicht abgedruckt)) und der Strafrechtswissenschaft (siehe nur Ingelfinger GA 1997, 573 ff.; BeckOK-StGB/ Eschelbach aaO § 227 Rn. 3 und 11; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 227 Rn. 1 und 6a; Hardtung in Münchener Kommentar zum StGB, Band 1, 3. Aufl., § 18 Rn. 47; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 227 Rn. 1) anerkannt.

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der in dem Urteil des 4. Strafsenats vom 20. Juli 1995 (4 StR 129/95, NStZ 1995, 589 f.) geäußerten Rechtsauffassung, in Fällen, in denen die Körperverletzung durch Unterlassen verwirklicht werde, komme eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird, in dieser Allgemeinheit gefolgt werden könnte (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 StR 244/06, StrafFo 2006, 466 f.).

    Denn der 4. Strafsenat hat in dem genannten Urteil entschieden, von den vorgenannten Voraussetzungen sei "ohne Weiteres in den Fällen auszugehen, in denen erst der Unterlassungstäter den zum Tode führenden Zustand verursacht hat' (BGH aaO NStZ 1995, 589, 590).

    Soweit in der Strafrechtswissenschaft das Urteil des 4. Strafsenats vom 20. Juli 1995 (aaO) dahingehend gedeutet wird, der Senat habe sämtliche Fallgestaltungen aus dem Anwendungsbereich von § 227 StGB (§ 226 StGB aF) ausnehmen wollen, in denen das Unterlassen an eine erhebliche lebensgefährliche Vorschädigung des später zu Tode Gekommenen anknüpft (Ingelfinger GA 1997, 573, 582), findet dies in dem Urteil selbst so keine Stütze.

    Vielmehr hat der 4. Strafsenat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, vom Vorliegen des spezifischen Gefahrzusammenhangs stets bei Verursachung des zum Tode führenden Zustands durch den Garanten auszugehen (BGH aaO NStZ 1995, 589, 590).

  • BGH, 26.01.2017 - 3 StR 479/16

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen gegenüber einem Säugling

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats, eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen komme nur in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird (BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 -4 StR 129/95, NStZ 1995, 589, 590), in dieser Allgemeinheit gefolgt werden könnte (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 StR 244/06, StraFo 2006, 466 f.; Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, NJW 2017, 418, 420).

    Denn auch nach der Auffassung des 4. Strafsenats ist dieser Zusammenhang zwischen dem Unterlassen und der tödlichen Folge jedenfalls dann gegeben, wenn dem unterlassenden Garanten anzulasten ist, die zum Tode führenden Gewalthandlungen des aktiv Handelnden nicht verhindert zu haben (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117 ff.; vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, NStZ 1995, 589, 590).

  • BGH, 23.02.2021 - 3 StR 488/20

    Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei Verurteilung wegen versuchten

    Denn beim Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge muss zwischen der Körperverletzung und dem Tod ein Kausalzusammenhang bestehen; zudem muss sich im tödlichen Ausgang gerade eine solche Gefahr verwirklicht haben, die der Körperverletzung in spezifischer Weise anhaftete ("spezifischer Gefahrzusammenhang"; vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318 Rn. 21 f.; vom 18 19 20 21 22 10. Januar 2008 - 5 StR 435/07, BGHR StGB § 227 Todesfolge 6 Rn. 9; vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, BGHR StGB § 226 Todesfolge 11; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 227 Rn. 3 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 227 Rn. 2 f.; Engländer, NStZ 2018, 135, 137 ff.).

    Sollte das Kind mithin zu dem Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte mit Körperverletzungsvorsatz von einem Tätigwerden absah, schon so stark dehydriert und überhitzt gewesen sein, dass es bereits letal geschädigt war und nicht mehr hätte gerettet werden können, wäre eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen nicht gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 354/16, BGHSt 61, 318 Rn. 22; Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 StR 244/06, BGHR StGB § 227 Todesfolge 5; s. auch BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 4 StR 129/95, BGHR StGB § 226 Todesfolge 11).

  • BGH, 29.10.2002 - 4 StR 281/02

    Rücktritt vom Versuch bei einem mehraktigen Unterlassungsdelikt (beendeter

    Denn angesichts des von K. am 12. März 2001 in Gegenwart der Angeklagten E. vorgenommenen kräftigen Schlages mit der flachen Hand gegen den Kopf des noch keine vier Wochen alten Kindes, der daraufhin seitlich anschwoll (UA 7, 8), liegt nahe, daß die Angeklagte E. nicht erst nach dem am 15. März 2001 verabreichten Faustschlag mit weiteren Mißhandlungen i.S.d. § 225 Abs. 3 StGB rechnete, sondern schon zuvor auch mit solchen Körperverletzungen, denen nach Art, Ausmaß und Schwere die spezifische Gefahr der Folge einer geistigen Krankheit oder Behinderung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB anhaftet (vgl. BGHSt 31, 96, 98 f.; 41, 113, 118; BGHR StGB § 226 Todesfolge 11).
  • BGH, 20.07.2006 - 3 StR 244/06

    Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen

    Das von der Revisionsbegründung der Angeklagten B. ins Feld geführte Urteil des 4. Strafsenats vom 20. Juli 1995 (NJW 1995, 3194 f.) steht der Entscheidung nicht entgegen.
  • LG Kleve, 04.04.2003 - 140 Ks 1/03

    Voraussetzungen für die Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft;

    Es besteht hinreichender Verdacht, dass der Angeklagte durch diese Tat zum Nachteil des Taxifahrers ... nicht nur eine vorsätzliche Körperverletzung, sondern tateinheitlich (zur Tateinheit vgl. BGH NJW 1995, 3194, 3195 [BGH 20.07.1995 - 4 StR 129/95] ; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 26. Aufl., § 222 Rn. 6) auch eine fahrlässige Tötung ( § 222 StGB ) begangen hat, indem er sein Opfer mit der Faust gegen den Kopf schlug und so durch Fahrlässigkeit (s.o. II 1 b) den Tod eines Menschen verursacht (s.o. II 1 a) hat.
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