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   OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92   

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https://dejure.org/1994,10392
OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92 (https://dejure.org/1994,10392)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.01.1994 - 4 U 116/92 (https://dejure.org/1994,10392)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. Januar 1994 - 4 U 116/92 (https://dejure.org/1994,10392)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung Arztes für Anzeige an Gesundheitsbehörde

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 847; BGB § 823; PsychKG SH § 8; PsychKG SH § 9 Abs. 2
    Arzt haftet nicht für initiiertes Unterbringungsverfahren L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 791
  • VersR 1995, 1058
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 15.11.1909 - VI 382/08

    Grobe Fahrlässigkeit. Gute Sitten.

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92
    Der Beklagte hätte grob fahrlässig gehandelt, wenn er eine Untersuchung des Klägers unterlassen hätte (RGZ 72, 175 für den Fall einer Entmündigung) oder wenn er bei der Abfassung seines schriftlichen Gutachtens einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hätte oder bei der Befunderhebung und der Bewertung des Zustandes des Klägers nicht beachtet hätte, was im gegebenen Fall jedem Psychiater einleuchten mußte.
  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85

    Verfassungswidrige Schadensersatzpflicht bei redlicher aber erfolgloser

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92
    Ein unmittelbarer und rechtswidriger Eingriff in den geschützten Rechtskreis eines anderen liegt in den Fällen des Ingangsetzens eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege nur vor, wenn der Veranlasser vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat (Bundesverfassungsgericht NJW 1987, 1929, 1930; BGHZ 74, 9, 12f. = NJW 1979, 1351).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92
    Der vom Gericht hinzugezogene psychiatrische Sachverständige haftet für eine Verletzung der in § 823 BGB genannten Rechtsgüter nur, falls die Verletzung auf einer grob fahrlässigen Falschbegutachtung beruht (Bundesverfassungsgericht NJW 1979, 305; BGH NJW 74, 312, 313; OLG Nürnberg NJW-RR 1988, 791).
  • BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71

    Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92
    Der vom Gericht hinzugezogene psychiatrische Sachverständige haftet für eine Verletzung der in § 823 BGB genannten Rechtsgüter nur, falls die Verletzung auf einer grob fahrlässigen Falschbegutachtung beruht (Bundesverfassungsgericht NJW 1979, 305; BGH NJW 74, 312, 313; OLG Nürnberg NJW-RR 1988, 791).
  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 257/91

    Deliktische Ansprüche bei Vollstreckung in Sicherungseigentum eines Dritten

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92
    Grundsätzlich indiziert ein subjektiv redliches Verhalten in einem gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahren nicht schon durch die Beeinträchtigung von in § 823 BGB geschützten Rechtsgütern gleichzeitig seine Rechtswidrigkeit, da das schadensursächliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich hat (BGH NJW 1992, 2014, 2015 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 270/81

    Schadenersatz bei Erblindung aufgrund Sauerstoffüberdosierung eines Frühgeborenen

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92
    Ein grober Behandlungsfehler ist dann zu bejahen, wenn ein Fehlverhalten eines Arztes vorliegt, das zwar nicht notwendig aus subjektiven, in der Person des Arztes liegenden Gründen, aber aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings nicht unterlaufen darf" (BGH VersR 1983, 729, 730; BGH AHRS 2030/2, Seite 9).
  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 12.01.1994 - 4 U 116/92
    Ein unmittelbarer und rechtswidriger Eingriff in den geschützten Rechtskreis eines anderen liegt in den Fällen des Ingangsetzens eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege nur vor, wenn der Veranlasser vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat (Bundesverfassungsgericht NJW 1987, 1929, 1930; BGHZ 74, 9, 12f. = NJW 1979, 1351).
  • OLG Koblenz, 18.03.2016 - 1 U 832/15

    Keine persönliche Haftung der von einem Jugendamt beauftragten Sachverständigen

    Nach überkommenem Rechtsverständnis haftete der Sachverständige (nur) bei einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonst ein absolutes Rechtsgut bei einer leichtfertig unrichtigen, der Sachkunde völlig entbehrenden Begutachtung (vgl. BGH NJW 1989, 2941; OLG Schleswig NJW 1995, 791; OLG Frankfurt OLGR 2008, 300 Tz. 31; s. auch BVerfGE 49, 304, 316 ff.).
  • OLG Frankfurt, 02.10.2007 - 19 U 8/07

    Haftung des Gerichtsgutachters in einem Strafverfahren: Strafverurteilung eines

    In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass ein in einem gerichtlichen Verfahren tätiger Gutachter für eine Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter dann - und nur dann - haftet, wenn die Verletzung auf einer Falschbegutachtung beruht und das Gutachten in grob fahrlässiger Weise oder vorsätzlich falsch erstellt wurde (BVerfG NJW 1979, 305; BGH NJW 1974, 312; OLG Schleswig NJW 1995, 791).
  • BGH, 06.02.2003 - III ZR 44/02

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses im

    Im übrigen traf ihn nur eine Haftung für die Verletzung absoluter Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB), die von der Rechtsprechung auf die vorsätzliche und die grob fahrlässige Falschbegutachtung beschränkt wurde (BVerfGE 49, 304; OLG Schleswig NJW 1995, 791; BR-Drucks. 742/01 vom 28. September 2001, S. 65-67 [Amtl. Begründung für den neuen § 839a BGB]).
  • OLG Hamm, 12.01.2022 - 11 U 21/21

    Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen vermeintlich

    Entsprechend hat der Sachverständige für eine mit der Erstattung des Gutachtens als solche verursachte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von ihm zu Begutachtenden nur dann zu haften, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf einer vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen falschen Begutachtung beruht (ebenso: OLG Schleswig, Urteil vom 12.01.1994, 4 U 116/92 = NJW 1995, 791, 792; vergleiche auch OLG Köln, Urteil vom 29.08.2012, I-5 U 104/12 - Rz.10 juris, wonach eine Haftung des Sachverständigen gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine grob leichtfertige Erstellung des Gutachtens voraussetzt).
  • OLG Köln, 10.12.2003 - 11 U 188/01

    Billige Entschädigung in Geld im Falle einer später aufgehobenen

    In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein in einem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichem Verfahren tätiger Gutachter für eine Verletzung der in § 823 BGB genannten Rechtsgüter haftet, wenn die Verletzung auf einer Falschbegutachtung beruht und das Gutachten in grob fahrlässiger Weise falsch erstellt wurde (BVerfG NJW 1979, 305; BGH, NJW 1974, 312; NJW 1995, S. 791).

    Was die Haftung der Beklagten für etwaige derartige Beeinträchtigungen angeht, ist außerdem zu beachten, dass in den Fällen des Ingangsetzens eines gesetzlich geregelten Verfahrens (dem die Verursachung einer Fortsetzung gleichsteht) der Veranlasser zivilrechtlich nur haftet, wenn er vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat (BGH NJW 1995, 791; NJW 1987, 1929).

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