Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 15.06.1994

Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 10/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1073
VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 10/93 (https://dejure.org/1994,1073)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15.09.1994 - VfGBbg 10/93 (https://dejure.org/1994,1073)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 (https://dejure.org/1994,1073)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 52 Abs. 4
    Zivilprozeßrecht; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; rechtliches Gehör; faires Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1018
  • NVwZ 1995, 583 (Ls.)
  • NJ 1995, 202
  • DVBl 1995, 306 (Ls.)
  • DÖV 1995, 331
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Mannheim, 01.12.1993 - 4 S 83/93

    Kündigung des Mietverhältnisses bei Vermietung an Eheleute

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 10/93
    Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 4.11.1993 - 4 S 83/93 -.
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Der Präsident des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg verweist in seiner Stellungnahme auf den Beschluß des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. September 1994 (NJW 1995, S. 1018 f.).
  • VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Auslegung des Rechtsschutzbegehrens;

    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (vgl. Beschlüsse vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182; vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162; vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157; vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -, www.verfassungsgericht. brandenburg.de, ).
  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 2/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Vorlage der angegriffenen

    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2016 - VfGBbg 9/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157, vom 16. Juni 2005 - VfGBbg 2/05 -, LVerfGE 16, 157, 162 und vom 15. September 1994 - VfGBbg 10/93 -, LVerfGE 2, 179, 182).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.06.1994 - 1 BvR 1194/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2793
BVerfG, 15.06.1994 - 1 BvR 1194/93 (https://dejure.org/1994,2793)
BVerfG, Entscheidung vom 15.06.1994 - 1 BvR 1194/93 (https://dejure.org/1994,2793)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juni 1994 - 1 BvR 1194/93 (https://dejure.org/1994,2793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör - Anhörung des Rechtsträgers - Eigenes Vorbringen - Anhörung Dritter - Normenkontrollverfahren - Nicht beteiligte Dritte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1018 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 157
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87

    Pensionistenprivileg

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1994 - 1 BvR 1194/93
    Aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kann der Beschwerdeführer eine Antrags- und Rechtsmittelbefugnis im Normenkontrollverfahren schon deshalb nicht herleiten, weil ihm durch die in Frage stehende Rechtsverordnung - selbst im Falle ihrer Gültigkeit - keine subjektiven Rechte eingeräumt worden sind (vgl. BVerfGE 83, 182 >194 f.<).
  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 27.73

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Nothelfers gegenüber dem

    Auszug aus BVerfG, 15.06.1994 - 1 BvR 1194/93
    Denn der Beschwerdeführer hatte dies mit der Nichtvorlagebeschwerde nicht geltend gemacht, obwohl auch derartige verfahrensrechtliche Fragen Gegenstand einer Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO sein können (vgl. BVerwGE 45, 131 >132<).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2011 - 1 C 10276/11

    Normenkontrollantrag; Bebauungsplan; Antragsbefugnis einer als gemeinnützig

    Diese Einschränkung der Klagebefugnis entspricht dem verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.1994, 1 BvR 1194/93) auch in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Ausschluss von Popularklage und damit mittelbar dem Ausschluss der gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 42 Rn. 76).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 91.10

    Voraussetzungen einer erneuten Anhörung i.R.d. Anspruchs auf Gewährung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Verfassungsnorm ergibt, nur die Anhörung des Rechtsträgers selbst und die Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens; er vermittelt dagegen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anhörung Dritter oder darauf, eine angebliche Gehörsverletzung eines anderen Prozessbeteiligten rügen zu können (vgl. zur Anhörung Dritter BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 1 BvR 1194/93 - NVwZ 1995, 157).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 94.10

    Berücksichtigung des Vorbringens Dritter i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Verfassungsnorm ergibt, nur die Anhörung des Rechtsträgers selbst und die Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens; er vermittelt dagegen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anhörung Dritter oder darauf, eine angebliche Gehörsverletzung eines anderen Prozessbeteiligten rügen zu können (vgl. zur Anhörung Dritter BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 1 BvR 1194/93 - NVwZ 1995, 157).
  • BVerwG, 21.06.2011 - 9 B 90.10

    Anspruch auf rechtliches Gehör; rechtswidriger Abgabenbescheid; zuwarten auf

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Verfassungsnorm ergibt, nur die Anhörung des Rechtsträgers selbst und die Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens; er vermittelt dagegen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anhörung Dritter oder darauf, eine angebliche Gehörsverletzung eines anderen Prozessbeteiligten rügen zu können (vgl. zur Anhörung Dritter BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 1 BvR 1194/93 - NVwZ 1995, 157).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 92.10

    Berücksichtigung des Vorbringens Dritter i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Verfassungsnorm ergibt, nur die Anhörung des Rechtsträgers selbst und die Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens; er vermittelt dagegen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anhörung Dritter oder darauf, eine angebliche Gehörsverletzung eines anderen Prozessbeteiligten rügen zu können (vgl. zur Anhörung Dritter BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 1 BvR 1194/93 - NVwZ 1995, 157).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 93.10

    Voraussetzungen einer erneuten Anhörung i.R.d. Anspruchs auf Gewährung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Verfassungsnorm ergibt, nur die Anhörung des Rechtsträgers selbst und die Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens; er vermittelt dagegen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anhörung Dritter oder darauf, eine angebliche Gehörsverletzung eines anderen Prozessbeteiligten rügen zu können (vgl. zur Anhörung Dritter BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 1 BvR 1194/93 - NVwZ 1995, 157).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 96.10

    Berücksichtigung des Vorbringens Dritter i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Verfassungsnorm ergibt, nur die Anhörung des Rechtsträgers selbst und die Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens; er vermittelt dagegen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anhörung Dritter oder darauf, eine angebliche Gehörsverletzung eines anderen Prozessbeteiligten rügen zu können (vgl. zur Anhörung Dritter BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 1 BvR 1194/93 - NVwZ 1995, 157).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 95.10

    Voraussetzungen einer erneuten Anhörung i.R.d. Anspruchs auf Gewährung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sichert, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Verfassungsnorm ergibt, nur die Anhörung des Rechtsträgers selbst und die Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens; er vermittelt dagegen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anhörung Dritter oder darauf, eine angebliche Gehörsverletzung eines anderen Prozessbeteiligten rügen zu können (vgl. zur Anhörung Dritter BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1994 - 1 BvR 1194/93 - NVwZ 1995, 157).
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