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   BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94   

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BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94 (https://dejure.org/1994,1165)
BAG, Entscheidung vom 27.09.1994 - 2 AZB 18/94 (https://dejure.org/1994,1165)
BAG, Entscheidung vom 27. September 1994 - 2 AZB 18/94 (https://dejure.org/1994,1165)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Wiedereinsetzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 4; ZPO §§ 85, 224, 233, 238, 294, 519
    Berufungsbegründungsfrist: Restriktive Praxis einzelner Landesarbeitsgerichte (hier: LAG Düsseldorf) bei Antrag auf Fristverlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 68
  • NJW 1995, 1446
  • MDR 1995, 955
  • NZA 1995, 189
  • BB 1994, 2500
  • DB 1995, 331
  • JR 1995, 220
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94
    Etwas anderes gilt indessen, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen darf, weil dies dem normalen Lauf der Dinge entspricht (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972; BGH Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO, m. w. N.; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994, BAGE 75, 350 = MDR 1994, 942, 943, zu II 2 a der Gründe).

    Auf eine solche Praxis braucht sich der Anwalt grundsätzlich nicht einzustellen (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1985, VersR 1985, 972, 973; BVerfG Beschluß vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994, aaO, zu II 2 a bb der Gründe).

    Auch sind die in §§ 224 Abs. 2 und 294 Abs. 1 ZPO sowohl im Rahmen von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO als auch im Zusammenhang mit § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gleichermaßen anzuwenden (BAG Beschluß vom 4. Februar 1994, aaO, zu II 2 a bb der Gründe; a. A. LAG Berlin Beschluß vom 26. Januar 1990 - 6 Sa 91/89 - LAGE § 66 ArbGG 1979 Nr. 8).

    Das Gericht hat zu diesem Leitsatz darauf hingewiesen, der Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Februar 1994 (aaO), in dem eine generell extensive Handhabung der Verlängerungsvorschriften angenommen worden sei, beruhe auf falschem Vortrag des dortigen Berufungsklägers.

  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94
    a) Zu den Gründen, die im Schrifttum und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen als "erheblich" im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG angesehen werden, zählt u. a. die berufliche Überlastung bzw. besonders starke Arbeitsbelastung des Prozeßbevollmächtigten (BGH Beschluß vom 5. Juli 1989 - IV b ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280; BGH Beschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081; Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 519 Rz 17; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 66 Rz 33).

    b) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1985, aaO; Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO; Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO), daß der Anwalt regelmäßig erwarten kann, seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde entsprochen, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird.

    Da er daraufhin mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte, bestand keine erkennbare Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO).

  • BGH, 11.07.1985 - III ZB 13/85

    Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts bei Antrag auf Verlängerung der

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94
    Etwas anderes gilt indessen, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen darf, weil dies dem normalen Lauf der Dinge entspricht (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972; BGH Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO, m. w. N.; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994, BAGE 75, 350 = MDR 1994, 942, 943, zu II 2 a der Gründe).

    b) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1985, aaO; Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO; Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO), daß der Anwalt regelmäßig erwarten kann, seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde entsprochen, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird.

    Auf eine solche Praxis braucht sich der Anwalt grundsätzlich nicht einzustellen (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1985, VersR 1985, 972, 973; BVerfG Beschluß vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994, aaO, zu II 2 a bb der Gründe).

  • BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94
    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung des ihm gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO bzw. § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - NJW 1991, 1359, m. w. N.).

    Etwas anderes gilt indessen, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen darf, weil dies dem normalen Lauf der Dinge entspricht (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972; BGH Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO, m. w. N.; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994, BAGE 75, 350 = MDR 1994, 942, 943, zu II 2 a der Gründe).

    b) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1985, aaO; Beschluß vom 5. Juli 1989, aaO; Beschluß vom 14. Februar 1991, aaO), daß der Anwalt regelmäßig erwarten kann, seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde entsprochen, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird.

  • LAG Düsseldorf, 23.12.1993 - 12 (11) Sa 1657/93

    Arbeitsgerichtsverfahren: Berufungsfrist - Antrag auf Verlängerung - pauschale

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94
    Er mußte die restriktive Spruchpraxis des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrags (17. März 1994) auch nicht kennen, weil diese erst deutlicher bekannt geworden ist, nachdem der Beschluß der 12. Kammer vom 23. Dezember 1993 (12 (11) Sa 1657/93, rechtskräftig) im Juli 1994 veröffentlicht worden ist (DB 1994, 1528 LS; EzA SD 1994 Nr. 16, 8).

    Dies mag sich nach der Veröffentlichung des Beschlusses der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1993 (aaO) im Juli 1994 anders darstellen.

  • LAG Berlin, 26.01.1990 - 6 Sa 91/89

    Arbeitsgerichtsverfahren: Berufung - Fristverlängerung

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94
    Auch sind die in §§ 224 Abs. 2 und 294 Abs. 1 ZPO sowohl im Rahmen von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO als auch im Zusammenhang mit § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gleichermaßen anzuwenden (BAG Beschluß vom 4. Februar 1994, aaO, zu II 2 a bb der Gründe; a. A. LAG Berlin Beschluß vom 26. Januar 1990 - 6 Sa 91/89 - LAGE § 66 ArbGG 1979 Nr. 8).

    Für die Spruchpraxis beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf enthält schließlich auch der veröffentlichte Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 1990 (- 6 Sa 91/89 - LAGE § 66 ArbGG 1979 Nr. 8) keine Aussage.

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94
    Auf eine solche Praxis braucht sich der Anwalt grundsätzlich nicht einzustellen (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 1985, VersR 1985, 972, 973; BVerfG Beschluß vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]; BAG Beschluß vom 4. Februar 1994, aaO, zu II 2 a bb der Gründe).

    Nur wenn dem rechtssuchenden Bürger bekannt sein muß, daß eine strenge Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (BVerfG Beschluß vom 28. Februar 1989, aaO, zu III 2 der Gründe).

  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94
    a) Zu den Gründen, die im Schrifttum und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen als "erheblich" im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG angesehen werden, zählt u. a. die berufliche Überlastung bzw. besonders starke Arbeitsbelastung des Prozeßbevollmächtigten (BGH Beschluß vom 5. Juli 1989 - IV b ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280; BGH Beschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081; Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 519 Rz 17; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 66 Rz 33).
  • BAG, 24.08.1979 - GS 1/78

    Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist nach ihrem Ablauf - Eingang des

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94
    In diesen Fällen kann das Gericht die Entscheidung über die Fristverlängerung auch nach deren Ablauf wirksam treffen (BAG GS Beschluß vom 24. August 1979, BAGE 32, 71 = AP Nr. 1 zu § 66 ArbGG 1979) oder eine kurze (z. B. dreitägige) Verlängerung der Frist einräumen, sofern dadurch keine Verzögerung des Rechtsstreits eintritt.
  • LAG Nürnberg, 26.01.1994 - 4 Sa 1207/93

    Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94
    Denn weder ist der Antragsteller der Darlegung erheblicher Gründe vollständig enthoben (vgl. LAG Nürnberg Beschluß vom 26. Januar 1994 - 4 Sa 1207/93 - LAGE § 66 ArbGG 1979 Nr. 9) noch ist der Kammervorsitzende im Einzelfall gehindert, eine Substantiierung und Glaubhaftmachung der im Verlängerungsgesuch dargelegten, erheblichen Gründe zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die pauschal dargelegten Gründe nicht zutreffen.
  • BAG, 20.10.2004 - 5 AZB 37/04

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

    Er ist vielmehr mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende in Ausübung des ihm gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt (BAG 27. September 1994 - 2 AZB 18/94 - BAGE 78, 68; 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - BAGE 75, 350; BGH 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - NJW 1991, 1359; 2. November 1989 - III ZB 49/89 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung Nr. 4).

    Etwas anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung rechnen darf, weil dies dem normalen Lauf der Dinge entspricht (BAG 27. September 1994 aaO; 4. Februar 1994 aaO; BGH 14. Februar 1991 aaO; 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972).

    Zu den Gründen, die in der Gerichtspraxis im Allgemeinen als "erheblich" angesehen werden, zählt ua. die - hier geltend gemachte - berufliche Überlastung bzw. besonders starke Arbeitsbelastung des Prozessbevollmächtigten (BAG 27. September 1994 - 2 AZB 18/94 - BAGE 78, 68; BVerfG 28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - BVerfGE 79, 372; zu § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vgl. BGH 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - aaO ZPO § 233 Fristverlängerung Nr. 3; 11. Juli 1985 - III ZB 13/85 - VersR 1985, 972).

    Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die pauschal vorgebrachten Gründe in Wahrheit nicht vorliegen, ist der Kammervorsitzende im Einzelfall nicht gehindert, eine Substantiierung der im Verlängerungsgesuch dargelegten Gründe zu verlangen (BAG 27. September 1994 - 2 AZB 18/94 - BAGE 78, 68).

    Daher bestand keine erkennbare Notwendigkeit, den Antrag so früh anzubringen, dass noch vor Fristablauf eine Rückfrage bei Gericht möglich gewesen wäre (vgl. BAG 27. September 1994 - 2 AZB 18/94 - BAGE 78, 68; 4. Februar 1994 - 8 AZB 16/93 - BAGE 75, 350; BGH 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung Nr. 3).

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2004 - 24 U 194/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden des Rechtsanwalts -

    Auch eine Rückfrage bei Gericht, ob der Verlängerungsantrag positiv beschieden wird oder nicht, ist vor Ablauf der Frist nicht veranlasst (BAG NJW 1995, 1446 f).

    Als schuldhaft kann ein hierauf ausgerichtetes Verhalten des Prozessbevollmächtigten nur dann angesehen werden, wenn dem betroffenen Rechtsanwalt bekannt sein muss, dass bei dem angerufenen Gericht eine strengere, aber noch rechtmäßige Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist (BVerfG NZA 2000, 446 f; BVerfGE 79, 372 ff; BAG NJW 1995, 1446 ff; BGH NJW 1997, 400).

    Eine Praxis, die ohne nähere Prüfung der im Einzelfall erkennbaren Umstände eine erhebliche Arbeitsüberlastung eines Prozessbevollmächtigten oder noch zu beschaffende Informationen generell nicht als "erheblich" im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG ansieht, bewegt sich nicht im Rahmen zulässiger, am Einzelfall orientierter Ermessensausübung (BVerfGE 79, 372 ff; BAG NJW 1995, 1446; BGH NJW 1997, 400; Zöller/Greger, aaO).

    Aus dem Urteil des BAG vom 23. September 1994 durfte der Beklagte zu 2) schließen, dass das BAG die vom LAG Düsseldorf praktizierte Verfahrensweise als rechtswidrig ansah und damit auch dem im Urteil des BAG vom 27. September 1994 zitierten Beschluss des LAG Düsseldorf vom 23. Dezember 1993 (DB 1994, 1528 = VersR 1994 1208 f) jede Präjudizwirkung absprach (BAG NJW 1995, 1446 f).

    Soweit die Klägerin ausführt, das BAG habe jedoch einschränkend dahin entschieden, dass einen Rechtsanwalt seit der Veröffentlichung des Beschlusses des LAG Düsseldorf im Jahre 1994 jedenfalls eine Pflicht zur rechtzeitigen Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Antragsfrist treffe (BAG NJW 1995, 1446 (1447 unten)), verkennt sie, dass dies Gültigkeit nur so lange haben konnte, wie sich die Verfahrenspraxis des LAG Düsseldorf als solche auch nach außen erkennbar darstellte.

  • BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98

    Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

    Das ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wurde (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992, aaO unter 2; BAG NJW 1995, 1446 unter 2).

    In diesen Fällen kann das Gericht die Entscheidung über die Fristverlängerung auch noch nach deren Ablauf treffen (BAG NJW 1995, 1446 unter 3 c).

  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO darf ein Prozessbevollmächtigter mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen, wenn erhebliche Gründe dargelegt sind, wozu auch die - hier geltend gemachte - allgemeine Arbeitsüberlastung gehört (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080 ; VersR 1993, S. 771 ; NJW-RR 2000, S. 799 ; ebenso BAGE 78, 68 ).
  • BVerfG, 04.12.2000 - 1 BvR 1797/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Hierzu zählt auch die - hier geltend gemachte - berufliche Überlastung des Anwalts (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080 [2081]; VersR 1993, S. 771 [772]; NJW-RR 2000, S. 799 [800]; ebenso BAG, NJW 1995, S. 1446).

    Er dürfe vielmehr so lange auf eine Stattgabe seines Antrags vertrauen, wie im Vergleich zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht eine deutlich restriktivere Praxis des angerufenen Gerichts in dessen Bezirk bekannt geworden sei (vgl. auch BAGE 75, 350 [353 f.]; 78, 68 [71]).

  • BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99

    Wiedereinsetzung bei abgelehnter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Dieser braucht danach auch nicht deshalb mit der vollständigen Ablehnung der Fristverlängerung zu rechnen, weil er die Gründe der besonders starken Arbeitsbelastung und ihre Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der konkreten Sache nicht näher substantiiert und glaubhaft gemacht hat (vgl. BAG, Beschluss vom 27. September 1994, NJW 1995, S. 1446 f.; vgl. auch BGH, NJW 1991, S. 2080 f.; Schaub, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 66 Rn. 14; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rn. 19).
  • LAG Berlin, 10.05.2004 - 10 Sa 519/04

    Fristverlängerungsantrag Berufungsbegründungsfrist

    Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 27. September 1994 (BAG vom 27.09.1994 - 2 AZB 18/94 - NZA 1995, 189) ausgeführt, ein Prozessbevollmächtigter könne jedenfalls solange auf eine positive Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist beim LAG vertrauen, als im Vergleich zu einer höchstrichterlichen Rechtssprechung (BGH) nicht eine deutlich restriktivere Praxis des LAG in dessen Bezirk bekannt geworden ist.
  • BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 222/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist ist nicht veranlasst (vgl. BAG, Beschluss vom 27. September 1994, NJW 1995, S. 1446 f.; vgl. auch BGH, NJW 1991, S. 2080 f.; Schaub, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 66 Rn. 14; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rn. 19).
  • LAG Berlin, 10.04.2004 - 10 Sa 519/04

    Fristverlängerungsantrag Berufungsbegründungsfrist auf Grund starker

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  • LAG Berlin, 14.12.2000 - 16 Sa 2059/00

    Berufung: Fristverlängerungsgesuch per Telefax nach Dienstschluss

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  • BGH, 18.02.1997 - X ZB 1/97

    Fristverlängerung zur Begründung einer Berufung durch den Prozessbevollmächtigten

  • KAGH, 26.11.2021 - M 14/21
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