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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94   

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BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94 (https://dejure.org/1994,2072)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1994 - 1 WB 64.94 (https://dejure.org/1994,2072)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1994 - 1 WB 64.94 (https://dejure.org/1994,2072)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilungsspielraum des zuständigen Vorgesetzten bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos - Anfechtbarkeit einer mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abschließenden Sicherheitsüberprüfung - Entscheidung über ein in der Person eines Soldaten liegendes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 182
  • NJW 1995, 740
  • NVwZ 1995, 497 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.12.1985 - 1 WB 8.85

    Entziehung von Sicherheitsbescheiden - Wehrbeschwerde - Bestehen des

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94
    Zwar hat der Senat in früheren Entscheidungen (Beschluß vom 24. November 1987 - BVerwG 1 WB 105.86 - m.w.N.; vgl. auchBeschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [93]>) die Auffassung vertreten, daß Bescheide, mit denen Sicherheitsbescheide aufgehoben worden waren, nicht ihrerseits im gerichtlichen Antragsverfahren auf einen Anfechtungsantrag hin mit der Folge ihrer Wiederherstellung aufgehoben werden könnten.

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bislang gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder künftig nicht entsprechen werde (BVerwGE 83, 90 [94]; vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bislang gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder künftig nicht entsprechen werde (BVerwGE 83, 90 [94]; vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]).
  • BVerwG, 24.11.1987 - 1 WB 105.86

    Wehrrecht - Soldat - Sicherheitsüberprüfung - NPD-Mitgliedschaft - Entziehung des

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94
    Zwar hat der Senat in früheren Entscheidungen (Beschluß vom 24. November 1987 - BVerwG 1 WB 105.86 - m.w.N.; vgl. auchBeschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [93]>) die Auffassung vertreten, daß Bescheide, mit denen Sicherheitsbescheide aufgehoben worden waren, nicht ihrerseits im gerichtlichen Antragsverfahren auf einen Anfechtungsantrag hin mit der Folge ihrer Wiederherstellung aufgehoben werden könnten.
  • BVerwG, 12.01.1983 - 1 WB 60.79

    Homosexuelle Veranlagung - Sicherheitsrisiko

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94
    Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats:Beschluß vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [f.] m.w.N.>).
  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 57.78

    Anfechtungsantrag - Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94
    Über den Anfechtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - <BVerwGE 73, 48>).
  • BVerwG, 05.06.1991 - 1 WB 5.90

    Wehrrecht Schulden eines Soldaten - Ablösung des Soldaten - Ermächtigung im

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 1 WB 64.94
    Zwar kann allein aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast eines Soldaten noch nicht zwingend auf ein Sicherheitsrisiko geschlossen werden, jedenfalls solange nicht, solange der Soldat seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und eine seiner Dienststellung angemessene Lebensführung sicherstellen kann (vgl.Beschluß vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - <BVerwGE 93, 95>).
  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Diese Prüfung ist allein Sache der nach dem SÜG zuständigen Stellen und der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG 2. April 1996 - 1 WB 71.95 - BVerwGE 103, 311; 8. November 1994 - 1 WB 64.94 - NJW 1995, 740).
  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00

    Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines

    Das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung kann als truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Wehrdienstgerichte angefochten werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27>, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - , vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - , vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - , vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - , vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - ; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats aus der Tatsache einer erheblichen Schuldenlast allein noch nicht zwingend auf das Bestehen eines Sicherheitsrisikos geschlossen werden, jedenfalls so lange nicht, wie der Soldat seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt und eine seiner Dienststellung entsprechende Lebensführung sicherstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - <BVerwGE 93, 95> und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - ).

    Wenn allerdings der Schuldenstand einen Umfang erreicht, der einen Abbau in überschaubarer Zeit auch bei sparsamster Lebensführung als ausgeschlossen erscheinen lässt, und Finanzmittel für eine angemessene Lebensführung kaum noch in ausreichendem Maße vorhanden sind, kann dies durchaus die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen (Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - ).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines

    Das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung kann als truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Wehrdienstgerichte angefochten werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27>, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - ).

    Dagegen ist sie nicht gehalten festzustellen, daß kein Sicherheitsrisiko besteht (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - S. 183, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - ).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - , vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - , vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - , vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - ; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]).

  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 13.99

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Fall der Verpflichtung eines

    Das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung kann als truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Wehrdienstgerichte angefochten werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27>, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - < BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <ZBR 1998, 247> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - NZWehrr 1999, 36>).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <ZBR 1998, 247> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - ; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]).

    Deshalb kann dem weitergehenden Antrag des Antragstellers, den BMVg zu verpflichten, ihm den "Sicherheitsbescheid Ü 2" zu erteilen, nicht entsprochen werden (vgl. Beschluß vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 [f.] = NZWehrr 1995, 27>).

  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

    Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 2 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - <BVerwGE 103, 182 = NJW 1995, 740 = NZWehrr 1995, 27 >, vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - <BVerwGE 103, 311 = Buchholz 402.8 § 2 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 209>, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - <BVerwGE 103, 390 [392] = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 6 >, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - < Buchholz 402.8 § 5 Nr. 4 = ZBR 1998, 249 >, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - <BVerwGE 113, 267 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 5 = NZWehrr 1999, 36 = NVwZ 1999, 299 > und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 Nr. 9 = LKV 2001, 33>).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94] >, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - , vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 - , vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - , vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - ; vgl. auch BVerfGE 39, 334 [353]).

  • BVerwG, 27.11.1996 - 1 WB 56.96

    Recht der Soldaten - Sicherheitsrisiko infolge abstrakter Rückfallgefahr bei

    Dieses Rechtsschutzbegehren ist als Anfechtungsantrag zulässig (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - (NZWehrr 1995, 27 = NJW 1995, 740 ), vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - (NZWehrr 1996, 68 ), vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 14.96 - und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 -).

    Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - (BVerwGE 76, 52 (f.)), vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - (a.a.O.) und vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - (a.a.O.) jeweils m.w.N.).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder ihr künftig nicht entsprechen wird (Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - (BVerwGE 83, 90 (94)), vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - (a.a.O.), vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - (a.a.O.) und vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 71.95 - (DokBer B 1996, 281); siehe ferner BAGE 62, 256 ).

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

    Der Anfechtungsantrag des Antragstellers ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den BMVg - PSZ I 7 - maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 und vom 18. August 2004 a.a.O.).

    Erst wenn der Schuldenstand einen Umfang erreicht, der einen Abbau in überschaubarer Zeit auch bei sparsamster Lebensführung als ausgeschlossen erscheinen lässt, und Finanzmittel für eine angemessene Lebensführung kaum noch in ausreichendem Maße vorhanden sind, kann dies durchaus die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen (Beschlüsse vom 8. November 1994 a.a.O. und vom 30. Januar 2001 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    35 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung (Beschluss vom 8. November 1994 BVerwG 1 WB 64.94 BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 WB 58.09

    Insolvenzverfahren; Prognose; Schulden; Sicherheitsrisiko; Zahlungsunfähigkeit

    Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (stRspr, Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 = NZWehrr 1995, 27, vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 13. November 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 6.09 -).

    Zwar können sich nach der Rechtsprechung des Senats tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) und/oder eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, aus einer hohen Verschuldung des Betroffenen ergeben (vgl. auch zum Folgenden: Beschlüsse vom 5. Juni 1991 - BVerwG 1 WB 5.90 - BVerwGE 93, 95, vom 8. November 1994 a.a.O., vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 28.99 - , vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 61.06 -).

  • BVerwG, 15.10.1996 - 1 WB 93.95

    Recht der Soldaten - Sicherheitsrisiko infolge früherer Kontakte zum MfS der

    Dieser Anfechtungsantrag ist zulässig (vgl.Beschluß vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - NJW 1995, 740>) und begründet.

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten darüber, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzen, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder ihr künftig nicht entsprechen wird (BVerwG NZWehrr 1995, 27 = NJW 1995, 740 [BVerwG 08.11.1994 - 1 WB 64/94];Beschlüsse vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]> undvom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 10.94 -).

  • BVerwG, 09.12.1999 - 1 WB 60.99

    Anforderungen an die abstrakte Gefährdung durch Anbahnungsversuche und

  • BVerwG, 13.10.1998 - 1 WB 86.97

    Funktionsträger der REPUBLIKANER als Sicherheitsrisiko für die Bundeswehr

  • BVerwG, 10.03.1998 - 1 WB 42.97

    Recht der Soldaten - Begründung eines Sicherheitsrisikos infolge

  • BVerwG, 01.10.1997 - 1 WB 113.96

    Beschwerde gegen die in Bezug auf die eigene Person getroffene Feststellung eines

  • BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 12.00

    Maßstab einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich einer

  • BVerwG, 12.06.1996 - 1 WB 41.95

    Recht der Soldaten: Sicherheitsbedenken aufgrund ehemaliger MfS-Unterlagen

  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 26.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten

  • BVerwG, 28.11.2000 - 1 WB 97.00

    Anforderungen an die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos -

  • BVerwG, 15.12.2009 - 1 W 58.09

    Sicherheitsrisiko eines Soldaten durch dessen finanzielle Schwierigkeiten;

  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 61.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung;

  • BVerwG, 19.12.2001 - 1 WB 64.01

    Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken - Gerichtliche

  • BVerwG, 19.12.2001 - 1 WB 67.01

    Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken - Gerichtliche

  • BVerwG, 22.07.1999 - 1 WB 28.99

    Entzug eines Sicherheitsbescheides gegenüber einem Berufssoldaten -

  • BVerwG, 18.02.1999 - 1 WB 60.98

    Beschwerde gegen eine Versetzung eines Soldaten auf Zeit - Aufhebung des

  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 44.00

    Anforderungen an die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit

  • BVerwG, 27.01.2000 - 1 WB 53.99

    Erteilung bzw. der Entziehung von Sicherheitsbescheiden nach dem

  • BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 59.06

    Sicherheitsüberprüfung; Strafverfahren; Einstellung; Beurteilungsspielraum.

  • BVerwG, 27.01.2000 - 1 WB 68.99

    Abschluss von Sicherheitsüberprüfungen nach § 14 Abs. 1 und 2

  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

  • BVerwG, 02.04.1996 - 1 WB 71.95

    Recht der Soldaten: Folgewirkungen des Abbruchs einer Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 23.11

    Sicherheitsüberprüfung eines Reservisten; truppendienstliche Angelegenheit;

  • BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Ende des Dienstverhältnisses; Erledigung

  • BVerwG, 14.11.1995 - 1 WB 40.95

    Recht der Soldaten: Anfechtbarkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos

  • BVerwG, 10.03.2004 - 1 WB 55.03

    Anspruch einer Soldatin auf Zeit auf eine bestimmte Verwendung - Anspruch eines

  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 6.09

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 01.10.1997 - 1 WB 15.97

    Recht der Soldaten - Zurückstufung in der spätere Offizieranwärtercrew nach

  • VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18

    Erfolgreiche Bescheidungsklage gegen die Ablehnung einer

  • BVerwG, 20.11.2009 - 1 WB 55.08
  • BVerwG, 27.09.2007 - 1 WDS-VR 7.07
  • BVerwG, 29.07.1997 - 1 WB 118.96

    Sicherheitsüberprüfung eines Zeitsoldaten mangels Solvenz

  • BVerwG, 29.07.1997 - 1 WB 7.97

    Ablehnung der Verwendung eines Soldaten in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit -

  • BVerwG, 17.01.2000 - 1 WB 91.99

    Anfechtbarkeit des negativen Ergebnisses einer Sicherheitsüberprüfung als

  • VG Schleswig, 28.08.2001 - 16 A 195/99

    Soldat, Entlassung, Eignung, Bewährung, Sicherheitsüberprüfung, Offizieranwärter,

  • VG Berlin, 23.12.2015 - 4 L 487.15

    (Kein) Anspruch auf Zugang zu Verschlusssachen im Verfahren des vorläufigen

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 4 Ws 182/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2060
OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 4 Ws 182/94 (https://dejure.org/1994,2060)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.09.1994 - 4 Ws 182/94 (https://dejure.org/1994,2060)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. September 1994 - 4 Ws 182/94 (https://dejure.org/1994,2060)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafaussetzung; Gericht; Widerruf; Entscheidung; Staatsanwaltschaft; Überprüfungsmöglichkeit; Rechtsprechung; Beschwerdeentscheidung; Verurteilter; Persönlicher Eindruck; Vorinstanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 56f; StPO § 453 Abs. 2

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 56f ; StPO § 453 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 740 (Ls.)
  • MDR 1995, 303
  • NStZ 1995, 53
  • NStZ 1995, 568 (Ls.)
  • StV 1995, 38
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Naumburg, 19.09.2001 - 1 Ws 343/01

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der

    Das OLG Stuttgart (NStZ 1995, 53) hat insoweit überzeugend aus den Gesetzesmaterialien (BT Wahlperiode 1949, BT-Dr. 3713 S. 56) abgeleitet, dass unter "getroffene Anordnungen" im Sinne des § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO nur die nachträgliche Anordnung von Auflagen und Weisungen gemeint ist, nicht jedoch die Ablehnung des Widerrufs.

    Eine solche Frage kann nicht längere Zeit in der Schwebe bleiben (OLG Hamm, 4. Strafsenat, NStZ 1988, 291; HansOLG Hamburg MDR 1990, 564; OLG Saarbrücken MDR 1992, 505 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - NStZ 1983, 430; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 45. Aufl., Rdn. 13 zu § 453; HK/Krehl, StPO, 3. Aufl., Rdn. 6 zu § 453; LR/Wendisch StPO, 25. Aufl., Rdn. 30 zu § 453 - unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in der 24. Aufl. -, der ergänzend geltend macht, dass das, was für einen Widerruf ausdrücklich vorgesehen sei auch für entsprechende Negativentscheidung gelten müsse).

    Zum einen handelt es sich dabei (so auch OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 (54)) um einen höchst dehnbaren Begriff, der weder exakte zeitliche noch sachliche Grenzen setzen kann, noch wird er den Belangen des Verurteilten gerecht.

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend § 453 Abs. 2 Satz 3 nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die - anders als die einfache Beschwerde (vgl. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO) - eine uneingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; Beschluss vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. September 2001, 1 Ws 343/01, bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 16).
  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09

    Sofortige Beschwerde

    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart soll nur dieses Rechtsmittel statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat (OLG Stuttgart NStZ 2000, 500), hingegen soll das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Widerrufsantrages vorgehen will (OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 f.; ebenso auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28).

    Anderenfalls bestünde dauerhaft Unsicherheit darüber, ob die Staatsanwaltschaft die Ablehnungsentscheidung doch noch mit der (einfachen) Beschwerde anficht und es doch noch zu einer Strafvollstreckung kommt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 221; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 453 Rdn. 13 m.w.N.; a.A.: OLG Köln NStZ 1995, 151; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 453 Rdn. 16 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    a) Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft München II gegen die Ablehnung ihres Widerrufsantrags ist als sofortige Beschwerde statthaft (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, mittlerweile wohl h.M.; zum Meinungsstand OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93).
  • OLG Celle, 23.01.2018 - 2 Ws 47/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer vor Verlängerung der

    Insbesondere führen diesbezüglich nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte zur Unzulässigkeit des Widerrufs (vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1995, 740).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2001 - 3 Ws 409/01

    Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der Strafaussetzung; Verlängerung der

    Andererseits wird aus Gründen der Rechtssicherheit für den Verurteilten die Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO befürwortet (OLG Hamm, NStZ 1988, 291; Senat, Beschluss vom 22. Juli 1988 in MDR 1989, 666; OLG Hamburg, StV 1990, 270; OLG Saarbrücken, MDR 1992, 505; OLG Stuttgart, NStZ 1995, 53; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 453 Rdnr. 13; Krehl in HK, StPO, 3. Aufl., § 453 Rn. 6 und jetzt auch Wendisch a.a.O. 25. Aufl. § 453 Rn. 30).
  • OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99

    Prüfungsumfang bei Ablehnung nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit

    Zwar vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart seit dem Beschluß vom 12. September 1994 (NStZ 1995, 53) die Auffassung, daß eine den Widerruf der Strafaussetzung ablehnende Entscheidung ebenso wie der Widerruf, wenngleich möglicherweise unter gewissen Einschränkungen im Prüfungsumfang, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (zum Sach- und Streitstand vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 93).
  • LG Bückeburg, 22.01.2003 - Qs 5/03
    Die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung kann nicht längere Zeit in der Schwebe bleiben (Hamburg MDR 1990, 564, Stuttgart NStZ 1995, 53 [OLG Stuttgart 12.09.1994 - 4 Ws 182/94] ; Meyer-Goßner a. a. O.).
  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 1 Ws 269/02

    Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, Aufnahme, erster Zugriff,

    Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft innerhalb der für die sofortige Beschwerde gemäß § 311 Abs. 2 StPO geltenden Wochenfrist eingelegt worden ist, kann offen bleiben, ob gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich oder nur bei sachlicher Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO (vgl. OLG Hamburg MDR 90, 564; OLG Stuttgart NStZ 95, 53; OLG Zweibrücken OLGSt § 462 a StPO Nr. 16; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage § 453 Rdn. 13) oder die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 1 und 2 StPO (OLG Köln NStZ 95, 151) der statthafte Rechtsbehelf ist.
  • OLG Stuttgart, 27.11.1997 - 4 Ws 253/97

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Begehung einer neuen Straftat nach

    Der Beschluß wurde der Staatsanwaltschaft Offenburg am 31. August 1996 zugestellt (zur Erforderlichkeit vgl. OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 [OLG Stuttgart 12.09.1994 - 4 Ws 182/94] ) und dem Verurteilten am 02. September 1996 durch Niederlegung bei der Post an dessen Wohnort.
  • KG, 27.07.2020 - 5 Ws 91/20

    Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die (antragsgemäße) Verlängerung der

  • OLG Hamm, 10.02.2011 - 5 Ws 166/10

    Beschwerde, Staatsanwaltschaift, Widerrufsantrag, Ablehnung, Beschwerdefrist

  • OLG Celle, 23.04.1996 - 3 Ws 105/96
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 14.10.1994 - Ws 581/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,7030
OLG Bamberg, 14.10.1994 - Ws 581/94 (https://dejure.org/1994,7030)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.10.1994 - Ws 581/94 (https://dejure.org/1994,7030)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14. Oktober 1994 - Ws 581/94 (https://dejure.org/1994,7030)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,7030) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 740
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 18.05.2005 - 1 Ss OWi 67 B/05

    Entbindungsantrag - Säumnis des Betroffenen

    Bei dieser Sachlage wäre das Nichterscheinen des Betroffenen im für 9:00 Uhr festgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 22. Juli 2004 unentschuldigt geblieben, denn dieser musste bei Anfahrt mit einem Kraftfahrzeug im vertretbaren Rahmen mögliche und meist nicht genau vorhersehbare Verzögerungen einkalkulieren, die ein rechtzeitiges Erscheinen verhindern konnten (vgl. OLG Bamberg, NJW 1995, 740).
  • OLG Hamm, 08.12.1998 - 4 Ws 699/98

    Anfahrt, Anreise, Berufung, Berufungshauptverhandlung, Versäumung, Verspätung,

    Er wäre überdies nur dann entschuldigt gewesen, wenn er die Teilnahme an der Berufungsverhandlung versäumt hätte, obwohl er bei der Planung seiner Anreise mit dem PKW nicht nur die üblichen Verkehrsstaus, sondern auch noch eine ausreichende Zeitreserve für nicht voraussehbare Verzögerungen einkalkuliert hätte (vgl.OLG Bamberg NJW 1995, 740).
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